3997/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.05.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
![]()
![]()
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof.
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien GZ
10.000/0045-III/4a/2006
Wien, 9. Mai 2006
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4055/J-NR/2006 betreffend die
Gefährdung des Hernalser Traditionsbetriebes „Manner“ durch höchst
hinterfragenswürdige Pläne des Bundesdenkmalamtes, die die Abgeordneten Dr.
Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen am
14. März 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ausschließlich anhand dessen geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung zu prüfen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist grundsätzlich unabhängig von einer öffentlichen Zugänglichkeit zu sehen. Da das Denkmalschutzgesetz kein absolutes Veränderungs- oder Zerstörungsverbot kennt, sind wirtschaftliche Argumente vom Bundesdenkmalamt insbesondere im Verfahren gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz zu berücksichtigen.
Ad 2., 4. und 6.:
Ein „Betrieb“ kann nicht unter Denkmalschutz gestellt werden, sondern es sind – die entsprechende geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung vorausgesetzt – vor allem Gebäude bzw. Gebäudeteile unter Schutz zu stellen. Es ist selbstverständlich, dass der Denkmalschutz auf jene Teile zu beschränken ist, welche Träger dieser Bedeutung sind („Teilunterschutzstellung“), und insbesondere bei einem Industriedenkmal können bereits im Zuge der Unterschutzstellung „Freiräume“ für die weitere wirtschaftliche Entwicklung festgelegt werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Betriebe an die Bestimmungen der Bauordnung, der Gewerbeordnung, des Nachbarschaftsschutzes, des Umweltschutzes und des Arbeitnehmerschutzes gebunden sind.
Ad 3.:
Wie bereits festgehalten, kennt das Denkmalschutzgesetz kein absolutes Veränderungs- oder Zerstörungsverbot. Veränderungen, die durch „wirtschaftlich unbedingt erforderliche technologische Weiterentwicklungen“ begründet sind, sind daher im konkreten Fall mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals abzuwägen.
Ad 5.:
Die Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen sind durch das Bundesdenkmalamt grundsätzlich von Amts wegen zu führen. Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt es keine Vorgaben für das Bundesdenkmalamt, Industriedenkmale verstärkt unter Schutz zu stellen.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer eh.