4293/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.07.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0051-I/4/2006

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4305/J vom 24. Mai 2006 der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Differenzen bei der Anzahl der Dienstfahrzeuge im BMF und in den ein­zelnen Ressorts, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich zur als Beilage K zum Bundesvoranschlag 2006 publi­zierten Übersicht der beim Bund in Verwendung stehenden Fahrzeuge einige klarstellende Bemerkungen machen.

 

Mit der BHG-Novelle vom 4. Jänner 2002, BGBl. I Nr. 8/2002, wurde der Fahrzeugplan des Bundes aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ab 2003 abgeschafft. Seither entfallen die Beantragung, Prüfung und Geneh­migung jeder einzelnen KFZ-Planstelle sowie  diesbezügliche Planstellen­übersichten. Zur Gewährleistung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirt­schaftlichkeit bei der Fahrzeuganschaffung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH anzu­wenden, dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit ist seitens der Obersten Organe und der Bundesministerien im Rahmen des jeweiligen Bundes­finanzgesetzes Rechnung zu tragen.

 

Zu Informationszwecken werden ab 2003 Übersichten über die beim Bund in Verwendung stehenden Fahrzeuge erstellt. Dies erfolgt gemäß § 25 Abs. 2
Z 1 BHG in den Teilheften zum Bundesfinanzgesetz als Beilage II.B, in der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Kapitel, Titel beziehungsweise Paragrafen und gemäß § 35 Z. 9 BHG als Beilage K in Form einer auf Ka­pitelebene zusammengefassten Übersicht im Arbeitsbehelf II. Teil zum Bun­desfinanzgesetz.

 

Wenn nun bemängelt wird, dass es zu Abweichungen in den Angaben in den angesprochenen Anfragebeantwortungen im Verhältnis zur Beilage K zum Bundesvoranschlag 2006 - welche wie bereits ausgeführt lediglich Informa­tionscharakter besitzt - gekommen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass diese im Wesentlichen auf unterschiedliche Begriffsverwendungen in der Anfrage­stellung und den der Beilage K zu Grunde gelegten Definitionen des Kraft­fahrgesetzes zurückzuführen sind.

 

Zur Vermeidung von Missverständnissen darf ich dabei darauf hinweisen, dass mir meine ExpertInnen versichert haben, dass die dem materiellen Teil des beschlossenen Budgets 2006 zu Grunde gelegten Voranschlagsbeträge im Zusammenhang mit dem Fuhrpark des Bundes jedenfalls korrekt sind.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Die für die informative Aufbereitung der „Übersicht der beim Bund in Ver­wendung stehenden Fahrzeuge“ benötigten Zahlen werden in meinem Ressort parallel zur maßgeblichen betragsmäßigen Budgetplanung geführt. Bei der Erstellung der Beilage K – welche, wie bereits ausgeführt, lediglich Informationscharakter besitzt – zum Bundesvoranschlag 2006, ist es be­dauerlicherweise durch die irrtümliche Verwendung überholter Tabellen­versionen zu unzutreffenden Zahlenangaben gekommen. Tatsächlich wären 278 Kraftwagen zur Personenbeförderung (Klasse M) auszuweisen gewesen, wobei derzeit, wie in der angesprochenen Anfragebeantwortung ausgeführt, 248 im Einsatz stehen.

 

Ich ersuche, dieses Versehen zu entschuldigen. Durch geeignete Maßnah­men im internen Ablauf wird sichergestellt werden, dass zukünftig derartige Fehlleistungen hintangehalten werden. Zur Vermeidung von Missver­ständnissen darf ich jedoch darauf hinweisen, dass mir meine ExpertInnen versichert haben, dass die dem materiellen Teil des beschlossenen
Budgets 2006 zu Grunde gelegten Voranschlagsbeträge im Zusammenhang mit dem Fuhrpark des Bundes jedenfalls korrekt sind.

 

Zu 2. und 3.:

Im Jahr 2005 wurden nur 3 Kraftwagen zur Personenbeförderung angekauft. Davon sind zwei mit Diesel-Partikelfilter ausgestattet, beim dritten Fahrzeug war dies nicht möglich, da bei diesem Modell der Diesel-Partikelfilter erst mit 1. Jänner 2006 eingeführt wurde.

 

Fragen des Umweltschutzes sind mir ein besonderes persönliches Anliegen. Immerhin gilt es dabei, die besondere Qualität unserer Natur und unserer Umwelt zu erhalten. Es ist mir daher wichtig, nicht nur im Zuge der Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen in diese Rich­tung zu wirken, sondern auch in operativen Bereichen den Umweltschutz­gedanken zu leben. Selbstverständlich ist es mir daher ein Anliegen, ent­sprechende technische Weiterentwicklungen in den Beschaffungsvorgängen für mein Ressort zu nutzen.

 

Wie mir auch die ExpertInnen der BBG versichert haben, war allerdings die Marktentwicklung hinsichtlich der Ausstattung von dieselbetriebenen Kraft­wagen zur Personenbeförderung bis ins Jahr 2005 noch so wenig weit fort­geschritten, dass eine entsprechende Festlegung der diesbezüglichen Aus­stattung als zwingendes Kriterium im Anschaffungsprozess als diskrimi­nierende Maßnahme gesehen hätte werden müssen. Auch eine Nachrüstung mit Partikelfiltern konnte bislang nicht zuletzt infolge des Umstandes, dass noch nicht für alle Marken und Typen Nachrüstfilter erhältlich sind, nicht vorgesehen werden.

