3930/AB XXII. GP

 
Eingelangt am 19.04.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0014-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 18. April 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Eva Glawischnig-Piesczek,

Kolleginnen und Kollegen vom 22. Februar 2006, Nr. 3990/J,

betreffend Schutz der Wasservorräte des Hochschwabmassivs

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen vom 22. Februar 2006, Nr. 3990/J, betreffend Schutz der Wasservorräte des Hochschwabmassivs, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich auf die einzelnen Fragen näher eingehe, ist darauf hinzuweisen, dass – abgesehen von wenigen Ausnahmen – die Nutzung von Grundwasser im Bereich von Karst- und Grundwasserkörpern in der Regel durch Ableitung von Quellwasser erfolgt. Im Hinblick darauf, dass an Quellen nur das natürlich zu Tage tretende Grundwasser genutzt wird und dadurch die Grundwasserverhältnisse anthropogen nicht beeinflusst werden, stellen Ableitungen von Quellwasser im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) keine Entnahmen aus dem Grundwasser dar. Unter dieser Voraussetzung besteht in allen Karst- und Kluftgrundwasserkörpern kein Risiko, den guten mengenmäßigen Zustand nicht zu erreichen.

 

Ziel der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragten und vom Joanneum Research durchgeführten Studie war die Abschätzung des nachhaltig nutzbaren Quellwasserdargebots im alpinen Raum Österreichs. In dieser Zielvorstellung mit eingeschlossen war die quantitative Abschätzung der Karst- und Kluftgrundwasservorräte. Die in vielen Tallandschaften Österreichs mengenmäßig durchaus bedeutenden Porengrundwasservorräte in den quartären Lockersedimenten blieben bei der Ressourcenabschätzung unberücksichtigt.

 

Es ist zutreffend, dass die auf der Grundlage überregionaler Gebirgsgruppen erstellte Studie des Joanneum Research für die Gebirgsgruppe Hochschwab zum Ergebnis gelangte, dass nur eine begrenzte Nutzbarkeit für das bisher noch nicht genutzte Quellwasserdargebot besteht. Die Feststellung, dass ein hoher Anteil des zur Verfügung stehenden Wassers bereits genutzt wird, war aber keinesfalls so zu interpretieren, dass künftig in der regionalen Gebirgsgruppe Hochschwab keine zusätzlichen Quellableitungen bzw. Grundwasserentnahmen mehr möglich sind. Vielmehr war das Ergebnis der Studie als Hinweis zu verstehen, dass das vorhandene Grundwasserdargebot nur noch nach sehr eingehenden Detailuntersuchungen für die Planung künftiger überregionaler Versorgungen herangezogen werden sollte.

 

Im Rahmen der gemäß WRRL durchzuführenden Ist-Bestandsanalyse erfolgte die Ermittlung der verfügbaren Grundwasserressource nach einer weiterentwickelten, Österreich weit anzuwendenden Methode. Diese Methode beruht auf einer Vielzahl von aus unterschiedlichen Einzugsgebieten stammenden Pegeldaten unter dem Gesichtspunkt, dass eine durch die Ableitung von Quellwasser bedingte Beeinträchtigung der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Oberflächengewässer nicht gegeben ist. Auf diese Weise sollte der Forderung nach Einhaltung der ökologischen Umweltziele für die mit dem Grundwasser in Verbindung stehenden Oberflächengewässer entsprochen werden.

 

Diese Bedachtnahme erfolgt - wie im „Österreichischen Bericht der Ist-Bestandsanalyse, 2005“ gemäß § 55h Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie näher ausgeführt wird - auf der Maßstabsebene von Grundwasserkörpern bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern. Die in diesem Bericht dargestellte Analyse der Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern kommt zu dem Ergebnis, dass in keinem Grundwasserkörper eine Verfehlung des guten mengenmäßigen Zustandes vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese Aussage nur auf die Gesamtheit eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern bezieht, jedoch die extreme naturräumliche Heterogenität, die alpine Karst- und Kluftgrundwasserkörper aufweisen, bei der Ermittlung der verfügbaren Grundwasserressource naturgemäß nicht immer im Detail berücksichtigt werden konnte. Generell wird im Rahmen von wasserrechtlichen Bewilligungen zusätzlicher Quellenableitungen oder Entnahmen von Grundwasser aus lokalen Porengrundwasserkörpern im Einzelfall zu prüfen sein, ob dadurch eine Beeinträchtigung der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Oberflächengewässer zu befürchten ist. Gegebenfalls wird ein Konsens nicht oder nur in verringertem Ausmaß erteilt werden können.

 

Zu den einzelnen Fragen:

 

Zu den Fragen 1a,1b, 2a, 2b, 3a, 4b und 4c:

 

Aufgrund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse kann derzeit im Bereich Hochschwab von einem Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung ausgegangen werden. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass das Wasservorkommen der Hochschwabgruppe schon jetzt weit über das ökologisch verträgliche Maß genutzt wird.

 

Es wird daher um Verständnis ersucht, dass die Erhebung der einzelnen Genehmigungen zur Wasserentnahme einen nicht zu rechtfertigenden, unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

 

Die Behördenzuständigkeit für Genehmigungen zur Wasserentnahme (Frage 3a) ergibt sich aus den §§ 98 bis 100 WRG 1959.

 

Im Übrigen darf auf die einleitenden Ausführungen verwiesen werden.

 

Zu Frage 3b:

 

Gemäß § 105 Abs. 1 lit. h WRG 1959 ist ein Vorhaben aus öffentlichen Interessen unzulässig, wenn durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde. Auf die Instandhaltungsverpflichtung gemäß § 50 WRG 1959 ist hinzuweisen.

 

 

 

Zu Frage 3c:

 

Im Moment ist kein Sanierungsbedarf gegeben, es sind derzeit auch ausreichende Wassermengen vorhanden.

 

Zu Frage 3d:

 

Im Rahmen derartiger Verlängerungen bzw. Anpassungen von Entnahmegenehmigungen ist der ökologische Zustand jedenfalls zu berücksichtigen.

 

Zu Frage 3e:

 

Für das Jahr 2006 sind die Neuausrichtung des Programms zur Beobachtung des Gewässerzustandes sowie ein Überblick über die wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen zur Information der Öffentlichkeit und für das Jahr 2008 der Entwurf der Bewirtschaftungspläne für die Gewässer mit anschließender Beteiligung der Öffentlichkeit geplant.

 

Zu Frage 4a:

 

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft liegen keine diesbezüglichen Ansuchen vor.

 

 

Der Bundesminister: