3906/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.04.2006
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BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

Herrn                                                                                             

Präsidenten des Nationalrates                                                  

                                                                                                        (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

 

 

GZ: BMSG-40001/0018-IV/7/2006                                               Wien,

 

 

 

 

Betreff:   Parlamentarische Anfrage 3926/J Behindertenanwalt

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3926/J der Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Aufgaben des Behindertenanwalts, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Die Aufgaben des Behindertenanwalts stellen sich gemäß § 13c des Bundes­behindertengesetzes wie folgt dar:

 

Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder der Antidiskriminierungsbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

 

Der Behindertenanwalt kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

 

Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat, dessen Mitglied er auch ist, mündlich zu berichten.

 

Fragen 2 bis 4, 8 und 9:

 

Wie jeder andere Staatsbürger hat auch Mag. Herbert Haupt das Recht auf freie Meinungsäußerung; von diesem Grundrecht hat er im bestehenden Zusammenhang Gebrauch gemacht. Es ist keineswegs selten, dass Personen mit einer öffentlichen Funktion in ihrer Freizeit politisch tätig sind und dabei selbstverständlich als Privatpersonen ihren politischen Überzeugungen Ausdruck verleihen.

 

Ich darf noch hinzufügen, dass Mag. Haupt auf Grund seiner Bestellung zum Behindertenanwalt ohne gesetzliche Verpflichtung sein Mandat im Nationalrat zurückgelegt hat.

 

Fragen 5 bis 7:

 

Der gemäß § 13e des Bundesbehindertengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten Vergütung des Behindertenanwalts wurde – vergleichbar mit anderen Anwaltschaften des Bundes – eine Bewertung A1/6 unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Entgelts relevanten Daten des Funktionsträgers zu Grunde gelegt.

 

Ich gehe davon aus, dass die Funktion des Behindertenanwalts eine Vollzeittätigkeit darstellt; von einer Anmeldung einer Nebenbeschäftigung ist mir nichts bekannt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Bundesministerin: