4045/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.05.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. 310205/0028-I/4/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4084/J vom 29. März 2006 der Abgeordneten Dr.
Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend besonderes Service „unter
Freunden“, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend darf ich nochmals darlegen,
dass es meine Zielsetzung war und ist, gemeinsam mit meinen MitarbeiterInnen in
der Finanzverwaltung eine nachhaltige und bürgerInnenorientierte
Qualitätssteigerung zu schaffen. Aus diesem Grund bieten neben dem bereits 1988
eingerichteten Steuerombudsdienst alle Dienststellen der Finanzverwaltung ein
umfassendes Serviceangebot an, zu welchem unter anderem die rasche, kompetente
und verlässliche Beantwortung komplexer und fachspezifischer Anfragen gehört.
Dass sich BürgerInnen mit Fragen, wie
zum Beispiel solchen zur Beurteilung einer Abgabenpflicht, nicht nur an die
Finanzämter, sondern auch direkt an das Bundesministerium für Finanzen oder
meine Person wenden, ist absolut üblich. Wie ich bereits in Beantwortung der
parlamentarischen Anfragen Nr. 2365/J‑NR/2004 vom
30. November 2004 und Nr. 2151/J-BR/2004 vom
13. Februar 2004 ausführte, werden zu schwierigeren Rechtsfragen im
Vorfeld der Beantwortung regelmäßig die nach der Geschäfts- und
Personaleinteilung des Bundesministeriums für Finanzen fachlich zuständigen
ExpertInnen ersucht, eine Rechtsmeinung zu äußern. Dass dabei größter Wert
darauf gelegt wird, dass eine Beurteilung jeweils unabhängig, objektiv und
völlig unbeeinflusst erfolgt, erachten meine MitarbeiterInnen und ich als
selbstverständlich. Anders lautende Mutmaßungen weise ich auf das Schärfste
zurück.
Zur konkreten Anfrage muss ich darauf
hinweisen, dass aus Gründen der entgegenstehenden Verschwiegenheitspflichten
nicht alle gewünschten Detailangaben möglich sind. Mit der gegenständlichen
Anfrage wird erneut an mehreren Stellen die Offenlegung vertraulicher Daten
verlangt. Wenn sich BürgerInnen an die Finanzverwaltung wenden, so dürfen sie
darauf vertrauen, dass über alle sie betreffenden Angaben, wozu nicht zuletzt
unter Beachtung des Briefgeheimnisses auch ein Briefwechsel zu zählen ist,
gegenüber Dritten Stillschweigen bewahrt wird. Dies entspricht einer ethischen
Grundhaltung, welche in der Rechtsordnung ihren Niederschlag findet. So habe
auch ich als mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des
Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz ganz allgemein die
Amtsverschwiegenheit beziehungsweise in abgabenrechtlicher Funktion
entsprechend den Bestimmungen des § 48a Bundesabgabenordnung in
Verbindung mit § 74 Z 4 Strafgesetzbuch die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten
ist strafbar (§ 251 Finanzstrafgesetz und § 310 StGB).
Auf Grund der genannten Bestimmungen
ist es mir daher nicht möglich, die gestellten Fragen, die sich auf einen
Briefwechsel mit einem konkreten Unternehmen und damit auf einen konkreten
Steuerpflichtigen beziehen, zu beantworten, wofür ich um Verständnis ersuche.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1. und 6. bis 8.:
Wie bereits einleitend ausgeführt
stehen einer Beantwortung dieser Fragen Geheimhaltungspflichten entgegen. Auf
Grund der genannten Bestimmungen ist es mir daher nicht möglich, die gestellten
Fragen, die sich auf einen Briefwechsel mit einem konkreten Unternehmen und
damit auf einen konkreten Steuerpflichtigen beziehen, zu beantworten, wofür ich
um Verständnis ersuche.
Zu 2. und 3:
Es gehört zu den obersten Zielen und
Pflichten einer modernen Finanzverwaltung die BürgerInnen umfangreich zur
informieren. Daher werden alle BürgerInnenanfragen, soweit als möglich,
beantwortet. Weder die Form des Einlangens der Anfrage - ob telefonisch, per
Fax, via Mail oder Brief - noch die Person der an die Finanzverwaltung
herantretenden BürgerInnen werden dabei zum Anlass für eine in der Sache unterschiedliche
Behandlung genommen. So wird insbesondere vor einer Beantwortung kein
"Screening" der Auskunftsersuchenden durchgeführt. Eine objektive
Behandlung ist somit sichergestellt.
Es wird stets versucht, den BürgerInnen
die oftmals komplizierten steuerlichen Sachverhalte, die an die
Finanzverwaltung in Anfragen herangetragen werden, möglichst anschaulich zu
erklären. Dabei ist es im Einzelfall hilfreich, komplexe Sachverhalte in Form
abstrakter Abhandlungen von steuer- und abgabenrechtlichen Fallstudien aufzulösen.
Ohne auf konkrete Vergleichsfälle
eingehen zu dürfen – auch hier stehen die bereits dargelegten
Verschwiegenheitspflichten entgegen – darf ich ausführen, dass von einer
Veranschaulichung der Beantwortung von Fragen zu komplexen Sachverhalten durch
die Verwendung abstrakter steuer- und abgabenrechtlicher Fallbeispiele oftmals
Gebrauch gemacht wird. Das laufende positive Feedback der BürgerInnen belegt
die Richtigkeit dieses Vorgehens im Zeichen eines qualitativ hoch stehenden
dialogorientierten BürgerInnenservices.
Zu 4.:
Betreffend die Form, in welcher
Schreiben meines Ministerbüros abgefertigt werden, teile ich mit, dass in
Papierform abgefertigte Antwortbriefe jeweils persönlich gezeichnet und
unterschrieben werden.
Zu 5.:
Es zählt nicht zu meinen Aufgaben als
Finanzminister, in den Medien zitierte Aussagen über das Nichtvorliegen einer
wie immer gearteten näheren Bekanntschaft mit mir zu kommentieren.
Zu
9.:
Wie ich bereits in meinen einleitenden
Ausführungen dargelegt habe, werden zu schwierigeren Rechtsfragen im Vorfeld
der Beantwortung von BürgerInnenschreiben regelmäßig die nach der Geschäfts-
und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Finanzen fachlich zuständigen
ExpertInnen ersucht, eine Rechtsmeinung zu äußern.