4291/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.07.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am
14. Juni 2006 unter der Nummer 4371/J an mich eine schriftlich parlamentarische Anfrage betreffend der „Entsorgung von Festplatten in den Bundesministerien“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Die Löschung bzw. Vernichtung und Entsorgung von Festplatten ist in mehreren internen Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, wie die Durchführungsbestimmungen zum DSG 2000, den Datensicherheitsvorschriften, Richtlinien zur Entsorgung von Altgeräten und sofern externe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden in den allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB IT) geregelt.
Frage 2:
2000 keine
2001 46
2002 190
2003 158
2004 514
2005 1194
Frage 3:
Obwohl per Systemdesign des BAKS auf der Mehrzahl der Geräte eine Ablage von Daten nicht vorgesehen ist, besteht die erlassmäßige Regelung im Zuge der Ausscheidung die Festplatte mehrmals nach dem DoD-Standard mittels Spezialsoftware zu überschreiben.
Frage 4:
Sofern im Ausscheidungsverfahren mittels der Spezialsoftware eine Datenlöschung erfolgt ist, so werden die Festplatten als Altmaterial entsorgt, da keine verwertbaren Daten auf diesen enthalten sind.
Sofern eine solche Löschung nicht möglich war, wie beispielsweise bei Defekten wird von der jeweiligen Wartungsfirma eine Löschungs- bzw. Vernichtungsbestätigung eingefordert.
Frage 5:
Grundsätzlich erfolgt eine Datenlöschung oder Zerstörung der Festplatten intern, nur in Ausnahmefällen wie etwa Garantieabwicklungen durch einen Vertragspartner, wobei die Verpflichtung zur Datenlöschung oder Zerstörung in den AVB geregelt ist. Eine Ausschreibung war bisher aufgrund der Kosten, unter den Schwellenwerten nicht erforderlich.
Frage 6:
Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Verlangen des BM.I in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen (AVB IT).
Frage 7:
Bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflichten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist das BM.I berechtigt, eine in der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in der Höhe von € 50.000 zu verlangen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gemäß § 1336 ABGB.
Zivilrechtliche oder sonstige rechtliche Schritte bleiben davon unberührt.
Frage 8:
Nein.
Frage 9:
Es wurden die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die Weitergabe von Daten zu verhindern. Kriminelle Handlungen können jedoch nie völlig ausgeschlossen werden.
Frage 10:
Derzeit nicht ersichtlich.