4020/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.05.2006
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

S91143/16-PMVD/2006 24. Mai 2006

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaál, Genossinnen und Genossen haben am 24. März 2006 unter der Nr. 4076/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Verfassungsfrage: Wer darf wen abschießen?" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zunächst lege ich Wert auf die Feststellung, dass die Rechtslage in vorliegender Thematik in Deutschland in keiner Weise mit jener in Österreich vergleichbar ist, da der Österrei­chische Bundes-(verfassungs-)Gesetzgeber die Aufgaben und Befugnisse des Bundesheeres sowohl in eigener als auch in fremder Kompetenz klar und eindeutig, aber anders geregelt hat.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 3:

Die Aufgaben des Bundesheeres sind – als einzigem Organkomplex der Verwaltung – unmittelbar und abschließend auf Ebene des Verfassungsrechtes in Art. 79 B‑VG normiert. Dieser weist dem österreichischen Bundesheer als Primäraufgabe die „militärische Landes­verteidigung“ und als Sekundäraufgaben „Assistenzleistungen“ zu. Darüber hinaus normiert er, dass alle weiteren Aufgaben des Bundesheeres durch Bundesverfassungsgesetz zu regeln sind. Die vorerwähnten Aufgaben werden auf einfachgesetzlicher Ebene im Wehrgesetz 2001 (WG 2001) sowie im Militärbefugnisgesetz (MBG) konkretisiert.

Zur militärischen Landesverteidigung zählt auch die Luftraumüberwachung, die der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität, dient. Die Befugnisse dafür ermöglichen das Stellen von Luftfahrzeugen im österreichischen Luftraum, die im Verdacht stehen, die Lufthoheit zu verletzen oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres zu gefährden, sowie die Feststellung der maßgeblichen Umstände für die Luftraumbenützung (einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges). Lebensgefährdender Waffengebrauch ist dabei nur dann zulässig, wenn es zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, körperlichen Unversehrtheit oder Freiheit einer Person zwingend notwendig ist.

Der Einsatz von Luftraumüberwachungsflugzeugen kann bei einer Bedrohung im Sinne eines strafrechtswidrigen Angriffes gegen Zivilpersonen im Rahmen eines sicherheits­polizeilichen Assistenzeinsatzes erfolgen oder zu einem solchen werden.

Zu 2:

Lebensgefährdender Waffengebrauch in der Luft, der den gesetzlichen Regelungen entspricht, verletzt nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Leben nach Art. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK), wenn hiebei ein strenger Maßstab im Hinblick auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit angewendet wurde.

Zu 4:

Da in meinem Ressort keine „Ertl-Kommission“ eingerichtet wurde, erübrigt sich eine Beantwortung dieser Frage.

Zu 5:

Hiezu verweise ich auf meine vorstehenden Ausführungen.