3956/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.04.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0016-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 21. April 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Heinz Gradwohl, Kolleginnen

und Kollegen vom 24. Februar 2006, Nr. 3997/J, betreffend

Nichteinbindung des Parlaments im Zuge der Novellierung

des Weingesetzes

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Heinz Gradwohl, Kolleginnen und Kollegen vom 24. Februar 2006, Nr. 3997/J, betreffend Nichteinbindung des Parlaments im Zuge der Novellierung des Weingesetzes, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Bedauerlicherweise wurde das österreichische Parlament aus einem Versehen nicht in das Begutachtungsverfahren eingebunden.

 

Zu Frage 2:

 

Es darf auf das beiliegende Geschäftsstück, mit dem das Begutachtungsverfahren eingeleitet wurde, hingewiesen werden (siehe Anlage).

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Nein.

 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Die amtliche Weinaufsicht in Deutschland und Österreich stellte fest, dass österreichischer Qualitätswein, der im Großgebinde nach Deutschland verbracht, dort abgefüllt und in Verkehr gebracht wurde, hinsichtlich Qualität und Kennzeichnung nicht den Bestimmungen des österreichischen Weingesetzes 1999 entsprach. Eine Abfüllung, die nicht im Erzeugungsgebiet bzw. Kontrollgebiet der Erzeugung liegt, wurde als Hauptursache für die aufgetretenen Mängel festgestellt. Hinzu kommt, dass die Verwendung der Banderole nicht für Wein vorgesehen ist, der im Ausland in Flaschen abgefüllt wird, was zu einem uneinheitlichen Bild im Bereich des Marketings des österreichischen Qualitätsweins führte.

 

Die Abfüllung von österreichischem Qualitätswein soll – ebenso wie bisher die Herstellung – auf das Erzeugungsgebiet bzw. auf die Erzeugungsregion und die angrenzende Region beschränkt werden. Mit dieser Maßnahme würden mehrere Effekte gleichzeitig erzielt:

Eine Überwachung der Weinerzeugung bis zur Abfüllung durch die österreichische Weinaufsicht verbessert die Kontrolle hinsichtlich Qualität und Unverfälschtheit wesentlich.

Die verbesserte Sicherstellung der Ursprungsgarantie bringt überdies einen Imagegewinn für österreichische Qualitätsweine mit sich.

Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Banderole auf sämtliche österreichische Qualitätsweine wird eine bessere Positionierung dieses Marketinginstruments angestrebt. Sämtliche, auch im Ausland angebotene, österreichische Qualitätsweine wären mit Banderole versehen.

 

 

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Laut Expertenmeinung wäre kein unmittelbarer Effekt auf die Trauben- und Fassweinpreise gegeben. Neben den „Tankexporten“ wird ein wesentlicher Teil des deutschen Lebensmittel

diskonts auch mit Qualitätswein beliefert, der in Österreich in Flaschen abgefüllt wird. In Summe übersteigen diese Lieferungen das Tankweinvolumen sogar deutlich.

 

Wesentlich ist, dass diese Weine den deutschen Einkäufern zum selben Preis angeboten werden, wie das die deutschen Abfüller tun: Nach Erhebungen der Bundeskellereiinspektion (Dezember 2005) ist beim gleichen Einkaufspreis von zirka 33 Cent der beim Verkauf an den Lebensmittelhandel erzielte Preis von rund 90 Cent pro Flasche sowohl für den deutschen als auch für den österreichischen Anbieter gleich hoch. Alleine die entsprechende Wertschöpfung geht bei der Abfüllung im Inland nicht verloren.

 

Bezüglich Auslastung ist festzuhalten, dass die österreichischen Winzer mit den vorhandenen Kapazitäten bei weitem das Auslangen finden würden. Neben leistungsfähigen stationären Anlagen werden die Dienstleistungen von mobilen Füllanlagen in ausreichendem Maß am Markt angeboten.

