4298/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.07.2006
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BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen, haben am
24. Mai 2006 unter der Nummer 4303/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Differenzen bei der Zahl der Dienst-PKW im BMaA" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Bei der Erstellung der Übersichten über die beim Bund in Verwendung stehenden Fahrzeuge gemäß
§ 25 Abs. 2 Z 1 BHG und gemäß § 35 Z. 9 BHG werden die Kraftfahrzeuge getrennt nach
Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung (Klasse M), Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung
(Klasse N) und übrigen Kraftfahrzeugen sowie als Gesamtsumme ausgewiesen. Die
Fahrzeugklassen richten sich nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967.

Die scheinbare Diskrepanz von 6 Dienst-PKW im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten erklärt sich dadurch, dass in 3870/AB nicht nur die 92 Kraftwagen der Klasse M,
sondern auch die in Beilage K zum Bundesvoranschlag 2006 ausgewiesenen 6 Kraftwagen der
Klasse N (worunter auch Kleinbusse fallen) berücksichtigt wurden.

Zu Frage 2:

Die Tatsache, dass 2 der vorhandenen 12 Diesel-Dienst-PKW mit Partikelfilter ausgerüstet sind,
entspricht dem dzt. wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten Stand, da eine Nachrüstung teilweise


technisch nicht durchführbar ist bzw. angesichts der dafür anfallenden Kosten nicht zu rechtfertigen
wäre.

Zu Frage 3:

Soweit Diesel-Dienst-PKW angekauft werden, wird die Ausstattung mit einem Partikel-Filter ein
verpflichtendes Kriterium darstellen.

Zu Frage 4:

Die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für die Zentralleitung des BMaA erfolgt seit Bestehen der
Bundesbeschaffungsgesellschaft über deren Rahmenvertragspartner.

Zu Frage 5:

Im Jahr 2005 wurden zwei Dienstkraftwagen Klasse M für die Zentrale und 14 Dienstkraftwagen
Klasse M für die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland neu angeschafft. Im Jahr 2006
sollen 13 Dienstkraftwagen Klasse M und ein Dienstkraftwagen Klasse N für die österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland neu angeschafft werden.

Zu Frage 6:

Die Entscheidung hinsichtlich Ankauf oder Leasing der künftig zu beschaffenden Dienstfahrzeuge
wird in jedem Einzelfall aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung getroffen.