3906/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.04.2006
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BM
für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung

Herrn
Präsidenten des Nationalrates
(5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSG-40001/0018-IV/7/2006 Wien,
Betreff: Parlamentarische Anfrage 3926/J
Behindertenanwalt
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3926/J der Abgeordneten Mag.
Christine Lapp, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Aufgaben des
Behindertenanwalts, wie folgt:
Frage 1:
Die Aufgaben des Behindertenanwalts
stellen sich gemäß § 13c des Bundesbehindertengesetzes wie folgt dar:
Der Behindertenanwalt ist zuständig
für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder der Antidiskriminierungsbestimmungen
des Behinderteneinstellungsgesetzes diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem
Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der
Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbstständig, unabhängig
und an keine Weisungen gebunden.
Der Behindertenanwalt kann
Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen
durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
Der Behindertenanwalt hat jährlich
einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat,
dessen Mitglied er auch ist, mündlich zu berichten.
Fragen 2 bis 4, 8 und 9:
Wie jeder andere Staatsbürger hat
auch Mag. Herbert Haupt das Recht auf freie Meinungsäußerung; von diesem
Grundrecht hat er im bestehenden Zusammenhang Gebrauch gemacht. Es ist
keineswegs selten, dass Personen mit einer öffentlichen Funktion in ihrer
Freizeit politisch tätig sind und dabei selbstverständlich als Privatpersonen
ihren politischen Überzeugungen Ausdruck verleihen.
Ich darf noch hinzufügen, dass Mag.
Haupt auf Grund seiner Bestellung zum Behindertenanwalt ohne gesetzliche
Verpflichtung sein Mandat im Nationalrat zurückgelegt hat.
Fragen 5 bis 7:
Der gemäß § 13e des
Bundesbehindertengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
festgesetzten Vergütung des Behindertenanwalts wurde – vergleichbar mit anderen
Anwaltschaften des Bundes – eine Bewertung A1/6 unter Berücksichtigung der für
die Ermittlung des Entgelts relevanten Daten des Funktionsträgers zu Grunde gelegt.
Ich gehe davon aus, dass die
Funktion des Behindertenanwalts eine Vollzeittätigkeit darstellt; von einer Anmeldung
einer Nebenbeschäftigung ist mir nichts bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesministerin: