3951/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.04.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Dr. Zinggl, Freundinnen und Freunde haben am
22. Februar 2006
unter der Nr. 3991/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend „Artikel 7 - Unser Recht" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Mitfinanzierung
des Filmes „Artikel 7-Unser Recht" erfolgte auf Empfehlung des
zuständigen
Beratungsgremiums, also des Filmbeirates, der sich in erster Linie an
künstlerisch-qualitativen
Kriterien orientiert.
Zu den Fragen 2 und 8:
Gemäß Art. 52 Abs. 1
B-VG ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bun-
desregierung
zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung
zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Der Film selbst oder seine
Ausstrahlung bilden jedoch keinen Gegenstand
der Vollziehung im Bereich des Bun-
deskanzleramtes. Meinungen und Einstellungen zu Ereignissen des öffentlichen
Le-
bens können ebenfalls nicht mehr als
„Gegenstände der Vollziehung" angesehen wer-
den.
Zu den Fragen 3, 4, 5, 6 und 7:
Die Unabhängigkeit des Österreichischen
Rundfunks ist bekanntlich verfassungs-
rechtlich
im Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit
des Rundfunks,
BGBI.Nr. 396/1974, garantiert.
Diese Grundsätze des
so genannten BVG-Rundfunk finden in den Bestimmungen
des
ORF-Gesetzes entsprechenden Niederschlag, sodaß jegliche direkte oder in-
direkte
Einflußnahme des Bundeskanzlers auf die Tätigkeit des ORF und somit ins-
besondere
auf die Programmgestaltung oder die Sendungsauswahl des ORF von
vornherein
ausgeschlossen ist.
Dieses Verständnis
entspricht - gerade was den Inhalt der gegenständlichen parla-
mentarischen
Anfrage betrifft - auch der ständigen Judikatur des Verfassungsge-
richtshofes,
wonach die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung
über
bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen allein Sache des ORF ist
(vgl. VfSIg. 13.338/1993).
Die Frage, ob eine ausgestrahlte
Sendung dem Objektivitätsgebot entspricht, ist
nicht
von der Bundesregierung oder vom Bundeskanzler zu überprüfen, sondern ob-
liegt - zunächst dem ORF und in der Folge - allein dem zur Rechtsaufsicht über
den
ORF eingerichteten
verfassungsrechtlich unabhängig gestellten Bundeskommunika-
tionssenat, der im Wege einer Beschwerde gem.
§ 36 ORF-Gesetz angerufen wer-
den kann. Dessen bisherige bereits zahlreichen Entscheidungen auch zum Objek-
tivitätsgebot können auf der Homepage http://www.bks.gv.at
abgerufen werden.
Aus den genannten
Gründen erfolgte keine Anfrage an den ORF im Hinblick auf die
Ausstrahlung
des Films.