3952/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.04.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Riepl, Kolleginnen und Kollegen haben am
23. Februar 2006 unter der Nr. 3996/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „lehrlingsevent 06" datenschutzrechtliche Fragen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 7, 9, 10,12 sowie 14 bis 19:

Diese Fragen sind an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu richten,
das als für die Lehrlingsausbildung zuständiges Bundesministerium die Organisation
und Durchführung des „lehrlingsevent 06" übernommen hat.

Zu Frage 8:

Unbeschadet der Zuständigkeit des BMWA ist in diesem Zusammenhang darauf
aufmerksam zu machen, dass gemäß der Grundrechtsbestimmung des § 1
Datenschutzgesetz 2000 nur staatliche Behörden bei Eingriffen in das Grundrecht
eine gesetzliche Grundlage brauchen. Nach herrschender Ansicht
(
DohrlPollirerlWeiss, DSG 2. Auflage, Anm. 14 zu §1) ist der Begriff „staatliche
Behörde" im funktionellen Sinn zu verstehen. Der materielle Gesetzesvorbehalt -
d.h. die Notwendigkeit einer gesetzlichen Bestimmung, die inhaltlich den
Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen muss -
hängt somit von der Ausübung von Hoheitsgewalt ab. Im vorliegenden Fall ist es
offensichtlich, dass eben keine Hoheitsgewalt ausgeübt wurde (da Veranstaltungs-
einladungen nicht per Bescheid erfolgen). Eine gesetzliche Grundlage ist daher nicht
notwendig.

Zu den Fragen 11 und 13:

Zum Entfall der Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist Folgendes
anzumerken: Die Pflicht zur Angabe der DVR-Nummer besteht nur für
meldepflichtige Datenanwendungen (§ 25 Abs. 1 letzter Satz DSG 2000), nicht aber


für den Fall, dass es eine Standardanwendung gibt. Im Anlassfall besteht eine solche
und zwar in der Standardanwendung SA030 Öffentlichkeitsarbeit und
Informationstätigkeit durch öffentliche Funktionsträger und deren Geschäftsapparate,
die unter anderem eine Verarbeitung von:

-   Name

-   Anrede,

-   Geschlecht,

-   Anschrift und

-   Zielgruppe

vorsieht. Regelmäßige Anfragen in den verschiedenen Servicestellen der
Bundesregierung zeigen, dass nach wie vor ein ungebrochenes öffentliches
Interesse an Informationen zur Lehrlingspolitik besteht. Die rechtlichen
Voraussetzungen der Standardanwendung SA030 sind, da auch Auftraggeber und
Zweck im Sinne dieser Standardanwendung vorliegen, somit gegeben. Gemäß § 17
Abs. 2 Z 6 iVm § 25 Abs. 1 DSG 2000 besteht folglich keine Pflicht zur Offenlegung
der DVR-Nummer.