39/AB XXII. GP

Eingelangt am: 18.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gewinnspiele - kein Ende in
Sicht" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:


Zu 1. 2 und 3:

Das Thema Gewinnspiele ist bereits seit vielen Jahren ständiges Thema bei infor-
mellen Gremien sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene, in de-
nen das Bundesministerium für Justiz vertreten ist. In diesen Gremien ist die Europä-
ische Kommission (EK) großteils vertreten, sodass in diesem Rahmen eine Befas-
sung der EK bereits erfolgte. Die EK hat bereits am 31.Oktober 2001 im Binnen-
markt einen Vorschlag über Verkaufsförderung, Kom (2001 546), beschlossen. Die-
ser Vorschlag sieht eine weitgehende Liberalisierung von bestimmten Verkaufsför-
dermaßnahmen, darunter auch Gewinnspiele vor. Wie in vielen anderen Richtlinien
verfolgt die EK (unter Federführung der Generaldirektion Markt) mit diesem Vor-
schlag den „Informationsansatz", in dem sie davon ausgeht, dass die Normierung
von Transparenzvorschriften ausreicht und keine darüber hinausgehende Regulie-
rung notwendig ist.

Der Verordnungsvorschlag sieht daher vor, dass generelle Verbote in den Mitglied-
staaten unzulässig sind. Spezifische Beschränkungen, wie beispielsweise die Be-
schränkung von Gewinnspielen als Zugabe zu Medien (§ 9a Abs. 2 Z 8 UWG), blei-


ben zulässig, auch wenn sie grenzüberschreitend keine Anwendung finden dürfen.
Die Verordnung enthält aber eine Reihe von Informationsvorschriften, so etwa dass
bei Gewinnspielen Angaben über die Gewinnchance, die Summe der ausgegebenen
Preise sowie die Teilnahmebedingungen zu machen sind.

Österreich hat zu diesem Verordnungsvorschlag immer eine sehr zurückhaltende
Position eingenommen, weil meines Erachtens einer umfassenden Rahmenrichtlinie
über faire Marktpraktiken im Rahmen des Grünbuchs über Verbraucherschutz in der
EU der Vorzug gegeben werden sollte. Nachdem aber in diesem Bereich noch kein
Verordnungs- oder Richtlinienvorschlag der Kommission beschlossen wurde, hat
Österreich im Rahmen der Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag über die
Verkaufsförderung im Binnenmarkt Verbesserungsvorschläge, insbesondere auch
hinsichtlich der Gewinnspiele eingebracht. Demnach sollte ein Verbot von Zusatz-
entgelten normiert werden. So könnten Entgelte, die über die reinen Versandkosten
und den Grundtarif eines Fernkommunikationsmittels hinausgehen, nicht wirksam
verlangt werden.

Nachdem zum Verordnungsvorschlag keine Einigung im Rat erzielt werden konnte,
wurden die Verhandlungen auf Ratsarbeitsgruppenebene zunächst ausgesetzt. Un-
ter griechischer Präsidentschaft wurde nun am 27. Februar ein veränderter Kom-
promisstext vorgelegt, der ab März 2003 weiterbehandelt wird.

Zu 4 und 5:

Im International Marketing Supervision Network (IMSN), einem informellen internati-
onalen Gremium der Verbraucherschutzbehörden, wird bereits seit vielen Jahren
über eine gemeinsame Vorgangsweise gegen derartige Gewinnspielveranstalter be-
raten. Die Kommission hat angekündigt, demnächst einen Verordnungsvorschlag
über Behördenkooperationen bei grenzüberschreitenden Problemfällen vorzulegen.
Diese grenzüberschreitende Behördenkooperation sollte auch für Gewinnspiele eine
Verbesserung bedeuten.

Zu 6:

Der Verband der österreichischen Zeitschriftenherausgeber hat wiederholt das An-
liegen vorgebracht, die Zugabenbeschränkungen bei Medien im österreichischen
UWG zu reduzieren. Diesem Anliegen wurde bislang nicht Rechnung getragen. Aus
Sicht des Bundesministeriums für Justiz ist es durchaus sinnvoll, diese Beschrän-


kungen beizubehalten, weil sie sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zuläs-
sig sind und sich bewährt haben.

Zu 7 und 8:

Es liegen Beschwerden im Zusammenhang mit der EVD Direktverkauf AG (Friedrich

Müller) vor. Deren Gewinnzusagen reichen von - mit der möglichen Auswahl von 4
Gewinnen gekoppelten - Bargeldzusagen bis zur Aufforderung, Bargeldgewinne ü-
ber eine Mehrwertnummer anzufordern. Weitere Gewinnzusagen werden vom Tina-
versand der Schlank&Schick GmbH von Deutschland aus an österreichische Haus-
halte versandt. Weiters gibt es im Raum Vorarlberg zahlreiche Beschwerden von
Konsumenten zu K&K oder auch LCV (Linda's Central Versand) mit der Postan-
schrift 6961 Wolfurt. In den meisten Fällen werden die Konsumenten aufgefordert,
ihren Gewinn über eine deutsche Mehrwertnummer mit der Vorwahl 0190 anzufor-
dern. Von dieser Gewinnspielvariante sind hauptsächlich deutsche Konsumenten
betroffen.

Vereinzelt gibt es Gewinnspielvarianten, die mit Werbefahrten verknüpft sind (KB-
Marketing).

Zu 9 bis 11, 13 und 14:

Diese Fragen betreffen nicht die Vollziehung durch den Bundesminister für Justiz

und unterliegen daher nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.
Die Österreichische Notariatskammer hat mir aus Anlass dieser Anfrage mitgeteilt,
dass sie eine auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Markenschutz-
gesetz gestützte Klage auf Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung
gegen die Fa. EVD Direktverkauf AG beim Handelsgericht Wien eingebracht hat.
Das Verfahren ist derzeit in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Wien anhängig.
Ich ersuche um Verständnis, dass ich inhaltlich zu einem noch anhängigen Verfah-
ren aus grundsätzlichen Erwägungen nicht Stellung nehmen kann.

Zu 12 und 43 bis 47:

Die Staatsanwaltschaft Wien hat am 9. Oktober 2000 beim Landesgericht für Straf-
sachen Wien die Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen gegen Gerhard B. u.a. we-
gen §§ 146, 147 Abs. 3, 148, erster Fall StGB beantragt. Das strafgerichtliche Vor-


verfahren, dem mehrere hundert Anzeigen sowie aus Deutschland und der Schweiz
übernommene Strafverfahren zu Grunde liegen, konnte wegen seines Umfanges
bislang noch nicht abgeschlossen werden.

Die Entscheidung, ob eine Anklage zu erheben sein wird oder ob es den angezeig-
ten Handlungen an strafrechtlicher Relevanz mangelt, kann von der Staatsanwalt-
schaft Wien erst nach weiteren umfangreichen Erhebungen, deren Abschluss derzeit
nicht absehbar ist, beurteilt werden.

Zu 15 und 16:

In der - auch dem Nationalrat zugegangenen - Stellungnahme des Bundesministeri-
ums für Justiz zum Entwurf eines Kommunikationsgesetzes wird (zu § 24 des Ent-
wurfs) eine Reihe von Vorschlägen zur Regulierung so genannter Mehrwertdienste
erstattet. Darüber hinaus verweist die Stellungnahme auch auf die Notwendigkeit,
der Regulierungsbehörde entsprechende Kompetenzen zu verleihen.

Zu 17. 18 und 19:

Auf die Beantwortung der Fragen 13 und 14 der Parlamentarischen Anfrage 3928/J-

NR/2002 vom 22. Mai 2002 wird verwiesen.

Zu 20 bis 24:

Bisher wurden im Rahmen des Werkvertrages des Bundesministeriums für Justiz mit

dem VKI 12 Verfahren zum Thema Gewinnzusagen anhängig gemacht. Davon wer-
den 10 Verfahren auf Grundlage des § 5j KSchG geführt. Aufgrund ihrer kollisions-
rechtlichen Implikationen wurden davon 5 Verfahren unterbrochen und die Frage,
ob ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist, dem EuGH im Rahmen eines Vo-
rabentscheidungsverfahrens vorgelegt. In der Rechtssache Gabriel gegen Schlanker
Schick
wurde ein österreichischer Gerichtsstand vom EUGH bejaht wird. Weitere 4
Verfahren sind derzeit in erster Instanz anhängig.

Eine gegen Friedrich Müller auf Grundlage des § 5 j KSchG eingebrachte Klage en-
dete sowohl in 1. als auch in 2. Instanz für den Konsumenten mit Klagsabweisung.
Aufgrund der Tatsache, dass Friedrich Müller tatsächlich einen Gewinn zuerkennt (in
der Regel eine Reise) und im Hinblick auf die Gestaltung der Aussendung vernein-
ten die Gerichte die Irreführungseignung und somit die Anwendbarkeit des
§ 5j KSchG.


Weiters wurde eine Unterlassungsklage wegen eines Gewinnspiels, bei dem Kon-
sumenten ohne vorherige Zustimmung durch Tonbandanrufe belästigt werden, ge-
mäß § 28a KSchG wegen Verstößen gegen das Fernabsatzgesetz eingebracht. Die-
ses Verfahren ist in 2. Instanz anhängig. In erster Instanz bejahte das Gericht die
Verletzung der Informationspflichten des Fernabsatzgesetzes.

Kürzlich hat sich der VKI in einem Strafverfahren gegen den Vorstand der EVD als
Privatbeteiligter angeschlossen und Schadenersatzforderungen der Konsumenten
geltend gemacht.

Zu 25 und 26:

Gemäß § 146 StGB begeht einen Betrug, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten

des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden
durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Bei Gewinnspielen, die sich einer Täuschung über Tatsachen bedienen ist - nach
Maßgabe der Umstände des Einzelfalles - eine Subsumierung als betrügerische
Handlung im Sinn des § 146 StGB denkbar.

So kann etwa die Aufforderung zur Inanspruchnahme eines - im Wege einer Mehr-
werttelefonnummer - kostenpflichtigen Auskunftsangebotes über einen angeblich si-
cheren Gewinn unter Vortäuschung des Willens, den als sicher versprochenen Ge-
winn tatsächlich zu leisten, einen Betrug darstellen. Eine abschließende Beurteilung
des jeweiligen Einzelfalles hängt insbesondere davon ab, was dem Betroffenen in
welcher Form versprochen wurde, was tatsächlich geleistet wird (bzw. werden soll)
und ob ein Schaden (z.B. erhöhte Telefonkosten) entsteht (bzw. entstehen soll).

In Fällen unseriöser Gewinnspielwerbung, die nicht den Tatbestand des Betruges im
Sinne des § 146 StGB erfüllen, bietet die geltende Rechtslage im Rahmen des UWG
sowie des KSchG wirkungsvolle Möglichkeiten, gegen unseriöse bzw. wettbewerbs-
widrige Geschäftspraktiken vorzugehen. An den aufgezeigten, teilweise auftretenden
Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung (Flucht ins Ausland, Scheinfirmen,
Postfachanschriften) kann freilich auch eine Strafverfolgung scheitern.

Generell ist den in der Rechtsordnung bereits verankerten Instrumentarien des Zivil-
rechts - und gegebenenfalls jenen des Verwaltungsstrafrechts - Vorrang gegenüber


den Mitteln des gerichtlichen Strafrechts einzuräumen, das als schärfste Form der
Sanktion die ultima ratio darstellen sollte.

Aus diesem Grund kann ich nicht dafür eintreten, sämtliche Fälle irreführender Ge-
winnspielwerbung oder vergleichbarer Mitteilungen, die nicht ohnedies den Tatbe-
stand des Betruges erfüllen, schlechthin unter gerichtliche Strafe zu stellen.

Zu 27 und 28:

Die in der Anfragebeantwortung geschilderten Dienstleistungen werden vielfach im

Fernabsatz angeboten. Unter dieser Prämisse bedarf es keines weiteren verschul-
densunabhängigen Rücktrittsrechts bei Bestellungen aufgrund sittenwidriger oder ir-
reführender Werbung, weil ein Verbraucher ohnehin gemäß § 5e KSchG von einem
im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Ver-
tragserklärung zurücktreten kann. Ähnliches gilt für die in der Anfrage geschilderten
Werbeveranstaltungen im privaten Bereich, bei Vereinen oder bei Veranstaltungen
im Gastgewerbe oder in der Hotellerie. Hier wird vielfach das Rücktrittsrecht nach
§ 3 Abs. 1 und 2 KSchG in Betracht kommen. In beiden Fällen wird nicht darauf ab-
gestellt, ob der Verbraucher zu seiner Vertragserklärung durch eine sittenwidrige
oder irreführende Werbung oder auf andere Art und Weise bewegt worden ist.

Zu 29 und 30:

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Gewinnspielsache bereits ausgesprochen, dass

einem Verbraucher, der Opfer unlauteren Wettbewerbs wird, Schadenersatzansprü-
che nach dem DWG zustehen (OGH 4 Ob 53/98t MR 1998, 77). Der Ersatzanspruch
wird in aller Regel materielle Schäden des Verbrauchers umfassen. Bei der Ersatz-
fähigkeit immaterieller Schäden (etwa wegen der enttäuschten Gewinnerwartung
oder der Belästigung des Verbrauchers) scheint Vorsicht angebracht zu sein. Auch
wenn das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch mit der Ersatzfähigkeit des so ge-
nannten "Affektionsinteresses" (§ 1331 ABGB) gewisse Ansatzpunkte für solche Er-
satzansprüche bietet, sollte doch auch berücksichtigt werden, dass die Beeinträchti-
gung durch ein Gewinnspiel mit anderen Fällen, in denen derzeit immaterielle Schä-
den ersetzt werden können, insbesondere bei Eingriffen in grundlegende Persön-
lichkeitsrechte und die körperliche Integrität des Betroffenen, nicht verglichen wer-
den kann.


Zu 31 und 32:

Die Einführung eines Gewinnabschöpfungsanspruchs des einzelnen Verbrauchers

gegenüber Gewinnspielveranstaltern und Bestellabwicklungsunternehmen wäre im
Zivilrecht ein Novum. Die Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit - beispielsweise -
dem Urheberrecht vergleichen, dass in § 87 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz einen An-
spruch des in seinen Urheberrechten Verletzten gegen den Störer auf Herausgabe
des Gewinns kennt. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht auf das allgemeine
Schadenersatzrecht stützen, weil es nicht um die Kompensation eines Nachteils des
einzelnen Verbrauchers geht.

Zu 33 und 34:

Auch der in der Anfrage angesprochene Haftungsdurchgriff auf weitere Personen er-
scheint problematisch. § 5j KSchG statuiert keine Haftung des Unternehmers, sieht
aber die Klagbarkeit bestimmter Gewinnzusagen vor.

Zu 35 und 36:

Ich verweise auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Zu 37 bis 40:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für

Verkehr, Innovation und Technologie.

Zu 41 und 42:

Der Belästigung von Konsumenten durch Gewinnzusagen Einhalt zu gebieten, ist

mir ein besonderes Anliegen. Der Verein für Konsumenteninformation wird seit 1999
von meinem Ressort mit der Übernahme mehrerer Kostendeckungszusagen bzw.
Führung von Verbandsklagen gegen derartige Versandhäuser - darunter auch
Friedrich Müller - beauftragt. In der bisher überblickbaren Judikatur gibt es noch zu
wenige rechtskräftige Urteile. Das Ergebnis dieser Verfahren bleibt abzuwarten, so
dass Aussagen über den praktischen Erfolg oder Misserfolg des § 5j KSchG noch
verfrüht wären.

Zu 48:

Mit Ausnahme des genannten Verfahrens gegen Verantwortliche des Friedrich Mül-
ler Versandes sind keine weiteren Strafverfahren gegen Gewinnspielveranstalter an-
hängig.


Zu 49 bis 52:

Im Zusammenhang mit den Gewinnspielen des Friedrich Müller Versandes besteht

derzeit eine Zusammenarbeit mit deutschen, französischen und österreichischen
Behörden. In mehreren Fällen haben die deutschen und französischen Strafverfol-
gungsbehörden Österreich um die Übernahme der Strafverfolgung ersucht. Diese
Anzeigen wurden jeweils der Staatsanwaltschaft Wien zur Bearbeitung und Einbe-
ziehung in das gegen die Verantwortlichen des Friedrich Müller Versandes beim
Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Strafverfahren weitergeleitet, soweit
diese Ersuchen im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingelangt sind.

Darüber hinaus wird mit den Behörden der Schweizer Kantone Neuchatel, St. Gallen,
Graubünden und Aargau hinsichtlich der Gewinnspiele des Friedrich Müller Versan-
des zusammengearbeitet. Auch die von diesen Behörden bekannt gegebenen Sach-
verhalte wurden in das gegen die Verantwortlichen des Friedrich Müller Versandes
anhängige Verfahren einbezogen.

Zu 53 und 54:

Eine Übersicht der in Deutschland gegen Verantwortliche des Friedrich Müller Ver-
sandes bzw. der EVD oder andere Gewinnspielveranstalter anhängigen Verfahren
wird nicht geführt. Die deutschen und österreichischen Justizbehörden arbeiten re-
gelmäßig im unmittelbaren Behördenverkehr ohne Einschaltung des Bundesministe-
riums für Justiz zusammen, sodass eine zentrale Erfassung aller deutschen Ersu-
chen, die bei den österreichischen Justizbehörden einlangen, nicht vorgesehen ist.

Zu 55:

Die direkte Zusammenarbeit der österreichischen und deutschen Justizbehörden,

insbesondere aber die Übertragung der Strafverfolgung hinsichtlich Verfahren gegen
Verantwortliche des Friedrich Müller Versandes an die österreichischen Strafverfol-
gungsbehörden hat bislang klaglos und einwandfrei funktioniert.

Zu 56:

Soweit sich ausländische Polizeibehörden in der Vergangenheit wegen Verdachtsla-
gen im Zusammenhang mit Gewinnspielen an das Bundesministerium für Inne-
res/Bundeskriminalamt gewandt haben, wurden sie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Justiz über die in Österreich anhängigen Verfahren in Kenntnis


gesetzt, um den Justizbehörden der anfragenden Staaten eine Kontaktaufnahme mit
den zuständigen österreichischen Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen.

Zu 57 und 58:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für In-
neres.

Zu 59:

Nach dem Informationsstand des Bundesministeriums für Justiz gibt es in Deutsch-
land und in Luxemburg vergleichbare Regelungen nach österreichischem Vorbild.