4120/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.06.2006
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

GZ 10.000/0102-III/4a/2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                            Wien, 21. Juni 2006                       

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4168/J-NR/2006 betreffend Schulwallfahrt der HTL Steyr, die die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen am 26. April 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1. und 2.:

Bei der Fahrt der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Steyr in das Stift Admont handelte es sich um eine Schulveranstaltung gemäß § 13 Schulunterrichtsgesetz (SchUG). Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) war im Sinne von § 64 Abs. 2 Z 1 dieses Gesetzes in die Entscheidungsfindung eingebunden. Lediglich die religiöse Feier, die einen multikonfessionellen Charakter hatte, ist als religiöse Übung im Sinne des § 2a Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz einzustufen.

Die Teilnahme an diesem Teil der Schulveranstaltung war jedoch weder für Lehrer/innen noch für Schüler/innen verpflichtend, so dass aus schulrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine derartige Veranstaltung bestehen.

 

Ad 3. und 4.:

Eine entsprechende Aufklärung seitens der Schule ist nach deren Angaben erfolgt. Da die Abwicklung der Schulveranstaltung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, besteht auch kein Grund für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten.

 

 

Ad 5.:

Die Schulveranstaltung wurde seitens der Schule nicht als „Wallfahrt“, sondern als „Kulturwallfahrt“ bezeichnet. Damit sollte unterstrichen werden, dass es keineswegs nur um die nicht verpflichtende religiöse Feier ging, sondern vor allem um den kulturellen Aspekt, also um die Führung durch das Stift, den Besuch der Bibliothek und des Museums. Die Bezeichnung einer Schulveranstaltung ist aus rechtlicher Sicht nicht von Belang. Bei einer Schulveranstaltung wie der vorliegenden ist vielmehr entscheidend, dass deren religiöse Inhalte freiwillig bleiben. Wie in Beantwortung der Frage 1 bereits dargestellt war dies der Fall.

 

Ad 6.:

Da Schulveranstaltungen von den Schulen eigenständig organisiert werden (§§ 13 und 64
Abs. 1 und 2 SchUG), ist auch keine Genehmigung durch die Schulbehörde vorgesehen. Die Schulen sind selbst für die rechtskonforme Durchführung von Schulveranstaltungen zuständig. Im konkreten Fall wurde den Teilnehmer/innen der Besuch der religiösen Feier in der Stiftskirche freigestellt.

 

Ad 7.:

Die Kosten pro Schüler/in betrugen laut Angaben der Schule € 15,--. Sie wurden, wie bei Schulveranstaltungen üblich, von den Schüler/innen selbst getragen (§ 3 Abs. 1 Schulver-anstaltungsverordnung).

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.