3911/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.04.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

                       

Herrn

Präsidenten des Nationalrates                        (4-fach)

 

 

GZ: BMSG-20001/0015-II/2006

Wien, 12.04.2006

 

 

 

Betreff:       Parlament

Parlamentarische Anfrage Nr. 3972/J betr. e-card/ Vertrag mit Programmdirektor Bierbaumer

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3972/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

 

 

a)

 

Es wurde kein Vertrag eingegangen.

 

 

b)

 

Münd­lich am 29. September 2003, schriftlich am 22. Dezember 2003. Konkludent erfolgte kein Vertragsabschluss.

Die Firma der Gesellschaft lautete vollständig „Dr. Helmut Bierbaumer OEG“ (Gesellschaftsvertrag vom 24. 4. 2003, FN 236294t LG Klagenfurt). Die beiden Personen „Dr. Helmut Bierbaumer“ und „Mag. Reinhold Bierbaumer“ sind voneinander zu unterscheiden. Beide Personen waren persönlich haftende Gesellschafter und selbstständig vertretungsbefugt. Laut Firmenbuch ist diese Gesellschaft gelöscht (Antrag auf Löschung 22. 7. 2004, eingetragen 27. 7. 2004).

 

 

c)

 

Es wurde kein Vertrag eingegangen.

 

Frage 2:

 

a)

 

Es bestand kein Vertrag.

 

 

b)

 

Der Vertrag wurde befristet abgeschlossen und endete automatisch mit dem Zuschlag im TP1. Das war am 3. Jänner 2004. Herr Mag. Bierbaumer stellt in einer späteren Mail selbst fest, dass er keinen Auftrag mehr habe und dass er nicht mehr involviert sei. Daran hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert.

 

 

c)

 

Es bestand kein Vertrag.

 

 

Frage 3:

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz war nicht beteiligt.

 

Frage 4:

 

Siehe Beilage: Vertrag zwischen der Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. - SVC und der Dr. Helmut Bierbaumer OEG.

 

Frage 5:

 

Für den Hauptverband erfolgten keine Leistungen, das war auch nicht Vertragsinhalt.

Für die SV ChipBE GmbH (in der Folge SVC) erfolgten die im Vertrag genannten Leistungen.

 

Frage 6:

 

a)

 

In der Phase der mündlich vereinbarten Vertragsbeziehung galt vom 26. September 2003 bis 14. Oktober 2003 ein Stundensatz von € 200.

 

 

b)

 

Im schriftlichen Vertrag, abgeschlossen am 22. Dezember 2003 wurde vom 15. Oktober 2003 bis Zuschlag im TP1 ein Tagsatz von € 880 vereinbart. Als Maximalbetrag pro Kalendermonat waren 17.600 € vereinbart. Für Leistungen, die nicht ganze Tage (á acht Stunden) in Anspruch nehmen, stand der Tagsatz aliquot zu.

Ein Tagsatz von 600 € war ins Auge gefasst, falls der Vertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2005 abgeschlossen worden wäre.

 

c)

 

Ja. Dieser Beschluss lautete, dass der Vertrag abzuschließen sei. Beschlussinhalt ist der Vertragsinhalt.

 

 

d)

 

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates war in die Entwicklung eingebunden, eine Information erfolgte in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 20. Oktober 2003. Inhalt der Information war der Vertrag. Eine weitere Information über den schrift­li­chen Vertrag erfolgte nicht, weil die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder vorher zurückgetreten war und keine Sitzung mehr stattfand.

 

 

e)

 

 

Eine formelle Information dieses damaligen (nicht geschäftsführenden) Verwaltungskörpers des Alleingesellschafters erfolgte nicht, weil Informationen über den Ab­schluss von Verträgen durch eine Tochtergesellschaft nicht in den Zuständigkeitsbereich dieses Gremiums fielen.

 

Frage 7:

 

a) bis c)

 

Folgende Zahlungen wurden von der SV ChipBE an die Dr. Hel­mut Bierbaumer OEG geleistet (Die anderen unter Frage 1 angeführten Stellen waren keine Vertragspartner. Der Hauptverband leistete keine Zahlungen.):

·      Am 24. 11. 2003 € 9.120 (inkl. USt., netto somit 7.600 €)

·      Am 04. 02. 2004 € 48.000 (inkl. USt., netto somit 40.000 €)

·      Am 04. 02. 2004 € 63.360 (inkl. USt., netto somit 52.800 €),

was in Summe einen Betrag von 120.480 € (inkl. USt., netto somit 100.400 €) ergibt.

 

 

d)

 

 

Die erwähnten Beträge ergeben sich aus der Liste oben. Die Feststellung, dass dem Rechnungshof gegenüber nur Zahlungen von 47.600 € angeführt worden wären, ist unrichtig. Der Rechnungshof hatte alle Un­terlagen – vorgelegte Rechnungen und Anweisungslisten im Original für die Einschau erhalten. Wie aus den – dem Rechnungshof vorliegenden - Buchhaltungsunterlagen ersichtlich, wurden die Beträge von € 48.000,-- (€ 40.000,-- net­to) und 63.360,-- (€ 52.800,-- netto) am selben Tag, d. h. am 4. 2. 2004, angewie­sen, und stehen auf den dem Rechnungshof übergebenen Anweisungslisten nach­einander und auf der selben Seite. Weshalb der Rechnungshof in seinem Bericht nur die Anweisung vom 24. 11. 2003 im Betrag von € 7.600,-- netto und vom 4. 2. 2004 nur die Anweisung im Betrag von € 40.000,-- netto berücksichtigt hat und die in der Zeile darunter befindliche Anweisung von € 52.800,-- netto nicht anführt, kann  nicht bewertet werden.

Der Hauptverband teilte mir diesbezüglich mit, dass diese Frage in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht nachvollzogen werden kann, weil dem Hauptverband die internen Unterlagen und Überlegungen des Rechnungshofes naturgemäß nicht zur Verfügung stehen, eine Darstellung würde aber in möglichster Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof bei Bedarf nachgereicht werden.

 

 

e)

 

Der genannte Betrag ergibt sich aus der Liste oben.

 

 

 

 

f)

 

 Der Rechnungshof führte hier einen geplanten Vertrag für den Zeitraum 11/2003 bis 12/2005 und einen Nettobetrag von € 654.000,-- an, also einen Betrag, der in dieser Form nie Vertragsinhalt wurde. Der Rechnungshof verwendet richtig das Wort „veranschlagt“. Die Berechnungsgrundlagen, aus denen auch der Leistungszeitraum hervorgeht, wurden dem RH übergeben.

 

Die dementsprechende Antwort des Hauptverbandes beinhaltete den entsprechenden vergleichbaren Leistungszeitraum, nämlich den schriftlichen Vertrag von 15. 10. 2003 bis 3. 1. 2004 und Netto-Zahlen ohne USt. (daher € 92.800, also die beiden zuletzt genannten und gemeinsam angewiesenen Beträge) mit der Dr. Helmut Bierbaumer OEG.

 

 

g)

 

Diese Frage unterstellt nicht vorhandene Abläufe: Die SV ChipBE (und natürlich auch nicht der Hauptverband noch eine sonstige Organisationseinheit im Projekt) hat keine Zahlungen an die genannte Gesellschaft geleistet.

 

Der Hauptverband weist in seiner diesbezüglichen Stellungnahme darauf hin, dass mehrfach versucht wurde, entsprechende „Belege“ zu generieren, aus denen eine Rechtsnachfolge der oben genannten GmbH zu der seit Sommer 2004 im Firmenbuch gelöschten Dr. Helmut Bierbaumer OEG abgeleitet werden könnte (FN 236.294t LG Klagenfurt, Konkurs über den Träger des Firmennamens mangels Kostendeckung nicht eröffnet­: LG Klagenfurt 41 Se 202/04k). Solche Versuche wurden stets zurückgewiesen.

 

 

h)  und i)

 

Folgende Rechnungen wurden von der Dr. Helmut Bierbaumer OEG an die SVC in den Jahren 2003 bis 2005 gelegt.

(Ausdrücklich muss im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Vorhandensein einer Rechnung keineswegs ein Beweis dafür ist, dass auch tatsächlich Leistungen im verrechneten Umfang erbracht worden wären oder dass eine einschlägige Forderung tatsächlich bestünde.)

 

Fortlaufende Nr. in der SVC

Rechnungs-datum

Rechnungsnr. des Lieferanten

Netto Betrag

Brutto Betrag

Im Jahr 2003

276

23.10.2003

106

7.600,00

9.120,00

Im Jahr 2004

31

22.01.2004

2004-01

26.600,--

31.920,--*)

32

22.01.2004

2004-02

51.920,--

62.304,--*)

33

22.01.2004

2004-03

40.000,--

48.000,--

Im Jahr 2005

keine

--

--

--

--

*)  Die Rechnungen 31 und 32 haben Leistungen enthalten, die vom Auftragnehmer trotz Aufforderung bis heute nicht belegt werden konnten. Für die unstrittigen Leistungen dieser Rechnungen wurde am 04.02.2004 ein Akontobetrag von € 52.800,-- netto (€ 63.360,-- brutto) zur Anweisung gebracht.

 

Mit Schreiben vom 7. 5. 2004 übersandte die Vision & Concept IT-Con­sul­ting GmbH eine Rechnung über € 31.680 inkl. USt. an die SVC. Die SVC retournierte diese Rechnung an den Absender und teilte diesem mit, dass zwischen der SVC und der Vision & Concept IT-Consulting GmbH niemals ein Vertragsverhältnis bestanden hat und die Rechung daher gegenstandlos sei.

Mit Schreiben vom 19. 5. 2004 übersandte die Vision & Concept IT-Con­sul­ting GmbH neuerlich eine Rechnung über € 54.708,-- inkl. USt. an die SVC. Die SVC retournierte diese Rechnung an den Absender und teilte diesem mit, dass zwischen der SVC und der Vision & Concept IT-Consulting GmbH niemals ein Vertragsverhältnis bestanden hat und die Rechung daher gegenstandlos sei.

 

Sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit den Leistungen von Herrn Mag. Bierbaumer im Rahmen der Dr. Helmut Bierbaumer OEG wurden jeweils an jenes Konto überwiesen, das in der jeweiligen Rechnung der Dr. Helmut Bierbaumer OEG angegeben war. Die Kontonummern lauteten:

·      Kto: 1373.6012, Raiffeisenbank St. Andrä Wolfsberg (BLZ 39481)  für die Rech­nung vom 23.10.2003 und

·      Kto: 1373.6814, Raiffeisenbank St. Andrä Wolfsberg, für die Rechnungen vom 22.01.2004.

Tatsache ist, dass zum Zeitpunkt der ersten Zahlung an das o. a. Konto der Dr. Helmut Bierbaumer OEG am 24. 11. 2003 die „Vision & Concept IT-Consulting GmbH“ noch nicht einmal gegründet war (siehe Auszug aus dem Firmenbuch FN 243852g: Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft am 02. 01. 2004; Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch am 22. 01. 2004).

In den im Mai 2004 übermittelten Rechnungen der „Vision & Concept IT Consulting GmbH“, die mangels Vorliegens eines Vertragsverhältnisses bzw. einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge abgelehnt worden waren, war als Bankverbindung der „Vision & Concept IT-Consulting GmbH“ ein Konto bei der Bank Austria, BLZ 12.000; Kontonummer: 513 811 736 01 angegeben.

Im Frühjahr 2005 wurde von Herrn Mag. Bierbaumer ein Bankbeleg vorgelegt, der bei der Kontonummer der (bereits aufgelösten!) Dr. Helmut Bierbaumer OEG die Zeichenfolge „VISION & CONCEPT“ (ohne „GmbH“) stehen hatte.

 

Intention der Übermittlung dieses Beleges war offenbar, der SVC eine konkludente Zustimmung zur Einzelrechtsnachfolge zu unterstellen (die aber so gar nicht möglich gewesen wäre, da hierfür im Vertrag mit der Dr. Helmut Bierbaumer OEG, wie bereits oben angeführt, ausdrücklich die Schriftform ausbedungen war).

Das bloße Druckenlassen von Bankbelegen begründet allerdings keine Rechtsnachfolge aufgrund irgendwelcher Verträge und schon gar nicht nach bereits aufgelösten Gesellschaften.

