41/AB XXII. GP
Eingelangt am:
18.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 53/J-NR/2003 betreffend Mängel bei der
Genehmigung, Durchführung und Kontrolle von Tierversuchen, die die Abgeordneten
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic, Kolleginnen und
Kollegen am 23. Januar 2003 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet:
Ad 1. und 3.:
In den Jahren 2000,
2001 und 2002 wurden im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und
Kultur insgesamt 715 (2000: 201; 2001: 249 und 2002: 265) Anträge auf
Genehmigung von Tierversuchen gestellt. Die Bearbeitungsdauer vom Eingang des
Antrages bis
zur Genehmigung betrug dabei im Durchschnitt 30,3 Tage. In einigen Fällen, in
denen der Antrag
unvollständig oder ergänzungsbedürftig war und daher Rückfragen und Ergänzungen
erforderlich
waren, lag zwischen dem Eingang des
(unvollständigen und daher ergänzungsbedürftigen) Antrages
und der Genehmigung eine Frist von
mehr als sechs Wochen.
Ad 2.:
Nach dem Wissensstand des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur keine. In
drei Fällen wurden von der Kommission gemäß § 12 TVG an das Ressort Hinweise
auf offene
Fragen zu allfällig ohne Genehmigung durchgeführten Tierversuchen
herangetragen, die von
diesem zum Anlass für eine weitergehende Überprüfung und auch Einholung einer
Stellungnahme
durch das jeweilige Institut genommen wurden. In einem Fall konnte die behauptete
Durchführung
von Tierversuchen nicht durch Daten verifiziert werden. In einem zweiten Fall
ging es um eine
Blutentnahme, die sich als diagnostische
veterinärmedizinische Maßnahme herausstellte. Im dritten
Fall wurde behauptet, dass Tierversuche (auch) nach Ablauf der
Genehmigung durchgeführt
wurden.
Die Prüfung ergab,
dass diese bereits vor Ablauf der Genehmigung abgebrochen wurden und somit
auch kein Tierversuch ohne Genehmigung vorlag.
Ad 4.:
Neben den hiefür
zuständigen Beamtinnen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur erfolgt die Beurteilung der dem
Ressort vorgelegten Anträge durch eine Kommission gemäß
§ 12 TVG unter dein Vorsitz eines fachlich kompetenten Universitätsprofessors
der Veterinärmedi-
zinischen Universität. Die Kommission, der Vertreter aus einschlägigen
Disziplinen aus ganz Öster-
reich angehören, wird bisher durch ein Sekretariat mit einer
vollbeschäftigten Tierärztin unterstützt.
Dieses Sekretariat wird um eine weitere Mitarbeiterin aufgestockt
werden; es wird sich zeigen, ob
mit diesem vermehrten Mitarbeiterstab das Auslangen gefunden werden
kann.
Ad 5.:
Tierversuche dürfen
gemäß § 6 TVG nur von Personen oder unter der Verantwortung oder Aufsicht
von Personen vorgenommen werden, denen dafür eine Genehmigung erteilt worden
ist; eine derar-
tige Genehmigung ist für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren
auf Antrag Perso-
nen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-,
der Humanmedizin,
der Pharmazie oder der Biologie, die außerdem über ausreichende
Spezialkenntnisse verfugen müs-
sen, und für sonstige Tierversuche auf Antrag an diese sowie an Personen mit
abgeschlossener Uni-
versitätsausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen
Studienrichtung oder
einer Studienrichtung der Bodenkultur, die außerdem über ausreichende
Spezialkenntnisse verfü-
gen, zu erteilen. Bei der Genehmigung können die gemäß § 10 Abs. 2 TVG
zuständigen Behörden
auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den
im zweiten Satz ge-
nannten Voraussetzungen betreffend die abgeschlossene
Universitätsausbildung für Personen zulas-
sen, die über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne diese
vorgeschriebenen Universitäts-
studien absolviert zu haben.
Ad 6.:
Eine der
Voraussetzungen für die Genehmigung einer Tierversuchseinrichtung gemäß § 6 TVG
ist,
dass das erforderliche sachkundige Personal zur Betreuung der
Versuchstiere vor, während und
nach dem Versuch vorhanden und eine tägliche Kontrolle der Tiere
ermöglicht ist. Als sachkundi-
ges Personal kommen insbesondere Personen in Betracht, welche über
einschlägige Berufserfah-
rungen im veterinärmedizinischen Bereich verfügen oder eine dafür
geeignete Ausbildung nachwei-
sen, wie insbesondere die Berufsausbildung
im Lehrberuf Tierpfleger gemäß Tierpfleger-
Ausbildungsordnung (BGB1. II Nr. 64/1997). Veranstaltungen zur Weiterbildung der
Betreuer von
Versuchstieren werden sowohl dezentral an den jeweiligen
Tierversuchseinrichtungen, als auch
gesamtösterreichisch angeboten, wie z.B. die vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft
und Kultur veranstaltete "Enquete Versuchstierhaltung" (30. Oktober
2000) oder das kürzlich abge-
haltene Symposium "Basics in Laboratory Animal Science and Transgenic
Animals" (28. August
2002).
Ad 7. und 12.:
Der Vorgang der Zulassung und
Registrierung der Zucht- und Liefereinrichtungen ist derzeit noch
im Gange. Die Registrierung für den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur wird nach Abschluss der Begutachtung durch die
Kommission gemäß § 12
TVG erfolgen. Bei den Zucht- und Liefereinrichtungen im Ressortbereich handelt
es sich bis jetzt
nicht um Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke bestimmte Tiere zur
gewerbsmäßigen Wei-
tergabe an Dritte gezüchtet werden.
Ad 8. und 9.:
Die im jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere sind gemäß § 16 TVG
statistisch zu erfassen und von den zuständigen Bundesministern bis 30. Juni im
Amtsblatt zur
Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Zur Beantwortung dieser Frage verweise ich
daher hinsichtlich
der Jahre 2000 und 2001 auf die für diese Jahre bereits veröffentlichten
Tierversuchsstatistiken
(Wiener Zeitung vom 25. Juni 2001 bzw. 25. Juni 2002 sowie auf die Homepage des
Bundesminis-
teriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter www.bmbwk.gv.at/tierversuch).
Für das Jahr
2002 ist die Erhebung und statistische Auswertung der Versuchstierzahlen noch
im Gang, nach
Vorliegen der Ergebnisse werden diese ebenfalls veröffentlicht werden.
Ad 10.:
Wie in § 12 TVG
vorgeschrieben, werden alle Tierversuchseinrichtungen, denen Tierversuche ge-
nehmigt wurden, einmal jährlich kontrolliert. Wie aus den Berichten der
Kontrollorgane zu entneh-
men ist, gab es keine Beanstandungen zur Haltung, Unterbringung, Betreuung und
Pflege der Ver-
suchstiere.
Ad 11.:
Bei der Genehmigung
von Tierversuchen werden die Kontrollorgane namentlich eingesetzt, wobei
darauf geachtet wird, dass die als Kontrollorgane bestellten Personen
einerseits zumindest die für
den Leiter von Tierversuchen erforderliche fachliche Qualifikation haben
(z. B. Abschluss eines
veterinärmedizinischen Universitätsstudiums), andererseits nicht selbst an der
Durchführung der
von ihnen zu kontrollierenden Tierversuche beteiligt sind.
Ad 13.:
Ziel des
Tierversuchsgesetzes ist, die Zahl der Tierversuche zu reduzieren und
Ersatzmethoden zu
fördern, wobei unter Tierversuchen alle für das Tier belastenden,
insbesondere mit Angst, Schmer-
zen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbundenen experimentellen Eingriffe an
oder Behandlun-
gen von lebenden Wirbeltieren zu verstehen sind, die über die landwirtschaftliche
Nutzung und ve-
terinärmedizinische Betreuung hinausgehen und das Ziel haben, eine
wissenschaftliche Annahme
zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu
prüfen oder die Wirkung
einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen. Eine statistische
Erfassung von Tieren, die ohne
Tierversuche gezüchtet werden, ist auf Grundlage des Tierversuchsgesetzes nicht
vorgesehen.