3929/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.04.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.Prof Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter und GenossInnen haben am 22. Februar 2006 unter Nr. 3992/J-NR/2006 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Administration des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ gerichtet.

 

Diese beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Der der Anfrage zu Grunde liegende Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmenbedingungen zu messen.

 

Am 1. Jänner 2006 ist das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in Kraft getreten. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Aufenthaltstitel liegt nunmehr ausschließlich beim Landeshauptmann.

 

Anträge, die noch vor dem 31. Dezember 2005 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fremdengesetz 1997 (FrG) rechtmäßiger Weise bei den Bundespolizeidirektionen eingebracht wurden, die aber keiner Entscheidung mehr zugeführt werden konnten, sind nach der geltenden Rechtslage durch den Landeshauptmann zu finalisieren.

 

Zu diesen „Altfällen“ ist festzuhalten, dass diese – nach dem FrG (einschließlich einer Inlandsantragstellung) ursprünglich zulässigen - Anträge nicht durch das NAG unzulässig werden.

 

Unbestritten kann es in bestimmten Fallkonstellationen allerdings dazu kommen, dass der weitere Aufenthalt des Fremden bis zur Erteilung eines weiteren Titels nicht mehr rechtmäßig ist. Dies führt aber auch nach der neuen Rechtslage nicht automatisch zur Ablehnung eines Antrages, sondern die Behörde ist zwingend gehalten, sich mit  § 11 Abs. 3 NAG auseinander zu setzen.

 

Konkret bedeutet dies, dass selbst bei Vorliegen von Erteilungshindernissen gemäß § 11 Abs. 2 NAG nicht automatisch mit einer ablehnenden Entscheidung vorgegangen werden kann. Vielmehr hat der Landeshauptmann eine Einzelfallprüfung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm. Art. 8 MRK vorzunehmen, ob im Lichte der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention dennoch ein Aufenthalttitel zu erteilen ist.

 

Eine entsprechende Klarstellung im Sinne der obigen Ausführungen erfolgte gegenüber den zuständigen Fachabteilungen der Ämter der Landesregierungen mittels Schreiben des Bundesministeriums für Inneres Anfang Februar 2006.

 

Sollten aber selbst Erwägungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben zu keinem positiven Ergebnis für den Betroffenen führen, bietet das NAG überdies die Möglichkeit, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zu erteilen. Eine Befassung des Bundesministers für Inneres durch den Landeshauptmann ist im vorliegenden Fall bislang nicht erfolgt.

 

Zur Lösung des konkreten Einzelfalles wurde mit der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Kontakt aufgenommen und darauf hingewiesen, dass der aus der Sicht des NAG vorliegende Formmangel der Inlandsantragstellung nicht aufgegriffen und einer Formalentscheidung zugeführt werden kann, sondern eine Prüfung des Einzelfalles an Hand der oben beschriebenen Kriterien vorgenommen werden muss.

 

Im Übrigen sind persönliche Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.