 

Um dennoch dem klar kommunizierten Wunsch einer ausreichenden
Berücksichtigung des Umweltschutzgedankens innerhalb der vergabe­rechtlichen Schranken Rechnung tragen zu können, legte die BBG bei den bisherigen Ausschreibungen von dieselbetriebenen Fahrzeugen das Vorhan­densein eines Partikelfilters als „SOLL-Forderung“ fest, deren Erfüllung ent­sprechend positiv bewertet wurde. Das Bonus/Malus-Modell zur Förderung des Ankaufs von Diesel-PKW mit Partikelfiltern floss über den Preis auto­matisch in die Fahrzeug-Bestangebotsermittlung der BBG ein.

 

Es freut mich, dass auf Grund der mittlerweile fortgeschrittenen Marktent­wicklung nunmehr bei Fahrzeugausschreibungen für dieselbetriebene Per­sonen- und Kombinationskraftwagen das Vorhandensein eines Partikelfilters als „MUSS-Forderung“ definiert werden darf und wird, deren Erfüllung somit zwingend sein wird. Dies ist ein wichtiger Meilenstein für unsere Umwelt, womit sichergestellt ist, dass hinkünftig alle dieselbetriebenen Personen­kraftwagen, die für mein Ressort beschafft werden, ausnahmslos mit Par­tikelfilter ausgestattet sein werden.

 

Zu 4. und 5.:

Im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Betrugsbekämpfung ist bis Jahresende 2006 die Anschaffung von weiteren 30 Kraftwagen zur Per­sonenbeförderung geplant. Dabei ist ein Kauf beabsichtigt.

 

Zu 6. bis 8.:

Wie bereits in meiner Einleitung ausgeführt, wurde der Fahrzeugplan des Bundes mit der BHG-Novelle vom 4. Jänner 2002, BGBl. I Nr. 8/2002, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ab 2003 abgeschafft. Seither entfallen die Beantragung, Prüfung und Genehmigung jeder einzelnen
KFZ-Planstelle sowie diesbezügliche Planstellenübersichten. Zur Gewähr­leistung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Fahrzeug­anschaffung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Er­richtung einer Bundesbeschaffung GmbH anzuwenden, dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit ist seitens der Obersten Organe und der Bundes­ministerien im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes Rechnung zu tragen.

 

Zu Informationszwecken werden ab 2003 Übersichten über die beim Bund in Verwendung stehenden Fahrzeuge erstellt. Dies erfolgt gemäß § 25 Abs. 2
Z 1 BHG in den Teilheften zum Bundesfinanzgesetz als Beilage II.B, in der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Kapitel, Titel beziehungsweise Paragrafen und gemäß § 35 Z. 9 BHG als Beilage K in Form einer auf Kapitelebene zusammengefassten Übersicht im Arbeitsbehelf II. Teil zum Bundesfinanzgesetz.

 

Dabei werden die Kraftfahrzeuge getrennt nach Kraftfahrzeugen zur
Personenbeförderung (Klasse M), Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung (Klasse N) und übrigen Kraftfahrzeugen sowie als Gesamtsumme aus­gewiesen. Die Fahrzeugklassen richten sich nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967.

 

Im Zuge der im Jänner 2005 erfolgten Fertigstellung des Bundesfinanz­gesetz-Entwurfes 2006 wurde die Anzahl der der Budgetierung 2006 zu Grunde gelegten Fahrzeuge von den Ressorts erhoben und in den erwähnten Übersichten zusammengefasst. Somit sind in der Beilage K zum Bundes­finanzgesetz 2006 alle sich voraussichtlich in Betrieb befindlichen Fahrzeuge sowie alle beabsichtigten Neuanschaffungen ausgewiesen, wobei auch Leasingfahrzeuge mitgerechnet werden. Nicht enthalten sind Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, für den vorübergehenden Bedarf tageweise angemietete Fahrzeuge und Fahrzeuge von ausgegliederten Orga­nisationseinheiten.

 

Sowohl in der parlamentarischen Anfrage 3939/J vom 13. Februar 2006
als auch in der gegenständlichen Anfrage werden unterschiedliche Be­zeichnungen wie zum Beispiel Dienstfahrzeug, Dienstwagen, Dienst-PKW und Diesel-PKW verwendet, die für die Anfragebeantwortung eine eindeutige Zuordnung zu den in den Budget-Übersichten angeführten Kategorien (Fahrzeugklassen) erschweren. Ein Großteil der in der nunmehrigen Anfrage ausgewiesenen Differenz von 1.018 Fahrzeugen ist daher offensichtlich auf in den Anfragen nicht eindeutige Kategoriezuordnungen zurückzuführen, zumal etwa für das Bundesministerium für Inneres die in der zitierten Anfragebeantwortung mit 5.029 Stück ausgewiesene Gesamtanzahl nur geringfügig von der Gesamtanzahl von 5.024 Stück laut Beilage K abweicht.

 

Ein weiterer wesentlicher Teil der aufgetretenen Differenz ist auf die unter­schiedliche Darstellung von Fahrzeugen bei vom Bund ausgegliederten
Organisationseinheiten zurückzuführen. Dies betrifft beispielsweise für die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Fahrzeuge der Wildbach- und Lawinen­verbauung, die den Ländern übertragen wurden.

 

In Folge dieser vorstehenden Erläuterungen und unter Berücksichtigung meiner Ausführungen zu Frage 1. halten meine ExpertInnen und ich eine Änderung der Kriterien für die Erfassung der Fahrzeuge in der Beilage K für nicht erforderlich.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.