4065/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.05.2006
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0035-I/4/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4129/J vom 31. März 2006 der Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend TV – Wettkanal für MEC und
Premiere, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich festhalten, dass
– wie Sie richtig aus der Anfragebeantwortung des Herrn Bundeskanzlers zitieren
– Regelungen von Wetten sowie des Totalisateurs- und des Buchmacherwesens in
die Zuständigkeit der Länder fallen. Ich ersuche daher um Verständnis dafür,
dass ich im Folgenden die Fragen nur insoweit beantworten kann, als sich diese
auf Bundeskompetenzen (Glücksspielmonopol) beziehen:
Zu 1.:
Welche Lizenzen für Sportwetten die
Betreiber des Magna Racino erworben haben, ist dem BMF nicht bekannt, da die
üblichen Sportwetten als Geschicklichkeitsspiele nicht dem Glücksspielmonopol
des Bundes unterliegen.
Zu 2. und 3.:
Das Glücksspielwesen ist in der EU
nicht harmonisiert; folglich gibt es auch keine Rechtsgrundlage für eine
EU-weite Lizenz für Sportwetten.
In einigen EU-Ländern ist dieser
Bereich - so wie in Österreich - eher liberal geregelt. Dort unterliegen
Sportwetten als Geschicklichkeitsspiele nicht den nationalen
Glücksspielmonopolen, in anderen EU-Ländern unterliegen sie sehr wohl dem
Monopolregime.
Die Frage, ob mit einer
österreichischen Buchmacherbewilligung auch in Deutschland Sportwetten
angeboten werden dürfen, richtet sich nach der Rechtslage in Deutschland. Diese
ist mir im Detail nicht bekannt; wie mir aber berichtet wird, ist sie in den
einzelnen deutschen Bundesländern verschieden.
Es ist zutreffend, dass in Österreich
für die Zulässigkeit des Anbietens von Sportwetten die Buchmacher- und
Totalisateurgesetze der Bundesländer maßgeblich sind, da wie bereits erwähnt,
Sportwetten als Geschicklichkeitsspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes
unterliegen.
Zu 4. und 5.:
Die Antwort zu diesen Fragen richtet
sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sowie allfälligen diesbezüglichen
Regelungen in den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen. Im Streitfall
sind daher Auffassungsunterschiede von den ordentlichen Gerichten zu
entscheiden.
Zu 6. bis 8.:
Zu diesen Fragen liegen mir und meinem
Ressort keine Informationen vor.
Zu 9.:
Zum Anbieten von Sportwetten – auch im
Wege eines Wettkanals – ist in den österreichischen Bundesländern jeweils eine
Buchmacherbewilligung nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen
erforderlich.