3911/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.04.2006
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möglich.
BM für soziale Sicherheit, Generation und
Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates (4-fach)
|
GZ: BMSG-20001/0015-II/2006 |
Wien, 12.04.2006 |
Betreff: Parlament
Parlamentarische Anfrage Nr. 3972/J betr.
e-card/ Vertrag mit Programmdirektor Bierbaumer
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3972/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
a)
Es wurde kein Vertrag eingegangen.
b)
Mündlich
am 29. September 2003, schriftlich am 22. Dezember 2003. Konkludent erfolgte
kein Vertragsabschluss.
Die
Firma der Gesellschaft lautete vollständig „Dr. Helmut Bierbaumer OEG“
(Gesellschaftsvertrag vom 24. 4. 2003, FN 236294t LG Klagenfurt). Die beiden
Personen „Dr. Helmut Bierbaumer“ und „Mag. Reinhold Bierbaumer“ sind
voneinander zu unterscheiden. Beide Personen waren persönlich haftende
Gesellschafter und selbstständig vertretungsbefugt. Laut Firmenbuch ist diese
Gesellschaft gelöscht (Antrag auf Löschung 22. 7. 2004, eingetragen 27. 7.
2004).
c)
Es wurde kein Vertrag eingegangen.
Frage 2:
a)
Es
bestand kein Vertrag.
b)
Der
Vertrag wurde befristet abgeschlossen und endete automatisch mit dem Zuschlag
im TP1. Das war am 3. Jänner 2004. Herr Mag. Bierbaumer stellt in einer
späteren Mail selbst fest, dass er keinen Auftrag mehr habe und dass er nicht
mehr involviert sei. Daran hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert.
c)
Es
bestand kein Vertrag.
Frage 3:
Das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
war nicht beteiligt.
Frage 4:
Siehe
Beilage: Vertrag zwischen der Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und
Errichtungsgesellschaft m.b.H. - SVC und der Dr. Helmut Bierbaumer OEG.
Frage 5:
Für
den Hauptverband erfolgten keine Leistungen, das war auch nicht Vertragsinhalt.
Für
die SV ChipBE GmbH (in der Folge SVC) erfolgten die im Vertrag genannten
Leistungen.
Frage 6:
a)
In der Phase der mündlich vereinbarten
Vertragsbeziehung galt vom 26. September 2003 bis 14. Oktober 2003 ein
Stundensatz von € 200.
b)
Im schriftlichen Vertrag, abgeschlossen am 22.
Dezember 2003 wurde vom 15. Oktober 2003 bis Zuschlag im TP1 ein Tagsatz von €
880 vereinbart. Als Maximalbetrag pro Kalendermonat waren 17.600 €
vereinbart. Für Leistungen, die nicht ganze Tage (á acht Stunden) in Anspruch
nehmen, stand der Tagsatz aliquot zu.
Ein Tagsatz von 600 € war ins Auge gefasst,
falls der Vertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2005 abgeschlossen worden wäre.
c)
Ja. Dieser Beschluss lautete, dass der Vertrag
abzuschließen sei. Beschlussinhalt ist der Vertragsinhalt.
d)
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates war in die
Entwicklung eingebunden, eine Information erfolgte in der Sitzung des
Aufsichtsrats vom 20. Oktober 2003. Inhalt der Information war der Vertrag.
Eine weitere Information über den schriftlichen Vertrag erfolgte nicht, weil
die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder vorher zurückgetreten war und keine
Sitzung mehr stattfand.
e)
Eine formelle Information dieses damaligen (nicht
geschäftsführenden) Verwaltungskörpers des Alleingesellschafters erfolgte
nicht, weil Informationen über den Abschluss von Verträgen durch eine
Tochtergesellschaft nicht in den Zuständigkeitsbereich dieses Gremiums fielen.
Frage 7:
a) bis c)
Folgende Zahlungen wurden von der SV ChipBE an die
Dr. Helmut Bierbaumer OEG geleistet (Die anderen unter Frage 1
angeführten Stellen waren keine Vertragspartner. Der Hauptverband leistete
keine Zahlungen.):
· Am 24. 11. 2003 € 9.120 (inkl. USt., netto somit 7.600 €)
· Am 04. 02. 2004 € 48.000 (inkl. USt., netto somit 40.000 €)
· Am 04. 02. 2004 € 63.360 (inkl. USt., netto somit 52.800 €),
was in Summe einen Betrag von 120.480 € (inkl. USt., netto somit 100.400 €) ergibt.
d)
Die erwähnten Beträge ergeben sich aus der Liste
oben. Die Feststellung, dass dem Rechnungshof gegenüber nur Zahlungen von
47.600 € angeführt worden wären, ist unrichtig. Der Rechnungshof hatte alle Unterlagen
– vorgelegte Rechnungen und Anweisungslisten im Original für die Einschau
erhalten. Wie aus den – dem Rechnungshof vorliegenden - Buchhaltungsunterlagen
ersichtlich, wurden die Beträge von € 48.000,-- (€ 40.000,-- netto) und
63.360,-- (€ 52.800,-- netto) am selben Tag, d. h. am 4. 2. 2004, angewiesen,
und stehen auf den dem Rechnungshof übergebenen Anweisungslisten nacheinander
und auf der selben Seite. Weshalb der Rechnungshof in seinem Bericht nur die
Anweisung vom 24. 11. 2003 im Betrag von € 7.600,-- netto und vom
4. 2. 2004 nur die Anweisung im Betrag von € 40.000,-- netto
berücksichtigt hat und die in der Zeile darunter befindliche Anweisung von
€ 52.800,-- netto nicht anführt, kann nicht bewertet werden.
Der Hauptverband teilte mir diesbezüglich mit, dass
diese Frage in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht nachvollzogen werden
kann, weil dem Hauptverband die internen Unterlagen und Überlegungen des
Rechnungshofes naturgemäß nicht zur Verfügung stehen, eine Darstellung würde
aber in möglichster Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof bei Bedarf nachgereicht
werden.
e)
Der genannte Betrag ergibt sich aus der Liste oben.
f)
Der Rechnungshof führte hier einen
geplanten Vertrag für den Zeitraum 11/2003 bis 12/2005 und einen
Nettobetrag von € 654.000,-- an, also einen Betrag, der in dieser Form nie
Vertragsinhalt wurde. Der Rechnungshof verwendet richtig das Wort
„veranschlagt“. Die Berechnungsgrundlagen, aus denen auch der Leistungszeitraum
hervorgeht, wurden dem RH übergeben.
Die
dementsprechende Antwort des Hauptverbandes beinhaltete den entsprechenden
vergleichbaren Leistungszeitraum, nämlich den schriftlichen Vertrag von 15. 10.
2003 bis 3. 1. 2004 und Netto-Zahlen ohne USt. (daher € 92.800, also die beiden
zuletzt genannten und gemeinsam angewiesenen Beträge) mit der Dr. Helmut
Bierbaumer OEG.
g)
Diese
Frage unterstellt nicht vorhandene Abläufe: Die SV ChipBE (und natürlich auch
nicht der Hauptverband noch eine sonstige Organisationseinheit im Projekt) hat keine
Zahlungen an die genannte Gesellschaft geleistet.
Der
Hauptverband weist in seiner diesbezüglichen Stellungnahme darauf hin, dass
mehrfach versucht wurde, entsprechende „Belege“ zu generieren, aus denen eine
Rechtsnachfolge der oben genannten GmbH zu der seit Sommer 2004 im Firmenbuch
gelöschten Dr. Helmut Bierbaumer OEG abgeleitet werden könnte (FN 236.294t LG
Klagenfurt, Konkurs über den Träger des Firmennamens mangels Kostendeckung
nicht eröffnet: LG Klagenfurt 41 Se 202/04k). Solche Versuche wurden stets
zurückgewiesen.
h) und i)
Folgende
Rechnungen wurden von der Dr. Helmut Bierbaumer OEG an die SVC in
den Jahren 2003 bis 2005 gelegt.
(Ausdrücklich
muss im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Vorhandensein
einer Rechnung keineswegs ein Beweis dafür ist, dass auch tatsächlich
Leistungen im verrechneten Umfang erbracht worden wären oder dass eine
einschlägige Forderung tatsächlich bestünde.)
|
Fortlaufende Nr. in der SVC |
Rechnungs-datum |
Rechnungsnr. des Lieferanten |
Netto Betrag |
Brutto Betrag |
|
Im Jahr 2003 |
||||
|
276 |
23.10.2003 |
106 |
7.600,00 |
9.120,00 |
|
Im Jahr 2004 |
||||
|
31 |
22.01.2004 |
2004-01 |
26.600,-- |
31.920,--*) |
|
32 |
22.01.2004 |
2004-02 |
51.920,-- |
62.304,--*) |
|
33 |
22.01.2004 |
2004-03 |
40.000,-- |
48.000,-- |
|
Im Jahr 2005 |
||||
|
keine |
-- |
-- |
-- |
-- |
*) Die Rechnungen 31 und 32 haben Leistungen enthalten, die vom
Auftragnehmer trotz Aufforderung bis heute nicht belegt werden konnten. Für die
unstrittigen Leistungen dieser Rechnungen wurde am 04.02.2004 ein Akontobetrag
von € 52.800,-- netto (€ 63.360,-- brutto) zur Anweisung gebracht.
Mit
Schreiben vom 7. 5. 2004 übersandte die Vision & Concept IT-Consulting
GmbH eine Rechnung über € 31.680 inkl. USt. an die SVC. Die SVC
retournierte diese Rechnung an den Absender und teilte diesem mit, dass
zwischen der SVC und der Vision & Concept IT-Consulting GmbH niemals ein
Vertragsverhältnis bestanden hat und die Rechung daher gegenstandlos sei.
Mit
Schreiben vom 19. 5. 2004 übersandte die Vision & Concept IT-Consulting
GmbH neuerlich eine Rechnung über € 54.708,-- inkl. USt. an die
SVC. Die SVC retournierte diese Rechnung an den Absender und teilte diesem mit,
dass zwischen der SVC und der Vision & Concept IT-Consulting GmbH niemals
ein Vertragsverhältnis bestanden hat und die Rechung daher gegenstandlos sei.
Sämtliche Zahlungen im
Zusammenhang mit den Leistungen von Herrn Mag. Bierbaumer im Rahmen der Dr.
Helmut Bierbaumer OEG wurden jeweils an jenes Konto überwiesen, das in der
jeweiligen Rechnung der Dr. Helmut Bierbaumer OEG angegeben war. Die
Kontonummern lauteten:
· Kto: 1373.6012, Raiffeisenbank St. Andrä Wolfsberg (BLZ 39481) für die Rechnung vom 23.10.2003 und
· Kto: 1373.6814, Raiffeisenbank St. Andrä Wolfsberg, für die Rechnungen vom 22.01.2004.
Tatsache
ist, dass zum Zeitpunkt der ersten Zahlung an das o. a. Konto der Dr. Helmut
Bierbaumer OEG am 24. 11. 2003 die „Vision & Concept IT-Consulting GmbH“
noch nicht einmal gegründet war (siehe Auszug aus dem Firmenbuch FN 243852g:
Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft am 02. 01. 2004; Eintragung der
Gesellschaft ins Firmenbuch am 22. 01. 2004).
In
den im Mai 2004 übermittelten Rechnungen der „Vision & Concept IT
Consulting GmbH“, die mangels Vorliegens eines Vertragsverhältnisses bzw. einer
Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge abgelehnt worden waren, war als
Bankverbindung der „Vision & Concept IT-Consulting GmbH“ ein Konto bei der
Bank Austria, BLZ 12.000; Kontonummer: 513 811 736 01 angegeben.
Im
Frühjahr 2005 wurde von Herrn Mag. Bierbaumer ein Bankbeleg vorgelegt, der bei
der Kontonummer der (bereits aufgelösten!) Dr. Helmut Bierbaumer OEG die
Zeichenfolge „VISION & CONCEPT“ (ohne „GmbH“) stehen hatte.
Intention der Übermittlung
dieses Beleges war offenbar, der SVC eine konkludente Zustimmung zur
Einzelrechtsnachfolge zu unterstellen (die aber so gar nicht möglich gewesen
wäre, da hierfür im Vertrag mit der Dr. Helmut Bierbaumer OEG, wie bereits oben
angeführt, ausdrücklich die Schriftform ausbedungen war).
Das bloße Druckenlassen von
Bankbelegen begründet allerdings keine Rechtsnachfolge aufgrund irgendwelcher
Verträge
und schon gar nicht nach bereits aufgelösten Gesellschaften.
