3939/AB XXII. GP

Eingelangt am 20.04.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0029-I/3/2006

Wien, am     20 . April 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4030/J der Abgeordneten Manfred Lackner und GenossInnen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Mir liegt ein von der ÖÄK in Auftrag gegebenes Rechtsgutachtens von Univ.Prof. DDr. Mayer mit dem Inhalt vor, dass die Änderungen im Ärztegesetz verfassungsrechtlich zulässig sind, zumal der mit der 7. Ärztegesetznovelle geschaffene § 80c die zu berücksichtigenden wohlerworbenen Rechte und den zu wahrenden Vertrauensschutz ausdrücklich einfordert. Maßnahmen habe ich daher jedenfalls derzeit nicht in Aussicht genommen. Festhalten möchte ich, dass Bestimmungen des Ärztegesetzes Übergangsregelungen nicht entgegenstehen, da diese – bei Entfall einer Leistung – auch im Rahmen verbleibender oder neu geschaffener Leistungen vorgesehen werden können.

 

Die Regelungen in den Satzungen der Wohlfahrtsfonds unterliegen hingegen nicht meiner Beurteilung, da es sich um den Vollzugsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern handelt, deren Tätigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fällt. Ich habe daher auch diesbezüglich keine Maßnahmen in Aussicht genommen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin