3929/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.04.2006
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.Prof Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter und GenossInnen haben am 22. Februar 2006 unter Nr. 3992/J-NR/2006 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Administration des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ gerichtet.
Diese beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Der der Anfrage zu Grunde liegende Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmenbedingungen zu messen.
Am 1. Jänner 2006 ist das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in Kraft getreten. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Aufenthaltstitel liegt nunmehr ausschließlich beim Landeshauptmann.
Anträge, die noch vor dem 31. Dezember 2005 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fremdengesetz 1997 (FrG) rechtmäßiger Weise bei den Bundespolizeidirektionen eingebracht wurden, die aber keiner Entscheidung mehr zugeführt werden konnten, sind nach der geltenden Rechtslage durch den Landeshauptmann zu finalisieren.
Zu diesen „Altfällen“ ist festzuhalten, dass diese – nach dem FrG (einschließlich einer Inlandsantragstellung) ursprünglich zulässigen - Anträge nicht durch das NAG unzulässig werden.
Zur Lösung des konkreten Einzelfalles wurde mit der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Kontakt aufgenommen und darauf hingewiesen, dass der aus der Sicht des NAG vorliegende Formmangel der Inlandsantragstellung nicht aufgegriffen und einer Formalentscheidung zugeführt werden kann, sondern eine Prüfung des Einzelfalles an Hand der oben beschriebenen Kriterien vorgenommen werden muss.
Im Übrigen sind persönliche Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.