40/AB XXII. GP

Eingelangt am: 18.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Herstellung und Handel mit pyro-
technischen Artikeln" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:


Zu 1 und 5:

Nicht zuletzt aufgrund der in der Anfrage erwähnten Erhebung zu Pyrotechnikunfäl-
len habe ich kurz vor dem Jahreswechsel eine Presseaussendung veröffentlicht, in
der auf die massiven Gefahren bei der Verwendung von Feuerwerksartikeln und die
möglichen zivil- und strafrechtlichen Folgen hingewiesen wurde. In dieser Aussen-
dung habe ich auch gefordert, die Abgabe von Feuerwerksartikeln an Kinder bun-
desweit zu verbieten.

Zu 2 bis 4:

Das Pyrotechnikgesetz, BGBI. Nr. 282/1974, zuletzt geändert mit BGBI. l Nr.
98/2001, verbietet grundsätzlich die Verwendung von pyrotechnischen Gegenstän-
den ab der Klasse
II („Kleinfeuerwerk") im Ortsgebiet. Sie dürfen Personen unter 18
Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Ferner ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände generell in der unmittelba-
ren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern oder Altersheimen untersagt; pyrotechni-
sche Gegenstände der Klasse
II dürfen überdies innerhalb bzw. in unmittelbarer Nä-
he größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.


Die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes scheinen - abgesehen vom fehlenden
Abgabeverbot an Kinder - damit ausreichend zu sein. Die Vollziehung dieser Be-
stimmungen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres.

Der Newsletter „Konsumentenschutz", in dem die in der Anfrage zitierte Erhebung
publiziert wurde, wurde dem Bundesminister für Inneres und an verschiedene
Dienststellen des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

Zu 6:

Verbesserte Kennzeichnungsbestimmungen, Warnhinweise und Gebrauchsanlei-
tungen können zur Vermeidung von Unfällen beitragen. Zur Zeit werden durch die
Europäische Normungsorganisation CEN (TC 212) umfassende Normen für Feuer-
werkskörper erarbeitet, die nach Auskunft des Österreichischen Normungsinstitutes
auch Kennzeichnungsbestimmungen enthalten. Das Erfordernis einer allenfalls er-
weiterten Kennzeichnung wird erst nach Abschluss dieser Arbeiten beurteilt werden
können.

Zu 7:

Die Abgabe von Feuerwerksartikeln im Wege der Selbstbedienung wurde bereits mit

der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1.
August 1977 über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Be-
triebsanlagen, BGBI. Nr. 514/1977, verboten (§ 4 Abs. 3). Dass eine darüber hi-
nausgehende Einschränkung des Verkaufs von Feuerwerkskörpern tatsächlich eine
maßgebliche Unfallreduktion mit sich bringen würde, ist nicht anzunehmen, weil der
Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb des Jahreswechsels ohne-
hin weitestgehend im Fachhandel erfolgt.

Zu 8 bis 12:

Das Pyrotechnikgesetz enthält keine eigenen gerichtlichen Straftatbestände. Straf-
rechtlich relevante Handlungen im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenstän-
den können ganz unterschiedliche strafgerichtliche Tatbestände verwirklichen (z.B.
fahrlässige Körperverletzung), die in der Verfahrensautomation Justiz nicht geson-
dert unter diesem Aspekt erfasst werden. Zur Beantwortung dieser Fragen wäre da-
her ein langwieriges händisches Durcharbeiten zahlloser in Betracht kommender
Gerichtsakten erforderlich. Ich ersuche angesichts des damit verbundenen, unver-


tretbaren Verwaltungsaufwands um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung
dieser Fragen Abstand nehmen muss.

Zu 13 bis 18:

Das Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBI. Nr. 63/1995, idF BGBI. l Nr. 98/2001, gilt

gemäß § 2 nur subsidiär zu spezielleren Bestimmungen. Da aber im Pyrotechnikge-
setz Sicherheitsanforderungen für Feuerwerksartikel festgelegt sind, gelangt das
Produktsicherheitsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 nicht zur Anwendung. Dementspre-
chend wurden die in der Anfrage angesprochenen Daten von Krankenhäusern auf
freiwilliger Basis erhoben. Darüber hinausgehende Erhebungen wurden nicht vorge-
nommen.