4159/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.07.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0047-I/3/2006

Wien, am 4. Juli 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4210/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Folgende Projekte werden bzw. wurden unter dem Titel „Tierschutz“ mitfinanziert und dienen der Verbesserung des Tierschutzes:

 

-         Beurteilung von Abferkelbuchten

(407.823,12 € entspricht 50% der Gesamtkosten)

-         Alternative Haltungssysteme in der Rindermast

(139.055 € entspricht 50% der Gesamtkosten)

-         Enthornung von Kälbern (43.972,49 €)

-         Grundlagen zur Selbstevaluierung im TGD (96.567,8 €)

-         Förderung des Österr. Bergrettungsdienstes (33.000 €)

-         Veranstaltungen zum Thema Alternativen zu Tierversuchen (15.000 €)

-         Unterstützung des BMBWK-Projektes betreffend Ersatzmethoden zum Tierversuch (50.000 €)

-         Unterstützung des Projektes Waffl 05 (2.000 €)

-         Tierschutzkonferenz 30. März 2006 (Abrechnung mit der europäischen Kommission ist noch nicht abgeschlossen.)

 

Frage 2:

Gemäß § 2 TSchG ist das Verständnis der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen. Aus diesem Grund wurde von meinem Ressort das Projekt „Tierschutz macht Schule“ ins Leben gerufen. Am 8. Mai 2006 wurden von den Vereinsgründern die Vereinsstatuten unterschrieben. Die Einreichung an die BPD-Wien erfolgte am 9. Mai 2006. Sollte die Vereinsbehörde in den folgenden

6 Wochen keine Einwände gegen die Vereinsgründung erheben, gilt der Verein als gegründet. Beteiligt sind daran u.a. 3 Tierschutzombudsleute, sowie Vertreter/innen des BMGF.

 

Frage 3:

Hinsichtlich Anerkennung des Tierschutzes im Verfassungsrang wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit für die legistische Vorbereitung einer Verfassungsänderung beim Bundeskanzleramt liegt.

 

Es ist anzunehmen, dass dieses Anliegen im Rahmen der parlamentarischen Diskussion über eine Neugestaltung der Verfassung behandelt wird. Im Rahmen meiner Zuständigkeit werde ich diesbezügliche Vorhaben unterstützen.

 

Hinsichtlich der tiergerechten Vornahme von rituellen Schlachtungen wurden basierend auf den strengen und detaillierten Vorgaben des Tierschutzgesetzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse weitere Anforderungen im Sinne des Tierschutzes in der Tierschutz-Schlachtverordnung festgelegt (siehe §§ 3, 5 Abs. 2, Anhang B Z 1, Anhang D II der Tierschutz-Schlachtverordnung).

 

Frage 4:

Auf Grund der Entschließung vom 25. Jänner 2006 E 169-NR/XXII.GP wurden vom BMGF rechtliche Möglichkeiten in Zusammenhang mit einem Ein­fuhrverbot von Hunde- und Katzenfellen geprüft. Mit Ende April wurde von der europäischen Kommission ein Fragebogen an alle Mitgliedstaaten ausgesandt, der sich mit den länderspezifischen Vorbereitungen zu diesem Thema befasst. Für weitere nationale Schritte sind nun die Arbeiten der europäischen Kommission abzuwarten.

 

Frage 5:

Gemeinsam mit dem BMLFUW wird versucht werden, wissenschaftliche Ergeb­nisse in die Rechtsnorm einfließen zu lassen.

 

Frage 6:

Bereits am 1. März 2005 wurde das Projekt „Grundlagen zur Selbstevaluie­rung Tierschutz im Tiergesundheitsdienst 2005“ begonnen, abgeschlossen wurde es am 23. Dezember 2005.

 

Ziel war es, zur Selbstevaluierung der Haltung von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel Checklisten und Handbücher auf Basis des Tierschutz-gesetzes und seiner Verordnungen zu erstellen.

 

Der Aufbau der Checklisten richtete sich für die jeweilige Tierart nach der Reihenfolge der einzelnen Punkte der entsprechenden Anhänge der 1. Tierhaltungsverordnung.

 

Die Handbücher kommentieren die Inhalte der Checklisten: Sie enthalten Zu­ordnungen zu den rechtlichen Grundlagen und den sich daraus ergebenden Anforderungen, die Erhebungsmethoden, Empfehlungen zur Gestaltung von Tierhaltungssystemen, die Bewertung im Hinblick auf eine tiergerechte Haltung sowie die Abschätzung des möglichen Anpassungsaufwandes.

 

Wissenschaftlicher Projektleiter war o.Univ.Prof. Dr. Josef Troxler, der seit der Gründung des Institutes für Tierhaltung und Tierschutz der Vet.med. Univ. Wien (1996) dort als Leiter tätig ist.

 

Federführend für den „Projektbereich Rinder und kleine Wiederkäuer“ war Frau Dr. Ofner (HBLFA Raumberg-Gumpenstein), für den Projektbereich „Geflügel“ Herr Dr. Niebuhr (Vet.med. Univ. Wien) und für den Projektbereich „Schweine“ Herr o.Univ.Prof. Dr. Josef Troxler (Vet.med. Univ. Wien). Zur Bearbeitung des Projektes wurden von den 3 Projektleitern Arbeitsgruppen einberufen. Teilnehmer der Arbeitsgruppen waren Vertreter/innen des BMGF, BMLFUW, einige Mitglieder des Tierschutzrates, Vertreter der Präko und Vertreter der Branche. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen erfolgte durch den jeweiligen Projektleiter.

 

Frage 7:

Auf Basis der „Grundlagen zur Selbstevaluierung Tierschutz im Tiergesundheits-dienst 2005“ werden derzeit die Handbücher und Checklisten fertig gestellt. Bei der Sitzung des Tierschutzrates am 14. Juni 2006 wurde das Projekt diskutiert und vereinbart, nach Fertigstellung der Unterlagen, diese dem Rat zu übermitteln.

 

Frage 8:

Die gewonnenen Erkenntnisse tragen dazu bei, dass einerseits der Tierhalter/die Tierhalterin auf Grund der Selbstevaluierung eine Standortbestimmung durchführen und ent­sprechende Anpassungsmaßnahmen ergreifen kann und andererseits der Tierarzt/die Tierärztin des Tiergesundheitsdienstes eine Hilfestellung bei der Inter­pretation und Umsetzung der Tierschutzbestimmungen haben.

 

Frage 9:

Derzeit gibt es keine von meinem Ressort unterstützten Forschungsprojekte.

 

Frage 10:

Derzeit läuft das Projekt „Alternative Haltungssysteme in der Rindermast unter österreichischen Verhältnissen unter besonderer Berücksichtigung von Betonspaltenböden mit Gummiauflagen“. Die wissenschaftlichen Ergebnisse werden entsprechend berücksichtigt werden.

 

 

 

Frage 11:

Das Verbot der dauernden Anbindehaltung von Rindern ist in der Praxis insofern exekutierbar, als die Möglichkeit zu Auslauf bzw. Weidegang im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbar sein muss. Dies kann derart erfolgen, dass ein Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof vorhanden ist und dieser auch offensichtlich genützt wird, der nachweisliche Auftrieb auf eine Gemeinschafts-weide bzw. Alm oder das Vorhandensein eines Laufstalles.

Im § 44 Abs. 6 des Tierschutzgesetzes ist eine Übergangsfrist hinsichtlich der Gewährung von Weidegang bis 1.1.2010 und für die Gewährung von Auslauf bis 1.1.2012 angeführt, daher kam es gemäß den Rückmeldungen aus den Bundesländern bis dato zu keiner Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung. Weiters wird sich, da für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen kein Ansuchen oder Bewilligungsverfahren nötig ist, die Inanspruchnahme sicherlich erst im Zuge der Kontrolle und gegen Ende der Übergangsfristen ermitteln lassen.

Genaue Angaben zur Zahl der Betriebe, die seit 1.1.2005 auf tierfreundliche Haltungssysteme umgestellt haben, können derzeit nicht gemacht werden, da diese beim Amtstierarzt/der Amtstierärztin nicht meldepflichtig sind. Die Umstellung der Betriebe wird dem Amtstierarzt zumeist zufällig im Zuge der Kontrolltätigkeit bekannt.

Tendenziell zeichnet sich ab, dass kleinere Betriebe, die keine Möglichkeit zur Gewährung von Auslauf oder Weidehaltung haben, wahrscheinlich mit Ablauf der Übergangsfristen die Rinderhaltung aufgeben werden oder auf Grund der bestehenden Altersstruk­tur der Betriebsinhaber in den nächsten Jahren zahlreiche Betriebe mit Rinderhaltung nicht weitergeführt werden.

 

Fragen 12 und 13:

 

TransportVO und VO über die Kennzeichnung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

 

Die vorbereiteten Arbeiten zur Erlassung der beiden genannten Verordnungen erfolgen derzeit in zwei Arbeitsgruppen mit den betroffenen Verkehrskreisen. Die Berücksichtigung von europäischen und nationalen Bestimmungen, die sich nicht nur auf tierschutzrechtliche Aspekte beziehen wie z.B. freier Warenverkehr und Transportbestimmungen, bedürfen umfangreicher Überprüfungen. Mit einer Verlautbarung ist im Laufe des Jahres 2006 zu rechnen.

 

Qualzucht-VO:

Die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes erweist sich als äußerst schwierig, da es sich um einen sehr komplexen Bereich handelt und das Hauptproblem in der genauen Definition dessen liegt, was im Einzelfall als Qualzucht zu bewerten ist. Aber auch jetzt schon kann die Behörde, unter entsprechender fachlicher Begrün­dung, gegen Qualzüchtungen vorgehen. Durch die Erlassung einer derartigen VO würde lediglich in den dort festgeschriebenen Fällen keine weitere fachliche Prüfung im Einzelfall erforderlich sein.

 

Chip-VO:

Gemäß Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 6. Dezember 2005 stellen „die §§ 24 Abs. 3 und 25 Abs. 1 TSchG mangels Bestimmtheit keine taugliche gesetzliche Grundlage iSd § 1 Abs. 2 DSG 2000 für die Errichtung des ange­dachten Informationsverbundsystems dar.“ Die Erlassung der Chip-VO macht nur Sinn, wenn eine entsprechende Datenerfassung und Abfrage für ganz Österreich möglich ist. An einer Lösung dieses rechtlichen Problems wird derzeit gearbeitet.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin