4078/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.06.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

S91143/22-PMVD/2006 31. Mai 2006

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 6. April 2006 unter der Nr. 4136/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Vorlage eines Gutachtens" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes führt in seinem Gutachten vom 21. April 1987 betreffend „Luftraumüberwachungsflugzeuge; Übermittlung des Kauf-vertrages an einen Unterausschuss des Nationalrates – verfassungsrechtliche Bedenken“ aus, dass auf Grund des Art. 20 Abs. 3 B-VG alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre besteht jedoch die Amtsverschwiegenheit gegenüber diesem Vertretungskörper nicht, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

Der Verfassungsdienst weist darauf hin, dass es der pflichtmäßigen Beurteilung des Bundes-ministers für Landesverteidigung unterliegt, unter Bedachtnahme auf die involvierten Interessen jene Teile des Kaufvertrages zu bezeichnen, die entweder im Interesse des Herstellers der Luftraumüberwachungsflugzeuge oder allenfalls im militärischen Interesse der österreichischen Landesverteidigung geheim zu halten sind. Gleichartige Überlegungen gelten auch für „ressortinterne Ausarbeitungen“, deren Bekanntmachung solchen Geheimhaltungsinteressen widersprechen würde.

Weiters ist aus dem letzten Satz des Art. 20 Abs. 3 B-VG abzuleiten, dass für Mitglieder der Bundesregierung und die Bundesministerien die Amtsverschwiegenheit auch gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper „Nationalrat“ (Plenum, Ausschüsse und Unteraus-schüsse) zu beachten ist. Dies gilt selbst für den Fall vertraulicher Verhandlungen in einem Unterausschuss, da Art. 20 Abs. 3 B-VG unter den dort genannten Voraussetzungen die Organe der Bundesverwaltung ganz allgemein zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes kommt somit zu folgendem Ergebnis (wörtliches Zitat):

Der Bundesminister für Landesverteidigung ist gegenüber dem parlamentarischen Unter-ausschuss des Landesverteidigungsausschusses zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Jene Teile des Kaufvertrages über die Luftraumüberwachungsflugzeuge, die seiner pflichtge-mäßen Beurteilung, sei es im Interesse einer Partei, insbesondere des Herstellers, sei es im Interesse des Bundes, geheim zu halten sind, sind auch gegenüber dem Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses geheim zu halten; gleiches gilt für einschlägige „ressortinterne Ausarbeitungen“.