4321/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.08.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0046-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 3. AUG. 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 14. Juni 2006, Nr. 4374/J, betreffend

Entsorgung von Festplatten in den Bundesministerien

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juni 2006, Nr. 4374/J, betreffend Entsorgung von Festplatten in den Bundesministerien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Im BMLFUW (inklusive nachgeordnete und ausgegliederte Dienststellen) gibt es grundsätzlich Vorgaben bzw. Richtlinien zur Entsorgung von Festplatten (Lagerung, mechanische Zerstörung bzw. sichere Löschung der Daten vor der Entsorgung), darüber hinaus gibt es Regelungen zur Ablage von personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind auf zentralen Laufwerken mit entsprechenden Schutzmechanismen abzulegen.

Zu Frage 2:

 

Im BMLFUW (inklusive nachgeordnete und ausgegliederte Dienststellen) wurde in den Jahren 2000 bis 2005 nachfolgend angeführte Anzahl an Festplatten bzw. PCs entsorgt:

 

2000 ca. 130 Stück

2003 ca. 450 Stück

2001 ca. 130 Stück

2004 ca. 260 Stück

2002 ca. 150 Stück

2005 ca. 220 Stück

 

Zu Frage 3:

 

Die Datenträger werden grundsätzlich mechanisch zerstört. In den Fällen, in denen keine mechanische Zerstörung stattfindet, werden Daten mittels geeigneter Software und Löschverfahren vernichtet.

 

Zu Frage 4:

 

Festplatten werden vor der Entsorgung grundsätzlich im Ressort bzw. den Dienststellen mechanisch zerstört. Erst dann werden die Festplatten direkt oder über ein Unternehmen als  Elektronikschrott entsorgt.

 

Zu Frage 5:

 

Bis dato erfolgte aufgrund der geringen Anzahl der Einzelentsorgungen in den Dienststellen keine Ausschreibung. Die Entsorgung wird im eigenen Wirkungsbereich durchgeführt bzw. beauftragt.

 

Zu Frage 6:

 

Die Prüfung erfolgt stichprobenartig bzw. im Fall einer Beauftragung an ein Dienstleistungsunternehmen über Protokolle.

 

 

Zu Frage 7:

 

Es gelten die Vorschriften des Zivilrechts bzw. bei Abschluss eines Vertrages alle vertraglichen Regelungen (AVB´s) im Bezug auf Pönalezahlung, Konventionalstrafe bzw. Vertragsnichterfüllung.

 

Zu Frage 8:

 

Nein.

 

Zu Frage 9:

 

Es werden alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen um die Weitergabe von Daten auf ausgeschiedenen Datenträgern zu vermeiden. Bei der Entsorgung von Datenträgern wird davon ausgegangen, dass sich die beteiligten Firmen und Personen ohne Abweichung strikt an die gesetzlichen und vertraglichen Vereinbarungen halten.

 

Zu Frage 10:

 

Nein.

 

Der Bundesminister: