4321/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.08.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister

An den Zl. LE.4.2.4/0046-I 3/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien Wien, am 3. AUG. 2006
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen
und Kollegen vom 14. Juni 2006, Nr. 4374/J, betreffend
Entsorgung von Festplatten in den Bundesministerien
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juni 2006, Nr. 4374/J, betreffend Entsorgung von Festplatten in den Bundesministerien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Im BMLFUW (inklusive nachgeordnete und ausgegliederte Dienststellen) gibt es grundsätzlich Vorgaben bzw. Richtlinien zur Entsorgung von Festplatten (Lagerung, mechanische Zerstörung bzw. sichere Löschung der Daten vor der Entsorgung), darüber hinaus gibt es Regelungen zur Ablage von personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind auf zentralen Laufwerken mit entsprechenden Schutzmechanismen abzulegen.
Zu Frage 2:
Im BMLFUW (inklusive nachgeordnete und ausgegliederte Dienststellen) wurde in den Jahren 2000 bis 2005 nachfolgend angeführte Anzahl an Festplatten bzw. PCs entsorgt:
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2000 ca. 130 Stück |
2003 ca. 450 Stück |
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2001 ca. 130 Stück |
2004 ca. 260 Stück |
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2002 ca. 150 Stück |
2005 ca. 220 Stück |
Zu Frage 3:
Die Datenträger werden grundsätzlich mechanisch zerstört. In den Fällen, in denen keine mechanische Zerstörung stattfindet, werden Daten mittels geeigneter Software und Löschverfahren vernichtet.
Zu Frage 4:
Festplatten werden vor der Entsorgung grundsätzlich im Ressort bzw. den Dienststellen mechanisch zerstört. Erst dann werden die Festplatten direkt oder über ein Unternehmen als Elektronikschrott entsorgt.
Zu Frage 5:
Bis dato erfolgte aufgrund der geringen Anzahl der Einzelentsorgungen in den Dienststellen keine Ausschreibung. Die Entsorgung wird im eigenen Wirkungsbereich durchgeführt bzw. beauftragt.
Zu Frage 6:
Die Prüfung erfolgt stichprobenartig bzw. im Fall einer Beauftragung an ein Dienstleistungsunternehmen über Protokolle.
Zu Frage 7:
Es gelten die Vorschriften des Zivilrechts bzw. bei Abschluss eines Vertrages alle vertraglichen Regelungen (AVB´s) im Bezug auf Pönalezahlung, Konventionalstrafe bzw. Vertragsnichterfüllung.
Zu Frage 8:
Nein.
Zu Frage 9:
Es werden alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen um die Weitergabe von Daten auf ausgeschiedenen Datenträgern zu vermeiden. Bei der Entsorgung von Datenträgern wird davon ausgegangen, dass sich die beteiligten Firmen und Personen ohne Abweichung strikt an die gesetzlichen und vertraglichen Vereinbarungen halten.
Zu Frage 10:
Nein.
Der Bundesminister: