3912/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.04.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates (4-fach)
GZ: BMSG-20001/0016-II/2006 |
Wien, 12.04.2006 |
Betreff: Parlament
Parl. Anfrage
Nr. 3973/J betr. Kosten des e-card Projektes
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3973/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen
und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Zu dieser Frage hat mir der Hauptverband vorweg folgendes mitgeteilt:
„Beim vorliegenden Projekt geht es darum, den
gesetzlichen Auftrag für die Einrichtung eines elektronischen
Verwaltungssystems für die Sozialversicherung zu vollziehen, wobei dieses
Verwaltungssystem auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der
Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und – nach Zustimmung
des Betroffenen – den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen
gespeichert sind, möglich machen soll (siehe den Text der §§ 31a ff. ASVG).
Bei großen Projekten werden die
Kosten nicht unwesentlich dadurch bestimmt, wie lange das Projekt dauert und ob
es auf eindeutigen, über Jahre gesicherten Grundlagen beruht.
Weiters beruhen Kostenangaben bei
Projekten stets wesentlich darauf, wie die vorhandenen Ressourcen bewertet
werden, ob diese z. B. nach Grenz- oder Vollkosten in eine Kalkulation eingehen
oder ob sie – weil die Projektarbeit inhaltlich teilweise ohnedies laufende
Aufgabe der entsprechenden Organisationseinheiten und Rechtsträger wäre – nicht
eigens kalkuliert werden. Im vorliegenden Fall ist das Versicherungs-, Melde-
und Beitragswesen z. B. Kernaufgabe der Krankenversicherungsträger, welches
auch ohne Einführung der Chipkarten mit hoher Exaktheit durchzuführen gewesen
wäre. Die Beteiligung der einschlägigen Bereiche an den Projektkosten wäre dem
entsprechend bestenfalls zu Grenzkosten, wenn überhaupt, sachgerecht gewesen.“
Dazu darf auf folgenden Ablauf aufmerksam gemacht
werden:
Erste Projektarbeiten wurden im Kern
(Chipkartenverwendung) mit einem Feldversuch 1992/93 begonnen. 1996 erfolgte
die Entschließung des Nationalrates. Die gesetzlichen Grundlagen in den §§ 31a
ff. ASVG wurden 1999 geschaffen und seither mehrfach geändert.
Der Hauptverband teilte mir mit, dass er Verständnis
dafür habe, dass die rechtliche Entwicklung nach der Entschließung des
Nationalrates entsprechend den europarechtlichen Normen (Signaturrichtlinie
1999/93/EG vom 13. Dezember 1999, ABl. EU 13 vom 19. 1. 2000) und der
technischen Entwicklung z. B. der Kryptographie (längere RSA-Schlüssel,
Schlüsselgrundlage in elliptischen Kurven usw.) erst einige Jahre nach Beginn
der Arbeiten für das Projekt erfolgte.
Die daraus entstehenden Abläufe und zeitlichen
Entwicklungen (Verzögerungen, Projektkosten) sollten jedoch nach Ansicht des
Hauptverbandes nicht dem Projekt angelastet werden.
Es wäre wohl allen Betroffenen unzumutbar gewesen,
mit der Realisierung des Projektes (beginnend mit der Formulierung der
Ausschreibungstexte und anderen Unterlagen für die internationalen
Vergabeverfahren) auf die Beschlüsse über die Europäische
Krankenversicherungskarte oder das Inkrafttreten des
Gesundheitstelematikgesetzes zu warten.
In diesem Sinn ist es daher auch nicht möglich, das
Wort „Projektbeginn“ mit einem bestimmten Datum zu verknüpfen.
Das Projekt ist bewusst so angelegt, dass es
zukünftigen Entwicklungen gegenüber offen ist.
Das bedingt höheren Organisations- und
Sicherheitsaufwand, weil mit unterschiedlichen Entwicklungen in Detailfragen zu
rechnen ist.
„Billige“, aber inkompatible Insellösungen, deren
Zusammenführen mit anderen technischen Entwicklungen später teuer wäre, müssen
vermieden werden.
Der Hauptverband sieht das e-card-Projekt als Teil
der E-Government-Bestrebungen der Republik Österreich im Rahmen der
entsprechenden Aktionspläne und setzt im Projekt dem entsprechende Schwerpunkte
und Verhaltensweisen.
Diese volkswirtschaftlich, nicht
betriebswirtschaftlich orientierte Betrachtungsweise muss bei der
Beurteilung der Projektkosten und deren Entwicklung jedenfalls im Auge behalten
werden.
Das vorangegangene Projekt sollte z. B. (nach dem
Stand der Technik Ende der 90er-Jahre) im Wesentlichen ein System umsetzen, das
wesentlich im off-line-Modus gearbeitet hätte. Das heißt, dass der Anspruch des
Versicherten auf der Karte vermerkt gewesen wäre. Umfangreiche
Aktualisierungsregelungen hätten sicherstellen müssen, dass nur selten ein
unkorrekter Anspruch dem Vertragspartner gemeldet/beim Vertragspartner
registriert worden wäre. Die Anforderungen an das Rechenzentrum waren
ausreichend für einen off-line-Betrieb (keine hohe Verfügbarkeit, keine
Redundanz, etc.).
Dieses System wäre in keiner Weise so zukunftssicher
gewesen wie das nun umgesetzte System. Projekte wie das
Arzneimittel-Bewilligungs-System ABS oder
die Aufgaben des Zertifizierungsdiensteanbieters (und damit die
Grundlagen für die Bürgerkartenfunktion der e-card, somit die Grundlagen des
E-Government in diesem Bereich) wären auf Basis dieser Technologie nicht
umsetzbar gewesen.
Kostenschätzungen aus der Zeit zu Beginn der
Projektarbeiten sollten nicht mit den heutigen Kosten, die wesentlich durch die
genannten Zusatzprojekte determiniert wurden, verglichen werden.
Mit dem Kartensystem werden nun
Funktionen eingerichtet und betrieben, die für die Anwendbarkeit der Karte im
E-Government und anderen Benützungsbereichen zwingende Voraussetzungen sein
werden, nämlich z. B. das CAMS (Card Application Management System). Siehe dazu
Stammzahlenregisterverordnung und Ergänzungsregisterverordnung[1],
wo die e-card-Organisation bei den Registrierungsstellen
für Bürgerkarten nach § 4 StZRegV bzw. für die Eintragung in das
Ergänzungsregister für natürliche Personen in § 6 ERegV zu nützen sein wird.
Zusammengefasst bestehen folgende Eckpunkte:
· 1996: Entschließung des Nationalrates[2]
· 1999: Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage für das
Chipkartensystem[3].
Somit waren zumindest zu Beginn dieses Dreijahresabstandes durch den
Hauptverband zwar Vorarbeiten leistbar, aber nur solche, die jederzeit –
mangels Rechtsgrundlage – hätten wieder zurückgenommen werden können und die
keine auf Dauer verlorenen Aufwände größerer Art nach sich zogen.
Was allein drei Jahre für die Entwicklung in der Elektronischen
Datenverarbeitung bedeuten, muss nicht weiter dargestellt werden.
Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999.
· 2000: Signaturverordnung, BGBl. II Nr. 30/2000.
· 2003: Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
betreffend Elektronische Gesundheitsdienste - Dokument KOM (2004) 356
endg.
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend zur
Einführung der Europäischen Krankenersicherungskarte, KOM (2003) 73
endg.
Beschlüsse der Gremien der EU darüber[4].
· 2004: E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, und
Sozialversicherungs-ÄnderungsG - SVÄG 2004, BGBl. I Nr. 18/2004, mit welchen
das Zusammenspiel von Bürgerkarte und e-card gesetzlich geregelt wurde.
2004 erging auch die Verordnung über die Regeln für die sicherheitstechnischen
und organisationsrelevanten Voraussetzungen für Verwaltungssignaturen –
VerwSigV, BGBl. II Nr. 159/2004
· 2005: GesundheitstelematikG
im GesundheitsreformG BGBl. I Nr. 179/2004, gilt ab 1. Jänner 2005.
DurchführungsV zum GesundheitstelematikG sind noch offen, ebenso Grundlagen des
eHealth-Verzeichnisdienstes, dessen Betriebsbereitschaft gesetzlich (§ 19
Abs. 1 GesundheitstelematikG – GTelG) mit 1. Juli 2006 vorgesehen wäre.
2005 ergingen erst wesentliche Durchführungsverordnungen zum E-Government:
StammzahlenregisterV – StZRegV, BGBl. II Nr. 57/2005 und ErgänzungsregisterV –
ERegV, BGBl. II Nr. 241/2005
Vorausgeschickt werden darf auch an dieser Stelle,
dass das Projekt in den letzten Monaten ausgezeichnet läuft, so wurden z. B. am
9. Jänner 2006 mit ca. 580.000 Ordinationskontakten (Konsultationen) an
einem einzigen Tag (!) und bis zur Abfassung dieses Schreibens in den
bisherigen zwei Monaten des Jahres 2006 mit einer 100-%-Verfügbarkeit des
Systems Werte erreicht, die in vielen anderen EDV-Projekten nicht vorhanden
sind.