 

Dass die Bankverbindung offenbar nicht der Vision & Concept IT-Consulting GmbH gehört, lässt sich auch daraus ableiten, dass die SVC im Juni 2005 eine Aufforderung zur Drittschuldnererklärung in einer Exekutionssache der Raiffeisenbank St. Andrä-Wolfsberg gegen Herrn Mag. Reinhold Bierbaumer persönlich (und nicht gegen die Vision & Concept IT-Consulting GmbH) über einen Betrag von € 72.600,-- erhalten hat. Die Anfrage wurde von der SVC abschlägig beantwortet (Verfahren 23 E 4063/05b, BG Döbling).

 

Es ist daher auch vor diesem Hintergrund scharf zu trennen zwischen

·      Dr. Helmut Bierbaumer

·      Mag. Reinhold Bierbaumer

·      Dr. Helmut Bierbaumer OEG

·      der Bezeichnung „vision & concept” (wenn es sich überhaupt um eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger handeln und das nicht die Unternehmensbezeichnung einer der genannten Personen als Einzelunternehmer sein sollte) und

·      der Vision & Concept IT-Consulting GmbH.

 

All diesen Rechtsträgern und Gesellschaften (falls sie überhaupt - noch - exi­s­ti­e­ren) stehen keinerlei Forderungen an den Hauptverband oder die SVC zu. Es wird aber offenbar versucht, durch Belege unklarer Herkunft und andere Handlungen (Klagsentwürfe ...) vorzutäuschen, dass irgendwelche Forderungen an die SVC oder den Hauptverband bestünden.

 

Sowohl Herr Mag. Bierbaumer als auch sein damaliger Rechtsanwalt wurden von der SVC und deren Rechtsanwalt seit 2004 mehrmals schriftlich darauf hingewiesen, dass einer Einzelrechtsnachfolge nicht zugestimmt wurde und auch keine Zahlungen an die „Vision & Concept IT-Consulting GmbH“ geleistet wurden.

 

Der Hauptverband teilte mir mit, dass er nach wie vor zu der Entscheidung der SVC stehe, mit Herrn Bierbaumer oder einem der oben genannten Rechtsträger keinerlei Geschäftsbeziehungen zu unterhalten.

 

 

Frage 8:

 

 

a)

 

Siehe Anhang B des beiliegenden Vertrages. Sämtliche Angaben und Ziele – sofern nicht ausdrücklich anderes genannt ist - beziehen sich auf das Vergabever­fahren „Betriebszentrale und Terminal-Software“ sowie den entsprechenden Leis­tungs­vertrag mit dem Auftragnehmer nach Zuschlag (auch Teilprojekt TP1 genannt), auf die diesbezüglichen Ausschreibungsunterlagen und die entsprechenden Angebote der Bieter. TP2 ist das Teilprojekt 2, resultierend aus dem Zuschlag an den Auftragnehmer nach dem Vergabeverfahren „Sozialversicherungs-Chip­kar­te“.

 

 

 

b)

 

Ja. Siehe lit. a.

 

 

 

c)

 

Ja. Siehe lit. a.

 

 

 

 

d)

 

 

Der schriftliche Vertrag zwischen der SVC und der Dr. Helmut Bierbaumer OEG wurde am 22. 12. 2003 unterzeichnet, die entsprechenden Vertragsinhalte folgen den einschlägigen Gesprächen in den Wochen bzw. Monaten vorher.

 

 

 

 

e)

 

 

Diese Vertragsbestandteile sind nicht (erst) am 19. 12. 2003 verhandelt (und in weiterer Folge im Vertrag vereinbart) worden.

Der Ablauf ist vielmehr Beweis dafür, dass der Vertragstext, der am 22. Dezember 2003 schriftlich ausgefertigt wurde, jenen Inhalt umfasst, der in den Wochen davor verhandelt wurde und wobei natürlich auf den Ablauf der Ereignisse einzugehen war. Naturgemäß waren in der abschließenden schriftlichen Ausfertigung auch Ziele festgehalten, die bereits als erreicht gelten konnten. Das bildet keinen Widerspruch zum Ablauf.

 

 

f)

 

Nein.

 

 

Frage 9:

 

 

Da die oben erwähnten angeblichen Unterlagen nicht in der Anfrage enthalten sind, kann zu ihnen nicht Stellung genommen werden.

 

 

a)

 

Nein.

 

 

b)

 

Nein.

 

c)

 

Nein

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Beilage: Vertrag

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.