4065/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.05.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0035-I/4/2006

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

                                     

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4129/J vom 31. März 2006 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, be­treffend TV – Wettkanal für MEC und Premiere, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass – wie Sie richtig aus der Anfragebeantwortung des Herrn Bundeskanzlers zitieren – Regelungen von Wetten sowie des Totalisateurs- und des Buchmacherwesens in die Zuständigkeit der Länder fallen. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich im Folgenden die Fragen nur insoweit beantworten kann, als sich diese auf Bundeskompetenzen (Glücksspielmonopol) beziehen:

 

Zu 1.:

Welche Lizenzen für Sportwetten die Betreiber des Magna Racino erworben haben, ist dem BMF nicht bekannt, da die üblichen Sportwetten als Geschicklichkeitsspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.

 

Zu 2. und 3.:

Das Glücksspielwesen ist in der EU nicht harmonisiert; folglich gibt es auch keine Rechtsgrundlage für eine EU-weite Lizenz für Sportwetten.

 

In einigen EU-Ländern ist dieser Bereich - so wie in Österreich - eher liberal geregelt. Dort unterliegen Sportwetten als Geschicklichkeitsspiele nicht den nationalen Glücksspielmonopolen, in anderen EU-Ländern unterliegen sie sehr wohl dem Monopolregime.

 

Die Frage, ob mit einer österreichischen Buchmacherbewilligung auch in Deutschland Sportwetten angeboten werden dürfen, richtet sich nach der Rechtslage in Deutschland. Diese ist mir im Detail nicht bekannt; wie mir aber berichtet wird, ist sie in den einzelnen deutschen Bundesländern verschieden.

 

Es ist zutreffend, dass in Österreich für die Zulässigkeit des Anbietens von Sportwetten die Buchmacher- und Totalisateurgesetze der Bundesländer maßgeblich sind, da wie bereits erwähnt, Sportwetten als Geschicklichkeitsspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.

 

Zu 4. und 5.:

Die Antwort zu diesen Fragen richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sowie allfälligen diesbezüglichen Regelungen in den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen. Im Streitfall sind daher Auffassungsunterschiede von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.

 

Zu 6. bis 8.:

Zu diesen Fragen liegen mir und meinem Ressort keine Informationen vor.

 

Zu 9.:

Zum Anbieten von Sportwetten – auch im Wege eines Wettkanals – ist in den österreichischen Bundesländern jeweils eine Buchmacherbewilligung nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlich.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.