Abschließend darf darauf verwiesen werden, dass die
Arbeiten für das heute laufende Projekt
· in der vorgesehenen Zeit
· im vorgesehenen Budgetrahmen
abgeschlossen werden konnten.
Außerdem ist anzumerken, dass Kostensteigerungen zwischen dem Beginn der neuen Projektaufträge 2003/04 und dem heutigen Stand zum Teil auch darauf zurückzuführen sind, dass das alte Projekt auf Angeboten aus dem Jahr 2000 beruhte, während das Neuprojekt auf Angeboten aus dem Jahr 2003 basierte. Kostensteigerung ergeben sich bereits aus diesem Umstand (Geldwertentwicklung, Preisentwicklung im EDV-Sektor etc.).
Folgendes Rechenbeispiel möge die Auswirkungen der
Geldwertentwicklung beleuchten:
Angebot aus
Dezember 2000 von EDS/ORGA
Für Errichtung des Systems und Betrieb für 2 Jahre: € 99.127.937
Inflationsbereinigung für 3 Jahre:
VPI 2000 = 100, VPI Dez. 2003: 106,5
bereinigtes Angebot € 105.571.146
Differenz: € 6.443.209
Darüber hinaus sind im Neuprojekt
Leistungen enthalten, die im Altprojekt nicht Auftragsumfang waren
(mangels Grundlagen nicht sein konnten), insbesondere
· die Rückseite der e-card als Europäische Krankenversicherungskarte EKVK/European Health Insurance Card EHIC[5],
· die Umsetzung der SV-Verwaltungssignatur inkl. Kartenserviceportal entsprechend dem Fortschritt der Signaturtechnik[6],
· die Akzeptanz aller bürgerkartenfähigen Chipkarten (nicht nur der e-card) für den Krankenscheinersatz, siehe ebenfalls das SVÄG 2004,
· Benutzergruppenkennzeichen und damit die Möglichkeit von personenbezogenen Zusatzangaben geringeren Umfangs neben den Notfalldaten (entspricht einem dringenden Wunsch z. B. der Pensionistenverbände)
Folgende Beispiele mögen Beträge darlegen, um die es
in diesem Zusammenhang gehen kann (diese Tabelle ist eine Zusammenstellung für
den Rechnungshof aus 2004, die Beträge gelten nur der Größenordnung nach und
können sich durch Zusatzarbeiten und/oder Einsparungen bzw. Kombination von Arbeiten
mehrerer Bereiche verändern. Es handelt sich somit nicht um eine endgültige
Kostenaufstellung):
Kosten für das Kartenserviceportal und Aufbringen der EKVK auf der
Rückseite der e-card |
€ 1.612.904 |
Mehrmengen an e-cards aufgrund der Aufbringung des EKVK pro Jahr |
€ 1.126.900 (p.a.) |
Erweiterter Zeichensatz auf der Chipkarte (korrekte Darstellung der
Volksgruppensprachen und der Sprachen der neuen EU-Mitglieder) |
€ 20.000 |
Benutzergruppenkennzeichnung auf der Karte |
€ 10.552 |
Erwerb der Nutzungsrechte an der ROM-Maske des BS der Chipkarten der
Generation 2 |
€ 50.000 |
Erwerb des dedizierten Kartensystems |
€ 125.000 |
Portierbarkeitskonzept der Schlüssel im Kartensystem |
€ 150.000 |
Bürgerkartenumgebung (jede Bürgerkarte kann zur Prüfung des
Anspruches herangezogen werden) |
€ 619.360 |
SMS-Gateway für mobile Online-Erfassung |
€ 159.552 |
Verwaltungssignaturzertifikate |
€ 287.125 |
Unterstützung der Olympiade und der Paralympics mit Karten und einer
Kartenlesesoftware (Projekt netc@rds) |
€ 30.000 |
Aus diesen Punkten ergibt sich, dass man, um Angaben zu den
Projektkosten vergleichen zu können, von den jeweils aktuellen Kosten die
Aufwendungen für Zusatzanwendungen abziehen muss, um eine reelle
Vergleichsbasis mit dem ursprünglichen Projekt zu erzeugen.
Weiters wird daraus ersichtlich,
dass (auf gleicher Basis mit gleichen Inhalten, somit echt vergleichbar
dargestellt) das neue Projekt nicht teurer ist als das alte Projekt,
jedenfalls aber (ohne bewertet zu sein) wesentlich zukunftssicherer ist als das
alte System.
Weiteres ist zu berücksichtigen,
dass Mehraufwand zur Umsetzung der oben genannten Zusatzfeatures nicht nur auf
Seiten der Auftragnehmer entsteht, sondern auch auf Seiten des Hauptverbandes
und der SV-ChipBE.
Die Kostenentwicklung hat neben der
Abgrenzung zeitlich über mehrere Jahre reichender Leistungen auch Bewertungen,
wie die Zuordnung (Aufteilung) von Zahlungen in mehreren Zusammenhängen zu
berücksichtigen.
Zur Frage selbst ist neuerlich darauf hinzuweisen,
dass jede detailliertere
Kalkulation und natürlich auch eine Schätzung (überhaupt in wenigen Tagen) über
den gesamten Projektbereich nicht realistisch wäre, weil das Projekt ein „lebendes
Projekt“ ist, das laufend an die jeweiligen neuen Entwicklungen anzupassen sein
wird[7],
wobei nicht absehbar ist, welche Kosten z. B.
· durch die Entwicklung der Technik (z. B. bei der Implementierung von Sicherheitsmerkmalen wie PIN oder biometrischen Daten (siehe § 31a Abs. 3 Schlussteil ASVG) oder
· durch die Veränderung der rechtlichen Vorgaben (z. B. der Rahmenbedingungen für die Notfalldatenspeicherung nach § 31a Abs. 5 ASVG, wozu noch eine Verordnung zu erlassen wäre, ehe mit der Kalkulation des Aufwandes begonnen werden könnte),
· durch die Anpassung an die Entwicklungen der Gesundheitstelematik, welche ebenfalls gesicherte/signierte Datenübermittlungen vorschreibt (§ 6 GTelG)
· durch die Masse von Anfragen[8], Änderungen usw.
in Zukunft entstehen können.
In Summe ist auf Dauer nämlich mit
volkswirtschaftlichen Einsparungen zu rechnen (z. B. bereits jetzt durch
Entfall des Manipulationsaufwandes für –zig Millionen Krankenscheine).
So führt z. B. allein die Kombination der e-card mit
der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK zwar zu einer Erhöhung der
e-card-Projektkosten, aber insgesamt zu einer Aufwandsvermeidung in der
Größenordnung von Millionen Euro jährlich[9].
Diese Einsparungen kommen aber – wie bei
volkswirtschaftlichen Projekten üblich – nicht dem Projekt und dessen
Rechtsträger zugute, sondern den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den
Wirtschaftsteilnehmern allgemein.
Es kann für solche Entwicklungen daher keine
konkreten Kostenschätzungen geben. Für eine wissenschaftliche Aufarbeitung
dieses Themas steht der Hauptverband jedoch gerne zur Verfügung.
Die „Gesamtprojektkosten“ (zu deren Definition siehe oben) betragen bis einschließlich 09/2006 voraussichtlich € 116 Mio.
Das ist praktisch derselbe Wert, der schon für Ende 2002 (!) vom Rechnungshof genannt wurde (Seite 43 des Berichtes 2004/4).
Das Projekt hat sich daher in den letzten vier Jahren nicht verteuert.
Betrachtet man die Zusatzfunktionen, die
nun möglich sind, ist (vom Preis – Leistungsverhältnis her betrachtet) sogar
eine deutliche Verbilligung eingetreten.
Die dort genannte Amortisationsrechnung macht sehr
deutlich, dass eine volkswirtschaftliche Amortisation damals wie heute
innerhalb weniger Jahre vorhanden ist.
Dass es unterschiedliche Zahlen zu den Projektkosten
gibt, ist kein Hinweis auf Fehler, denn es handelt sich um ein lebendes
Projekt.
Es gibt
daher nicht ein „fixes“ Gesamtbudget, sondern es gibt isolierte Jahresbudgets,
die in Summe wieder auf das Gesamtbudget kommen sollten. Aber es kann zwischen
den Jahren Verschiebungen geben.
Frage 2:
Diesbezüglich teilte mir der Hauptverband vorweg mit,
dass die Aufwendungen im „Krisenjahr“ 2003 vergleichsweise gering waren, weil
einerseits im alten Projekt natürlich kein Geld mehr investiert wurde,
andererseits das neue Projekt erst im Vergabeverfahren war, sodass noch keine
Leistungsentgelte fällig waren.
a)
€ 22.515.730,--.
b)
Voraussichtlich € 60.264.000,-- (Geschäftsjahr noch
nicht abgeschlossen).
c)
In der Anfragebeantwortung 1167/AB hat der
HVB darauf hingewiesen, dass am 14.4.2004 noch nicht alle Rechnungen
eingegangen und noch nicht alle Aufwendungen abgegrenzt waren. Veränderungen
der Zahlen konnten daher nicht ausgeschlossen werden.
Im Jahr 2003 betrug der Gesamtaufwand für das
„Altprojekt“ e-card (Rücktritt des HVB vom Vertrag mit EDS/ORGA am 17.03.2004)
1.117.378,16 € und der Gesamtaufwand abzüglich Zinserträge für das „Neuprojekt“
2.131.147,00 €.
d)
Der Jahresabschluss 2005 der SVC wird in den ersten 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellt. Die notwendigen Abgrenzungen zu Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind noch nicht erfolgt. Folgende Beträge können derzeit nach grober Berechnung der entsprechenden handelsrechtlichen Anpassungen geschätzt werden
· Personalaufwand: € 4.100.000,--
· Sonstiger Aufwand: € 3.385.000,--.
Das genehmigte Budget der SVC für das Jahr 2005 sah 8,3 Mio. € vor.
Frage 3:
Ich darf darauf hinweisen, dass zu dem Begriff
„Projektnebenkosten“ keine hier allgemein verwendbare Definition herangezogen
werden kann. Es kann jedenfalls nicht davon abhängig sein, ob seitens des
Auftraggebers (wie im vorliegenden Projekt) die Systemintegration selbst
vorgenommen wurde, oder einem Generalunternehmer übertragen wurde.
Die Höhe der Projektnebenkosten kann
aber auch nicht davon abhängig sein, ob mehr „Geld/Aufträge außer Haus“ gegeben
würde (und je weniger an Arbeit selbst erledigt würde, wie im e-card-Projekt
vom Hauptverband und den Sozialversicherungsträgern).
Frage 4:
Der Betrieb der „e-card als Krankenscheinersatz“
führt zu jährlichen Kosten bei Erreichen des Vollbetriebs von € 12,68 Mio.€.
Wartung der vom TP1 gelieferten Software und Hardware: |
2,52 Mio. € |
Kartenneuausstellungen und Ersatzausstellungen inkl. |
|
Kartensystem |
3,85 Mio. € |
Kommunikationsdienstleistungen |
0,15 Mio. € |
PPG |
0,48 Mio. € |
Call Center |
1,52 Mio. € |
SVC |
2,80 Mio. € |
HVB |
0,20 Mio. € |
e-card Vertrag Wartung |
1,06 Mio. € |
diverses (TP6, OPC, etc.) |
0,10 Mio. € |
in SUMME |
12,68 Mio. € |
Frage 5:
a)
Materiellrechtlich fällt diese Frage in den Bereich
der Krankenversicherung. Es wird daher auf die diesbezügliche Beantwortung
durch die zuständige Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen.
Meine Aufgabe als Aufsichtsbehörde besteht
darin, darauf zu achten, dass der
Hauptverband die gesetzlichen
Grundlagen einhält, wozu auch gehört, dass er ohne Einvernehmen bzw. Billigung
der Aufsichtsbehörde von sich aus keine neuen Finanzierungsquellen erschließen
kann. Diesbezüglich ist auf die bestehenden Rechtsgrundlagen zu verweisen,
wonach das Projekt vom Hauptverband einzurichten und die Chipkarten von den
Krankenversicherungsträgern auszustellen sind.
b)
Die gesetzlich vorgesehenen. Der Hauptverband und die
Krankenversicherungsträger haben nicht das Recht, von sich aus zusätzliche
Gebühren zu schaffen.
c)
Der Hauptverband war in den Verhandlungen mit den
Vertragspartnern bestrebt, dass zumindest ein Teil der Installationskosten von
den Vertragsärzten getragen wird. Ob dies auch für den Bereich der Spitäler und
anderer Vertragspartnergruppen möglich sein wird, werden die
Vertragsverhandlungen zeigen müssen.
Zur Erwähnung der „Wirtschaftskammer“ in der
Einleitung zu dieser Frage:
Die Wirtschaftskammer hat keine Zahlung geleistet; es
handelte sich um Geld, das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG von
Arbeitgebern geleistet worden war und welches bei der Auflassung des
Entgeltfortzahlungsfonds nach § 15 Abs. 5 EFZG in der Fassung der Novelle
BGBl. I Nr. 112/1998 im Einverständnis mit der Wirtschaftskammer für das
Projekt bereitgestellt wurde.