Dass die Bankverbindung offenbar nicht der Vision
& Concept IT-Consulting GmbH gehört, lässt sich auch daraus ableiten, dass
die SVC im Juni 2005 eine Aufforderung zur Drittschuldnererklärung in einer
Exekutionssache der Raiffeisenbank St. Andrä-Wolfsberg gegen Herrn Mag. Reinhold
Bierbaumer persönlich (und nicht gegen die Vision & Concept IT-Consulting
GmbH) über einen Betrag von € 72.600,-- erhalten hat. Die Anfrage wurde von der
SVC abschlägig beantwortet (Verfahren 23 E 4063/05b, BG Döbling).
Es
ist daher auch vor diesem Hintergrund scharf zu trennen zwischen
· Dr. Helmut Bierbaumer
· Mag. Reinhold Bierbaumer
· Dr. Helmut Bierbaumer OEG
· der Bezeichnung „vision & concept” (wenn es sich überhaupt um eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger handeln und das nicht die Unternehmensbezeichnung einer der genannten Personen als Einzelunternehmer sein sollte) und
·
der
Vision & Concept IT-Consulting GmbH.
All
diesen Rechtsträgern und Gesellschaften (falls sie überhaupt - noch - existieren)
stehen keinerlei Forderungen an den Hauptverband oder die SVC zu. Es wird aber
offenbar versucht, durch Belege unklarer Herkunft und andere Handlungen
(Klagsentwürfe ...) vorzutäuschen, dass irgendwelche Forderungen an die SVC
oder den Hauptverband bestünden.
Sowohl Herr Mag. Bierbaumer
als auch sein damaliger Rechtsanwalt wurden von der SVC und deren Rechtsanwalt
seit 2004 mehrmals schriftlich darauf hingewiesen, dass einer
Einzelrechtsnachfolge nicht zugestimmt wurde und auch keine Zahlungen an die
„Vision & Concept IT-Consulting GmbH“ geleistet wurden.
Der
Hauptverband teilte mir mit, dass er nach wie vor zu der Entscheidung der SVC
stehe, mit Herrn Bierbaumer oder einem der oben genannten Rechtsträger
keinerlei Geschäftsbeziehungen zu unterhalten.
Frage 8:
a)
Siehe
Anhang B des beiliegenden Vertrages. Sämtliche Angaben und Ziele – sofern nicht
ausdrücklich anderes genannt ist - beziehen sich auf das Vergabeverfahren
„Betriebszentrale und Terminal-Software“ sowie den entsprechenden Leistungsvertrag
mit dem Auftragnehmer nach Zuschlag (auch Teilprojekt TP1 genannt), auf die
diesbezüglichen Ausschreibungsunterlagen und die entsprechenden Angebote der
Bieter. TP2 ist das Teilprojekt 2, resultierend aus dem Zuschlag an den
Auftragnehmer nach dem Vergabeverfahren „Sozialversicherungs-Chipkarte“.
b)
Ja.
Siehe lit. a.
c)
Ja.
Siehe lit. a.
d)
Der
schriftliche Vertrag zwischen der SVC und der Dr. Helmut Bierbaumer OEG wurde
am 22. 12. 2003 unterzeichnet, die entsprechenden Vertragsinhalte folgen den
einschlägigen Gesprächen in den Wochen bzw. Monaten vorher.
e)
Diese
Vertragsbestandteile sind nicht (erst) am 19. 12. 2003 verhandelt (und in
weiterer Folge im Vertrag vereinbart) worden.
Der
Ablauf ist vielmehr Beweis dafür, dass der Vertragstext, der am 22. Dezember
2003 schriftlich ausgefertigt wurde, jenen Inhalt umfasst, der in den Wochen
davor verhandelt wurde und wobei natürlich auf den Ablauf der Ereignisse
einzugehen war. Naturgemäß waren in der abschließenden schriftlichen
Ausfertigung auch Ziele festgehalten, die bereits als erreicht gelten konnten.
Das bildet keinen Widerspruch zum Ablauf.
f)
Nein.
Frage 9:
Da
die oben erwähnten angeblichen Unterlagen nicht in der Anfrage enthalten sind,
kann zu ihnen nicht Stellung genommen werden.
a)
Nein.
b)
Nein.
c)
Nein
Mit
freundlichen Grüßen
Beilage: Vertrag
Anmerkung der
Parlamentsdirektion:
Die
vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung
gescannt) zur Verfügung.