 

Zu Frage 9:

 

Der Begriff „Lockerung“ ist in diesem Zusammenhang missverständlich. Besser und exakter wäre, von einer Vereinfachung des Verfahrens zu sprechen:

 

Mit der Streichung der Bestimmung, wonach der Bund die Kosten der Banderole trägt, entfiele das gesamte Verfahren der EU-weiten Ausschreibung. Die Produktion wäre unbeschränkt und frei möglich und durch den Wegfall der Verwaltung von Nummernkreisen und dem freien Wettbewerb wäre eine Verbilligung bei der Herstellung zu erwarten. Durch die Vermeidung des gesamten bisherigen behördlichen Verfahrens würden Steuermittel gespart werden können. Ein Teil dieser Mittel würde zur weiteren Förderung der Qualitätsweinuntersuchung eingesetzt, indem zur Prüfnummerneinreichung die Anzahl der Freiproben von 4 auf 5 und die Freimenge von 10.000 Liter auf 20.000 Liter Qualitätswein je Betrieb angehoben wird.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Die ursprüngliche Konzeption der Banderole als staatliches Instrument für die Rückverfolgbarkeit sowie die Mengenkontrolle beim österreichischen Wein entspricht nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen. Die ursprünglichen Kontrollfunktionen wurden in der Zwischenzeit in weitaus umfangreicherem Maße längst durch moderne Methoden im Rahmen der „Zentralen Datenbank für die Österreichische Weinwirtschaft“ beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übernommen.

 

Phase I :

 

In der ersten Konzeption ab dem Jahr 1985 stellte die Banderole ein Instrument dafür dar, das heute mit dem Begriff „Rückverfolgbarkeit“ bezeichnet wird. Ursprünglich waren alle Flaschen des in Österreich abgefüllten und in Verkehr gebrachten Weines – also auch Tafel- und Landwein sowie ausländischer Wein – der Banderolenpflicht unterworfen.

 

Phase II:

 

In der Folge wurden im Hinblick auf die enorm aufwändige Manipulation und Bürokratie zu Beginn der 90er-Jahre schrittweise zuerst die Banderolenpflicht für in Österreich abgefüllten ausländischen Wein (weiße Banderole) sowie später die Banderolenpflicht für Tafel- und Landwein (grüne Banderole) aufgehoben. Das System wurde zu einem Mengen-Kontrollinstrument mit Schwerpunkt Qualitätswein umgebaut. Es erfolgte eine Überbindung des Formularwesens zu den Weinbaukatastern der Bezirksverwaltungsbehörden, welche die Gesamtmenge auf einer Fläche erzeugten Weines kontrollieren und die Banderolen für Qualitätswein auf Basis des Kellerbuches ausgeben und administrieren sollten.

 

Phase III:

 

Aus der verpflichtenden Verwendung der rot-weiß-roten Banderole ausschließlich für den im Inland abgefüllten österreichischen Qualitätswein ergab sich mit der Zeit eine Umwandlung des Charakters vom einstigen Mengenkontrollinstrument auch hin zu einem Marketing-Signet. Der technischen Entwicklung folgend wurde im weiteren Verlauf der 90er-Jahre auch ermöglicht, die Banderole in die Verschlusskapseln zu integrieren sowie auf Kronenkork- und Drehverschlüsse zu drucken. Dies verstärkte die heute bekannte Wahrnehmung der Banderole durch den Konsumenten als Garantiezeichen für österreichischen Qualitätswein – eine Funktion die eigentlich durch die staatliche Prüfnummer am Etikett der Flasche zum Ausdruck kommen sollte.

 

 

 

Zu Frage 12:

 

Die Annahme, dass es durch die gegenständliche Maßnahme zu einem Anstieg der Landweinexporte kommen könnte, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist eine bekannte Tatsache, dass die ausländischen Importeure bzw. Weinhändler im betreffenden Segment grundsätzlich Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer einkaufen. Gerade deswegen kommt auch der Verlässlichkeit des Kontrollsystems eine hohe Bedeutung zu. In der Praxis wird Qualitätswein nicht durch Landwein substituiert, daher ist ein Preisdruck aus diesem Grund nicht zu erwarten.

 

Zu den Fragen 13 und 14:

 

Qualitätsstandards werden durch das gegenständliche Vorhaben nicht berührt.

 

Zu Frage 15:

 

Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Österreich vom 22. Dezember 2005 ist der Anlage zu entnehmen. Stellungnahmen einzelner Landes-Landwirtschaftskammern sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht zugegangen. 

 

Zu den Fragen 16 und 17:

 

Diesbezügliche Leermeldungen wurden bereits übermittelt; siehe auch die Anlage.

 

 

Der Bundesminister:

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.