40/AB XXII. GP
Eingelangt am:
18.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Herstellung und Handel mit
pyro-
technischen Artikeln" gerichtet.
Ich beantworte diese
Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 5:
Nicht zuletzt aufgrund
der in der Anfrage erwähnten Erhebung zu Pyrotechnikunfäl-
len habe ich kurz vor dem Jahreswechsel eine Presseaussendung veröffentlicht,
in
der auf die massiven Gefahren bei der Verwendung von Feuerwerksartikeln und die
möglichen zivil- und strafrechtlichen Folgen hingewiesen wurde. In dieser
Aussen-
dung habe ich auch gefordert, die Abgabe von Feuerwerksartikeln an Kinder bun-
desweit zu verbieten.
Zu 2 bis 4:
Das Pyrotechnikgesetz,
BGBI. Nr. 282/1974, zuletzt geändert mit BGBI. l Nr.
98/2001, verbietet grundsätzlich die Verwendung von pyrotechnischen Gegenstän-
den ab der Klasse II („Kleinfeuerwerk")
im Ortsgebiet. Sie dürfen Personen unter 18
Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Ferner ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände generell in der
unmittelba-
ren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern oder Altersheimen untersagt; pyrotechni-
sche Gegenstände der Klasse II dürfen überdies
innerhalb bzw. in unmittelbarer Nä-
he größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
Die Bestimmungen des
Pyrotechnikgesetzes scheinen - abgesehen vom fehlenden
Abgabeverbot an Kinder - damit ausreichend zu sein. Die Vollziehung dieser Be-
stimmungen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres.
Der Newsletter
„Konsumentenschutz", in dem die in der Anfrage zitierte Erhebung
publiziert wurde, wurde dem Bundesminister für Inneres und an verschiedene
Dienststellen des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Zu 6:
Verbesserte
Kennzeichnungsbestimmungen, Warnhinweise und Gebrauchsanlei-
tungen können zur Vermeidung von Unfällen beitragen. Zur Zeit werden durch die
Europäische Normungsorganisation CEN (TC 212) umfassende Normen für Feuer-
werkskörper erarbeitet, die nach Auskunft des Österreichischen
Normungsinstitutes
auch Kennzeichnungsbestimmungen enthalten. Das Erfordernis einer allenfalls er-
weiterten Kennzeichnung wird erst nach Abschluss dieser Arbeiten beurteilt
werden
können.
Zu 7:
Die Abgabe von Feuerwerksartikeln im Wege der
Selbstbedienung wurde bereits mit
der Verordnung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1.
August 1977 über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Be-
triebsanlagen, BGBI. Nr. 514/1977, verboten (§ 4 Abs. 3). Dass eine darüber hi-
nausgehende Einschränkung des Verkaufs von Feuerwerkskörpern tatsächlich eine
maßgebliche Unfallreduktion mit sich bringen würde, ist nicht anzunehmen, weil
der
Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb des Jahreswechsels ohne-
hin weitestgehend im Fachhandel erfolgt.
Zu 8 bis 12:
Das Pyrotechnikgesetz
enthält keine eigenen gerichtlichen Straftatbestände. Straf-
rechtlich relevante Handlungen im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenstän-
den können ganz unterschiedliche strafgerichtliche Tatbestände verwirklichen
(z.B.
fahrlässige Körperverletzung), die in der Verfahrensautomation Justiz nicht
geson-
dert unter diesem Aspekt erfasst werden. Zur Beantwortung dieser Fragen wäre
da-
her ein langwieriges händisches Durcharbeiten zahlloser in Betracht kommender
Gerichtsakten erforderlich. Ich ersuche angesichts des damit verbundenen,
unver-
tretbaren
Verwaltungsaufwands um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung
dieser Fragen Abstand nehmen muss.
Zu 13 bis 18:
Das Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBI. Nr. 63/1995, idF
BGBI. l Nr. 98/2001, gilt
gemäß § 2 nur subsidiär
zu spezielleren Bestimmungen. Da aber im Pyrotechnikge-
setz Sicherheitsanforderungen für Feuerwerksartikel festgelegt sind, gelangt
das
Produktsicherheitsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 nicht zur Anwendung. Dementspre-
chend wurden die in der Anfrage angesprochenen Daten von Krankenhäusern auf
freiwilliger Basis erhoben. Darüber hinausgehende Erhebungen wurden nicht
vorge-
nommen.