3899/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.04.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

GZ. BMVIT-11.000/0004-I/CS3/2006     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017  Wien

Wien, 11. April 2006

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3941/J-NR/2006 betreffend „Pocket-Bikes - Rechtsfragen, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen am 13. Februar 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 und 2:

Wie sind diese „Pocket-Bikes“ (Geräte) rechtlich zu qualifizieren?

 

Unterliegen diese Geräte dem KFG? Wenn nein, welchen Regelungen unterliegen diese?

 

Antwort:

Diese Geräte sind nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes (KFG) anzusehen, da sie nicht zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sind und auf solchen Straßen nicht verwendet werden dürfen.

 

Bei diesen Geräten handelt es sich allenfalls um eine Art von Spielzeug, das nur abseits von Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.

Solche Fahrzeuge dürften nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie kraftfahrrechtlich genehmigt sind (eine EU‑Betriebserlaubnis vorliegt) und wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (Kennzeichentafel).

 

Es gibt aber keine EU‑Betriebserlaubnis für diese Fahrzeuge. Eine solche kann auch gar nicht erteilt werden, da sie verschiedene Vorschriften nicht einhalten können und somit auch gar nicht genehmigungsfähig sind.

Daher kommt eine Verwendung solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht in Betracht.


Frage 3:

Wo dürfen diese Geräte (auf öffentlichen Straßen, Fahrradwegen, Gehsteigen etc.) nach der StVO verwendet werden?

 

Antwort:

Bereits aufgrund ihrer Bauart dürfen diese Fahrzeuge - wie schon in der Beantwortung zu den Fragepunkten 1 und 2 ausgeführt - nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Da auch Gehsteige, Radwege etc. Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind, kommt auch auf diesen Verkehrsflächen eine Verwendung nicht in Betracht.

 

Fragen 4, 5 und 6:

Ab welchem Lebensjahr dürfen diese Geräte benützt werden?

 

Muss bei Verwendung dieser Geräte ein Helm getragen werden?

 

Wo und wie schnell darf mit diesen Geräten jeweils gefahren werden?

 

Antwort:

Da es sich bei diesen Fahrzeugen nicht um Kraftfahrzeuge im Sinne des KFG handelt und diese nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen, gibt es diesbezüglich keine Regelungen.

 

Frage 7:

Müssen diese Geräte durch die Behörde zugelassen werden? Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Nein. Wie oben bereits ausgeführt, müssten diese Geräte durch die Behörde zugelassen werden, wenn es sich um Kraftfahrzeuge im Sinne des KFG handelte und diese auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollten.

Da das aber nicht der Fall ist, kommt eine behördliche Zulassung im Sinne des KFG nicht in Frage.

 

Frage 8:

Wie viele Unfälle mit Pocket-Bikes sind Ihnen 2005 bekannt geworden (Aufschlüsselung auf Bundesländer)? Was waren die Unfallursachen?

 

Antwort:

Dazu liegen mir keine Informationen vor.

 

Frage 9:

Können Maßnahmen nach dem Produktsicherheitsgesetz ergriffen werden? Wenn ja, werden sie diese gegenüber dem BM für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz initiieren?

 

Antwort:

Ich darf auf die Anfragebeantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 3942/J der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verweisen.

 

Mit freundlichen Grüßen