Siehe auch den dort zitierten Rechnungshofbericht
Bericht über die erste Prüfung 2003, Seite 48, Punkt 3.2.
d)
Da der Hauptverband keine eigenen Einnahmequellen
besitzt, sondern sich aus dem Verbandsbeitrag finanziert, werden die
Projektkosten im Ergebnis jedenfalls von den Versicherungsträgern getragen.
Eine Kontenaufteilung bietet folgendes Ergebnis:
Die Versicherungsträger haben nach derzeitigem Stand
folgende Kosten im eigenen Bereich getragen
2001: € 2.734.760,10
2002: € 4.653.558,19 (€ 2.673.881,56
Informationsaktion)
2003: € 572.129,81
2004: € 677.687,11
2005: Kosten wurden noch nicht erhoben
Die Kosten des Hauptverbandes wurden aus der
Verbandsfinanzierung getragen.
e)
32.5 Mio. € (Quelle: Voranschläge 2006)
f)
Zu dieser Frage wird auf die Antwort zu a) verwiesen.
g)
Zu dieser Frage wird auf die Antwort zu a) verwiesen.
Frage 6:
In beiden Fällen handelt sich um Momentaufnahmen zu
den zum damaligen Zeitpunkt in Diskussion befindlichen Change Requests, die
mittlerweile überholt sind. Soweit Motive und Vorgangsweise des Rechnungshofes
betroffen sind, kann diese Frage vom Hauptverband nicht beantwortet werden.
c)
Zur Differenz in den Schätzungen ist auf die
Ausführungen in der Einleitung zu verweisen. Dem Hauptverband und mir liegen
keine Informationen darüber vor, mit welchen Motiven im Detail der Rechnungshof
bei der Abfassung des Endberichtes „Zusatzkosten laut Vertragsergänzung“
herangezogen hat.
Frage 7:
Dazu darf vorweg auf den Rechnungshofbericht hingewiesen werden, wonach der Rechnungshof aufgrund des Verhaltens der Österreichischen Ärztekammer höhere Kosten ansetzte.
In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass derzeit sogar ein Verfahren läuft, in dem eine ärztliche Standesvertretung den Antrag auf Feststellung eingebracht hat, dass im Ergebnis die Vertragsärzte das e-card-System nicht verwenden müssten, obwohl eine Einsatzpflicht ausdrücklich im Gesetz steht (§ 31a Abs. 1 letzter Satz ASVG).
Die Vorgangsweise der ärztlichen Standesvertretungen kann vom Hauptverband nicht (bzw. in der Regel nur durch finanzielle Zugeständnisse im Rahmen der Vertragsverhandlungen) gesteuert werden.
Sollten zusätzliche Zahlungen an die Ärzteschaft notwendig werden, sollte dies nicht dem Projekt angerechnet, sondern als Ergebnis der bestehenden Rechtslage gesehen werden.
Zu den einzelnen Fragen:
a)
Eingangs ist festzustellen, dass hier bei der Fragestellung angenommen scheint, dass jedem Teilprojekt (TP) ein Vergabeverfahren zuzuordnen ist. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. Die Vergabe der Teilprojekte ist nach Themenschwerpunkten erfolgt und entspricht der im Gesamtprojekt aufgesetzten Struktur der Verantwortlichkeiten auf Projektebene.
„Preise“ im Sinne eines Leistungsverzeichnisses
können daher nur für die Teilprojekte 1, 2 und 4 angegeben werden.
Ein Teil von Teilprojekt 3 und das Teilprojekt 5
waren Change Requests im TP1, der Rest von TP 3 ergibt sich aus den
e-card-Providerverträgen mit den verschiedenen Telekom-Providern.
Teilprojekt 1 - Betriebszentrale +
Terminalsoftware:
Bezeichnung |
Betrag |
Einmalkosten und laufende Entgelte bis zu Abnahme |
€ 36.980.000,00 |
Entgelte für den monatlichen Betrieb nach Abnahme |
€ 138.560,00 |
Monatliche Wartungskosten für alle Komponenten nach Abnahme |
€ 175.014,00 |
Teilprojekt 2 –
Kartenproduktion inkl. Bürgerkarte:
Bezeichnung |
Betrag |
Einmalige Kosten |
€ 912.448,12 |
Laufende Kosten |
€ 46.633.957,67 |
Option 1: Erweiterter Zeichensatz |
€ 20.000,00 |
Option 2: Generallizenz für das Chipkarten Betriebssystem |
€ 50.000,00 |
Option 3: Erwerb des dedizierten Kartensystems |
€ 125.000,00 |
Option 4: Portierung des Kartensystems |
€ 150.000,00 |
Teilprojekt 3 – Netzwerk (GIN, GIN-Zugangsnetz) und Rollout:
Dienstleistungen gem. CRQ 32 (Peering Point): €
43.867,68 pro Monat. Das entspricht für 19 Monate (vom 01.03.2005 – Beginn der
Dienstleistung – bis 26.09.2006 – jener Zeitpunkt, bis zu dem der Rechnungshof
die oa Beträge ermittelt hat) einem Betrag von € 833.485,92, von denen
50 % im Rahmen der gemeinsamen Gesellschaft (PPG – Peering Point
Gesellschaft mbH) seitens der Österreichischen Ärztekammer getragen werden. Der
Anteil des HVB beträgt somit € 416.742,96.
Providerdienstleistungen gem. Providerverträgen: der
HVB zahlt je Arzt für 36 Monate einen Teil der monatlichen Kosten (€ 31,70 pro
Monat). Das ergibt ab März 2005 bis 26. 09. 2006 einen Betrag von ca.
4.900.000 € (Hochrechnung auf einer Basis von 11.230 Ärzten, wobei die
Ärzte gestaffelt ausgerüstet werden und daher die Frist zu unterschiedlichen Zeitpunkten
beginnt).
Teilprojekt 4 - e-card Serviceline:
Bezeichnung |
Betrag |
Einmalige Kosten |
€ 20.590,00 |
Monatliche fixe Kosten für die Vertragsdauer |
€ 545.385,60 |
Versichertenhotline (ohne Verbindungsentgelte), pro Callminute |
€ 0,47 |
Vertragspartnerhotline (ohne Verbindungsentgelte), pro Callminute |
€ 0,47 |
Bearbeitung von schriftlichen Anfragen, Entgelt pro Anfrage |
€ 1,20 |
Verbindungsentgelte pro Minute |
Wien: 0,0267 |
Sonstige Dienstleistungen (Kosten pro Monat) |
|
Tonstudio (Update Info- und Meldetexte) |
100,00 |
Einspielen Upgrades Textbausteine ( Soundfiles) |
120,00 |
Tagsätze für Spezial-Anforderungen oder additiv erforderliche
Leistungen, Kosten pro einen Tag |
|
Projektmanagement, Qualitätssicherung, Trainings, Workflowdesign,
Datenbankprogrammierung |
350,00 |
Administrator / Supervisor |
300,00 |
Teilprojekt 5 - Schulung:
Da im Rahmen des TP1 bereits Schulungsmaßnahmen
vorgesehen waren („Train the Trainer“), wurde die Schulung als Change Request
beauftragt. Die Kosten betragen € 750.545,00.
Teilprojekt 6 – Admin-Client:
Dieses Teilprojekt wurde vom Hauptverband mit eigenen
Ressourcen umgesetzt (180.000 €).
b)
Auftraggeber und damit vorrangiger Kostenträger ist
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die
Finanzierung erfolgt entsprechend dem gesetzlichen Auftrag der §§ 31a ff. ASVG
im Wege der Verbandsfinanzierung.
Hinsichtlich der Kosten für TP3 findet eine
Kostenteilung mit der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Peering Point
Gesellschaft mbH, welche von der ÖÄK gemeinsam mit dem HVB gegründet wurde,
statt. Die ÖÄK war an einer solchen Kostenteilung selbst interessiert, da auf
diese Weise die Telekom-Infrastruktur, die für den e-card-Betrieb erforderlich
ist, den Ärzten auch für Mehrwertdienste (Befundübermittlung, sicherer
Internetzugang, sicheres Mail etc.) via Breitband nutzbar gemacht werden kann,
ohne dass dem Arzt dadurch Zusatzkosten für eine weitere Telekom-Infrastruktur
entstehen.
Die Providerkosten des einzelnen Vertragsarztes
werden zwischen dem einzelnen Arzt, der einen Provider-Vertrag mit einem
Provider seiner Wahl trifft, und dem HVB geteilt (ca. 50 %).
Der Themenkreis „TP3“ ist Inhalt der aktuellen
Einschau des Rechnungshofes.
c)
Die anerkannten Zusatzkosten ergeben sich aus den
„Change Requests“ – siehe dazu Antworten zu lit. d.
d)
Es
ist richtig, dass beim TP1 – wie bei allen Teilprojekten – Change Requests in
einem Ausmaß anfallen können, wie sie bei einem Großprojekt dieser Komplexität
üblich sind.
Zu
Umfang und Höhe sei auf die Einleitung verwiesen, im Vergleich zu den
Projektkosten sind diese Kosten nach Ansicht des Hauptverbandes nicht
„beträchtlich“. Folgende Zusammenfassung bestätigt dies (zur Applikation ABS
vgl. § 350 Abs. 3, § 609 Abs. 9 ASVG und § 7 der
Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung, BGBl. II Nr. 473/2004 – es
ist dafür die technische Infrastruktur der e-card zu verwenden, was ebenfalls
eine ursprünglich für das Projekt nicht vorgesehene Erweiterung bildet):
* Krankenscheinersatz (KSE) |
|
||
* Arzneimittel-Bewilligungs-Service (ABS) |
|
||
|
|
KSE |
ABS |
Projekt |
Anzahl CRQ |
Betrag in EUR |
|
|
|
|
|
TP1 |
61 |
9.050.467 |
300.368 |
TP2 |
30 |
979.497 |
|
TP4 |
17 |
623.824 |
|
|
|
|
|
|
Gesamtsumme |
10.653.788 |
300.368 |
Die
Möglichkeit von Change Requests bietet Gewähr dafür, dass Veränderungen, die z.
B. durch neu erlassene Gesetze oder andere Rechtsvorschriften entstehen,
während eines laufenden Projekts rasch und ohne unnötige Projektverzögerungen
berücksichtigt werden können.
Mit
freundlichen Grüßen
[1] Ergänzungsregisterverordnung
BGBl. II Nr. 241/2005, Erläuterungen unter
http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=Materialien&format=html&docid=COO_2026_100_2_141323&db=begut&class=material
Stammzahlenregisterverordnung BGBl. II Nr. 57/2005, Erläuterungen unter
http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=Materialien&format=html&docid=COO_2026_100_2_140666&db=begut&class=material
[2] Siehe Antrag 16/AEA, Ausschussbericht 465 BlgNR XX GP, 21. November 1996, Seite 21; im Plenum des Nationalrates am 29. November 1996, 49. Sitzung, Entschließung 33/E zum 2. SRÄG 1996.
[3] 56. ASVGNov, BGBl. I Nr. 172/1999, in Kraft ab 20. August 1999.
[4] Beschlüsse der Verwaltungskommission nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 18. Juni 2003, ABl. EU L 276 vom 27. Oktober 2003. Siehe dazu und allgemein zum Zusammenspiel von e-card und Bürgerkarte den Beitrag „E‑Government und Sozialversicherung“ in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ 2004, Seiten 129-145.
[5] Die einschlägigen Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer stammen vom 18. 6. 2003 und wurden im ABl. EU L 276 vom 27. 10. 2003 kundgemacht.
[6] Das SVÄG 2004, welches die gesetzliche Grundlage für das Zusammenspiel von e-card und Bürgerkarte legte, wurde am 25. 2. 2004 im NR beschlossen und am 23. 3. 2004 im BGBl. kundgemacht. Siehe dazu den Beitrag „E-Government und Sozialversicherung“ in SozSi 2004, S. 129-146.
[7] Es ist z. B. eine Gesetzesänderung schon deswegen notwendig, weil nach § 25 E-GovG die Verwaltungssignaturen für Bürgerkarten de lege lata nur bis Ende 2007 verwendet werden dürfen, was entsprechende Übergangsregeln voraussetzt.
[8] Die Anzahl der Anrufe im e-card Call-Center als auch die Anzahl der e-cards unterliegen Schwankungen, die jedoch aufgrund der speziellen Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung, die im wesentlichen auch für den Hauptverband gelten, jährlich nachgezogen werden müssen.
[9] Aus dem Brief des Hauptverbandes an Herrn BM Haupt vom 15. Juli 2004, Zl. BO-ZSI-32.37/04 Wr:
„Eine Schätzung hat einen Aufwand von rund € 4.400.000,-- pro Jahr ergeben, wenn die EKVK von Amts wegen an alle österreichischen Versicherten und deren Familienangehörigen versendet werden soll. Dabei handelt es sich um die reinen Material- und Portokosten.“ Dazu kämen noch (jährlich) Logistikaufwand, Personalkosten usw. für Einrichtung und Betrieb der dafür notwendigen Parallelstruktur zum ohnedies vorhandenen e-card-System.