3889/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.04.2006
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möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 6. April 2006
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0024-IK/1a/2006
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3952/J betreffend die Nichtdurchführung der Entschließung 118 des Nationalrates vom 6.7.2005 zur Schaffung eines Bilanzbuchhalterberufs, welche die Abgeordneten Michaela Sburny, Kolleginnen und Kollegen am 15. Februar 2006 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 9 der Anfrage:
Im Zuge der in
den letzten Monaten zwischen den Vertretern der Wirtschafts-kammer Österreich
und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder stattgefundenen Verhandlungen konnte
nunmehr ein Endergebnis erzielt werden.
Die Einigung
erfolgte hinsichtlich folgender Themenbereiche:
Þ Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhalters bestehend aus:
· Rechte der Selbständigen Buchhalter aus § 2 WTBG
· Rechte der Gewerblichen Buchhalter aus § 102 GewO
· Rechte der Gewerblichen Buchhalter aus § 32 GewO
Das Nebenrecht aus der Gewerbeordnung, Provisionsgeschäfte
abzu-schließen, soll ausschließlich für Bilanzbuchhalter in der
Wirtschaftskammer Österreich gelten. Der bisherige Berechtigungsumfang der
Selbständigen Buchhalter soll entsprechend dem vollständigen Wortlaut des
Wirtschafts-treuhandberufsgesetzes ergänzt werden.
Þ Verschwiegenheitspflicht und Entschlagungsrechte
Þ Erleichterter Zugang zum Steuerberater
Þ Erleichterter Zugang zum Unternehmensberater
Þ Möglichkeit der Gründung interdisziplinärer Gesellschaften
Þ Verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung
Þ Standesregeln
Þ Verpflichtendes Pensionssystem
Þ Übergangsfristen für Gewerbliche Buchhalter und Selbständige Buchhalter
Þ Verpflichtende Bilanzbuchhalter - Prüfung
Þ Verpflichtende fachliche Weiterbildung
Þ Keine Neuzugänge bei Gewerblichen Buchhaltern und Selbständigen
Buchhaltern
Þ Kammerzugehörigkeit: Freie Wahl der Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer
Österreich und Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu gleichen Rahmenbeding-ungen.
Jene Bilanzbuchhalter, welche die Steuerberater-Befugnis anstreben, haben
jedenfalls der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugehören, wobei
Bilanzbuchhalter ohne Bilanzbuchhalterprüfung jedenfalls der Wirtschafts-kammer
Österreich zuzuordnen wären.
Þ Vertretungsrechte: Resultierend aus der Berechtigung zur Erstellung der
Lohn-verrechnung ist die Befugnis zur Vertretung in Angelegenheiten der
Lohnver-rechnung einschließlich aller Lohnabgaben (das bedeutet inklusive
Lohnsteuer-prüfung) mit Ausnahme der Erhebung von Rechtsmitteln beinhaltet.
Darin enthalten ist die Berechtigung zur Einbringung von Rückzahlungsanträgen
(nicht jedoch Stundungs-, Raten- und Nachsichtsansuchen) sowie die Vertretung
im Rahmen der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (das bedeutet unter anderem
die Prüfung der Lohnsteuer, Kommunalsteuer etc.). Damit stehen dem
Bilanzbuchhalter die für die Ausübung seiner Befugnisse erforderlichen
Vertretungsrechte ausreichend zur Verfügung.
Þ Vertretungsrecht für Steuerberater vor dem Firmenbuchgericht
Es ist geplant, dem Nationalrat einen dieser Einigung entsprechenden Gesetzes-vorschlag vorzulegen. Im Hinblick auf die Fristigkeiten im Rahmen der laufenden Legislaturperiode könnte dies in Form eines Initiativantrages geschehen.