3952/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.04.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Riepl, Kolleginnen und Kollegen haben am
23.
Februar 2006 unter der Nr. 3996/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend
„lehrlingsevent 06" datenschutzrechtliche Fragen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 7, 9, 10,12 sowie 14 bis 19:
Diese Fragen sind an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu richten,
das als für die
Lehrlingsausbildung zuständiges Bundesministerium die Organisation
und Durchführung des „lehrlingsevent 06" übernommen hat.
Zu Frage 8:
Unbeschadet der Zuständigkeit des BMWA ist in diesem
Zusammenhang darauf
aufmerksam zu machen, dass gemäß der Grundrechtsbestimmung des § 1
Datenschutzgesetz
2000 nur staatliche Behörden bei Eingriffen in das Grundrecht
eine
gesetzliche Grundlage brauchen. Nach herrschender Ansicht
(DohrlPollirerlWeiss, DSG 2. Auflage, Anm. 14 zu §1) ist der
Begriff „staatliche
Behörde"
im funktionellen Sinn zu verstehen. Der materielle Gesetzesvorbehalt -
d.h.
die Notwendigkeit einer gesetzlichen Bestimmung, die inhaltlich den
Anforderungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen muss -
hängt
somit von der Ausübung von Hoheitsgewalt ab. Im vorliegenden Fall ist es
offensichtlich, dass eben keine Hoheitsgewalt ausgeübt wurde (da
Veranstaltungs-
einladungen nicht per
Bescheid erfolgen). Eine gesetzliche Grundlage ist daher nicht
notwendig.
Zu den Fragen 11 und 13:
Zum Entfall der
Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist Folgendes
anzumerken:
Die Pflicht zur Angabe der DVR-Nummer besteht nur für
meldepflichtige
Datenanwendungen (§ 25 Abs. 1 letzter Satz DSG 2000), nicht aber
für
den Fall, dass es eine Standardanwendung gibt. Im Anlassfall besteht eine
solche
und zwar in der Standardanwendung SA030
Öffentlichkeitsarbeit und
Informationstätigkeit durch öffentliche
Funktionsträger und deren Geschäftsapparate,
die unter anderem eine Verarbeitung von:
- Name
- Anrede,
- Geschlecht,
- Anschrift
und
- Zielgruppe
vorsieht. Regelmäßige
Anfragen in den verschiedenen Servicestellen der
Bundesregierung
zeigen, dass nach wie vor ein ungebrochenes öffentliches
Interesse
an Informationen zur Lehrlingspolitik besteht. Die rechtlichen
Voraussetzungen
der Standardanwendung SA030 sind, da auch Auftraggeber und
Zweck im Sinne dieser
Standardanwendung vorliegen, somit gegeben. Gemäß § 17
Abs. 2 Z 6 iVm § 25 Abs. 1 DSG 2000 besteht
folglich keine Pflicht zur Offenlegung
der DVR-Nummer.