4005/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.05.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien    

                       

Wien, am           . Mai 2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 22.03.2006 zur Zahl 4068/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Zerschlagung zweier Menschenhändlerringe“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1-18 Pkt. I:

Ende Februar 2006 wurden in Bordellbetrieben in Burgenland, Oberösterreich, Salzburg und Tirol wegen des Verdachts des Menschenhandels Hausdurchsuchungen durchgeführt und in der Folge gegen einen größeren Personenkreis Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erhoben. In diesem Zusammenhang wurden auch vier rumänische Staatsangehörige, die in einem der Lokale angetroffen wurden, festgenommen und der Behörde zur Durchführung von fremdenpolizeilichen Verfahren vorgeführt.

 

Gegen drei dieser Personen, wurden wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf drei Jahre befristete Aufenthaltsverbote erlassen. Die Personen haben danach unverzüglich das Land in Richtung Ungarn verlassen, wobei die Ausreise überwacht wurde.

 

Im Zusammenhang mit der vierten Person konnte der Nachweis über die Ausübung der Prostitution nicht geführt werden, weswegen sie lediglich eindringlich auf die Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Ausländerbeschäftigungsgesetzes hingewiesen und danach wieder entlassen wurde.

 

Auch diese Person hat mittlerweile das Land bereits in Richtung Ungarn verlassen.

 

Der derzeitige Aufenthaltsort der genannten Fremden ist nicht bekannt.

 

Festhalten möchte ich, dass keine der oben angeführten Frauen zum Zeitpunkt der Amtshandlungen minderjährig war.

 

Aufgrund von gemeinsamen strafrechtlichen Ermittlungen in Ungarn, Rumänien und Österreich erfolgte am 26.02.2006 in Rumänien die Festnahme von drei mutmaßlichen Tätern.

 

Da keines der Opfer mehr in Österreich aufhältig war, waren die diesbezüglichen Ermittlungen (Befragung, Betreuung etc.) von den rumänischen Sicherheitsbehörden vorzunehmen.

 

Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen der rumänischen Polizei konnte eruiert  werden, dass die kriminelle Vereinigung insgesamt an die 30 Opfer, darunter auch 8 minderjährige Mädchen getäuscht, verschleppt und anschließend in verschiedenen Länder Europas in die Prostitution gedrängt hat. Anhand der Aussage der Opfer konnte nachvollzogen werden, dass sie außerdem noch eingeschüchtert und gewaltsam der Prostitution in Österreich durch einen der Festgenommenen zugeführt wurden.

 

Zu Frage 19 Pkt. I:

Die Aufenthaltsorte einiger der Opfer gehen aus den in rumänischer Sprache bereits zum Teil übermittelten niederschriftlichen Einvernahmen (handschriftlich) hervor. Explizit erfolgte  jedoch aus Sicherheitsgründen keine exakte Mitteilung der Aufenthaltsorte der betroffenen Frauen.

 

Zu Frage 20 Pkt. I:

Ich darf auf meine Antwort zu Frage 1 verweisen

 

Zu Frage 21 Pkt. I:

Es liegen uns keine ausreichenden Informationen von den rumänischen Behörden vor, um die Frage im Detail zu beantworten.

 

Zu Frage 22 Pkt. I:

Da das Gerichtsverfahren gegen die Hauptverdächtigen in Rumänien erfolgt, besteht seitens Österreichs diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Die Entscheidung, ob in Österreich Gerichtsverfahren gegen Mittäter eingeleitet werden, liegt bei der Justiz. Aufgrund der ausgezeichneten Zusammenarbeit mit den rumänischen Sicherheitsbehörden kann davon ausgegangen werden, dass im Fall eines österreichischen Gerichtsverfahrens, Zeugenaussagen durch Opfer sichergestellt werden können.

 

Zu Frage 23 Pkt. II:   

Nach den mir vorliegenden Unterlagen wurden im Rahmen von mehreren Amtshandlungen im Bereich des Bezirkes Kirchdorf an der Krems und auch in Linz Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei die Betreiber mehrerer Bordellbetriebe unter anderem verdächtigt wurden, rumänische Frauen, darunter auch Minderjährige,  der Prostitution zuzuführen.

 

Gegen die Betreiber erfolgten in weiterer Folge entsprechende Anzeigen an die zuständigen Staatsanwaltschaften.

 

Im Zusammenhang mit diesen Amtshandlungen wurden insgesamt vier rumänische Frauen festgenommen und der Behörde zur Durchführung von fremdenpolizeilichen Verfahren vorgeführt.

