4095/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.06.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.500/0007-I/CS3/2006     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, 12. Juni 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Eingangs sei festgestellt, dass die an mich gerichteten Fragen das operative Geschäft der ASFINAG betreffen, welches ausschließlich von den verantwortlichen Vorstandsdirektoren und den ihnen unterstellten Organen durchgeführt wird. Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4153/J-NR/2006 betreffend Funpark Arnoldstein, die die Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde am 12. April 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich daher nach Auskunft der ASFINAG wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Welche wechselseitigen Verpflichtungen ergeben sich aus oben genannten Vertrag zwischen der ASFINAG und der FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH.?

 

Antwort:

Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag für ASFINAG:

Die ASFINAG gibt eine Fläche von ca. 3.700 m² in Bestand, die über eine genau räumlich abgegrenzte Verkehrsverbindung an die Verkehrsanlagen der Raststation Arnoldstein angebunden ist. Das Bestandrecht besteht bis zum 31.12.2032. Die für alle Raststationsbenutzer zur Verfügung stehenden allgemeinen Verkehrsflächen und die Grünflächen werden von der Autobahnverwaltung betrieblich betreut.

Verpflichtungen der FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH:

Die FPS als Bestandnehmerin ist berechtigt und verpflichtet, auf ihre Kosten und Gefahr ein Gebäude zum Zwecke des Betriebes einer Freizeit- und Erholungsanlage zu errichten und zu betreiben. Darüber hinaus hat die FPS alle Außenanlagen wie Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen, Beschilderung, Grünflächen, Fußwege, etc. auf ihre Kosten zu errichten und zu erhalten. Die FPS ist zur Entrichtung eines Bestandzinses an die ASFINAG verpflichtet.

Die FPS ist weiters verpflichtet die ASFINAG schad- und klaglos zu halten, insbesondere was die Nutzungsbeschränkungen aus dem Vertrag mit dem Rasthausbetreiber betrifft. Mit Beendigung des Bestandverhältnisses hat die FPS die Verpflichtung, über Aufforderung der ASFINAG alle Anlagen auf ihre Kosten zu entfernen.

Frage 2:

Ist dieser Vertrag noch immer rechtsgültig?

 

Antwort:

Der Vertrag ist noch immer rechtsgültig.

 

Frage 3:

Wird durch den Vertrag zwischen ASFINAG und der FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH in bereits bestehende vertragliche Rechte Dritter eingegriffen (Schutzzonenklausel SÜDRAST)?

 

Antwort:

Durch den Vertrag zwischen ASFINAG und FPS wird in bereits bestehende Rechte Dritter, wie z.B. dem Rasthausbetreiber, nicht eingegriffen. Vielmehr ist die FPS durch vertragliche Regelungen verpflichtet, jegliche Nutzung, die dem Rasthausbetreiber aufgrund des Bestandvertrages zwischen Rasthausbetreiber und ASFINAG vorbehalten ist, zu unterlassen. Dies bei Schad- und Klagloshaltung der ASFINAG durch die FPS.

 

Fragen 4 und 5:

Steht die ASFINAG abgesehen von genanntem Vertrag in sonstigen geschäftlichen Beziehungen zur FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH.?

 

Bei Bejahung von Frage 4: Welchen Inhalt haben diese?

 

Antwort:

Die ASFINAG steht über den Bestandvertrag hinaus in keinen geschäftlichen Beziehungen zur FPS.

 

Frage 6:

Trifft es zu, dass genannter Pachtvertrag eine Klausel beinhaltete, wonach das Vertragsverhältnis beendet sei, wenn die FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH nicht alle behördlichen Bewilligungen für den Bau des „Funparks“ bis 31.12.2005 nachweisen könne?

 

Antwort:

Ja.

 

Frage 7:

Bei Bejahung von Frage 6: Wie lauten die einschlägigen Vertragsbestimmungen im Wortlaut?

 

Antwort:

Die einschlägigen Vertragsbestimmungen im Wortlaut sind wie folgt: „Für den Fall, dass aus welchem Grund auch immer bis zum 31.12.2005 nicht alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen von der Bestandnehmerin vorgelegt werden können, erlischt dieser Vertrag mit 31.12.2005, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf“.

 

Frage 8:

Konnte die FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH alle notwendigen behördlichen Bewilligungen für den Bau des „Funparks“ nachweisen?

Antwort:

Die FPS konnte alle notwendigen behördlichen Bewilligungen für den Bau des Funparks nachweisen.

 

Frage 9:

Bei Bejahung von Frage 8: Welche behördlichen Bewilligungen lagen bis 31.12.2005 nachweislich vor?

 

Antwort:

Folgende behördlichen Bewilligungen lagen bis 31.12.2005 nachweislich vor:

·         Baubewilligung der Marktgemeinde Arnoldstein Zl. 153/9-5081/2004 C vom 15.1.2005 (I. Instanz);

·         Baubewilligung der Marktgemeinde Arnoldstein, Zl. 153/9-5081/2004 GemV vom 28.11.2005 (II. Instanz);

·         Bescheid Zl. 7-B-BRM-830/20/2005 der Kärntner Landesregierung vom 29.12.2005 (Abweisung einer Vorstellung gegen den Baubescheid II. Instanz);

·         Rodungsbewilligung der BH Villach Zl. VL3-FO-956/1/04 vom 27.9.2004;

·         Wasserrechtliche Bewilligung der BH Villach, Bescheid, Zl. VL5-WA-1638/4-2004 vom 08.11.2004;

·         Naturschutzbewilligung: Schreiben der BH Villach Zl. VL3-NS-836/1-2004 vom 13.10.2004 mit Bestätigung, dass kein Bewilligungstatbestand nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 durch das Projekt begründet wird.

 

Fragen 10 und 11:

Haben Sie bei den Organen der ASFINAG auf irgend eine Weise für die Interessen der FPS Freizeit- und Erholungs-GmbH interveniert?

 

Bei Bejahung von Frage 10: Auf welche Weise und mit welchem Inhalt?

 

Antwort:

Nein.

 

Mit freundlichen Grüßen