 

Gegen eine Frau wurden in der Folge wegen Mittellosigkeit ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Verhängung der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Linz am 4.1.2006 wurde sie am 13.1.2006 am Landwege via Ungarn nach Rumänien abgeschoben.

 

Drei Frauen wurden am 30.1.2006  gemäß dem Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in Schubhaft genommen und ausgewiesen und am 10.2.2006 am Luftweg vom Flughafen Wien/Schwechat nach Rumänien/Bukarest abgeschoben.

 

Alle vier Frauen wurden während ihres Aufenthaltes im Polizeianhaltezentrum Linz gemäß den Vereinbarungen zwischen meinem Ressort und der für das Polizeianhaltezentrum Linz zuständigen Betreuungsorganisation von dieser betreut.

 

Festhalten möchte ich, dass keine der oben angeführten Frauen zum Zeitpunkt der Amtshandlungen minderjährig war.

 

Eine weitere, der Amtshandlung zuzurechnende, rumänische Frau wurde schließlich wegen des Versuches, mit einem gefälschten ungarischen Reisepass nach Deutschland einzureisen, nach gemäß den Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens erfolgter Rückstellung am 17.1.2006 nach Durchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens und der Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit im Polizeianhaltezentrum Salzburg in Schubhaft genommen.

 

Diese Frau wurde nach Erlangung des erforderlichen Heimreisezertifikats am 23.3.2006 via Ungarn nach Rumänien abgeschoben.

 

Bei dieser Frau stellte sich im Verlaufe der Einvernahme und der Entdeckung ihrer tatsächlichen Identität heraus, dass sie zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch minderjährig, aber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen schubhaftfähig gewesen ist. 

 

Die besonderen Umstände wurden von der für die Betreuung im Polizeianhaltezentrum Salzburg zuständigen Schubhaftbetreuung in den erfolgten Besuchen berücksichtigt.

 

Der derzeitige Aufenthaltsort sämtlicher genannten Frauen ist mir nicht bekannt.

 

Zu den Fragen 24 – 26 Pkt. II:

Nein

 

Zu den Fragen 27 und 28 Pkt. II:

Ich darf auf die Antwort zur Frage 23 verweisen.

 

Zu Frage 29 Pkt. II:

Ich darf auf die Antwort zur Frage 23 verweisen.

 

Zu den Fragen 30 und 31 Pkt. II:

Beim Landesgericht Steyr erfolgte eine kontradiktorische Einvernahme im Sinne der §§ 162, 162a StPO unter Leitung des Untersuchungsrichters, so dass Schutzmaßnahmen, wie z. B. Zeugenschutz, nicht erforderlich waren.

 

Zu den Fragen 32 -  43 Pkt. II:

Ich darf auf meine Antwort zur Frage 23 verweisen.

 

Zu Frage 44 Pkt. II:

Aufgrund der kontradiktorischen Einvernahme der betroffenen Frauen beim LG-Steyr ist eine neuerliche Einvernahme als Zeugen rechtlich nicht mehr erforderlich.

 

Zu Frage 45 Pkt. II:

Seitens des Bundesministeriums für Inneres ist der Verein LEFÖ – IBF (Latein-amerikanischer Emigrierter Frauen in Österreich – Interventionsstelle für Betroffene Frauen des Menschenhandels) als Opferschutzeinrichtung anerkannt und wird aus Bundesmitteln finanziert. Zielgruppe von LEFÖ – IBF sind Frauen, die Betroffene des Frauenhandels im Sinne der §§ 217 und 104a StGB sind, also sowohl Migrantinnen, die in der Prostitution, wie auch in anderen Tätigkeitsbereich schwer ausgebeutet, bedroht, psychisch und/oder physisch misshandelt wurden. LEFÖ – IBF bietet nicht nur sichere Unterbringung an einer Geheimadresse und psychosoziale Betreuung 24h am Tag an, sondern auch rechtliche Beratung und Begleitung zu Behörden, Gerichten und Ärzten.

 

Da der Menschenhandel ein internationales Phänomen darstellt, ist die Teilnahme an internationalen Konferenzen für ExpertInnen und Trainingsmethoden ein unabdingbares Mittel zur Bekämpfung des Menschenhandels.

 

Der Kampf gegen den Menschenhandel erfolgt mit allen zur Verfügung stehenden Kräften und es sind unter anderem die in Ihrer Anfrage genannten Ermittlungsverfahren ein Beweis für die Effizienz der eingesetzten Mittel sowohl aus nationaler als auch  internationaler Sicht.