4322/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.08.2006
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung

Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGF-11001/0061-I/3/2006
Wien, am 4. August 2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4339/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:
Einleitend darf festgehalten werden, dass Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) grundsätzlich nicht dem Lebensmittelrecht unterliegen. Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind für Betreiber/innen von Einzelwasserversorgungsanlagen erst dann anzuwenden, wenn das Wasser zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmittelunternehmen in Verkehr gebracht wird. Dies steht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts. Gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung 178/2002 ist das Lebensmittelrecht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch nicht anzuwenden.
Wird Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen in Verkehr gebracht, unterliegt es dem Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 idgF. Die Bestimmungen des LMSVG gelten für Wasser vom Wasserspender bis zum/zur Abnehmer/in. Das Inverkehrbringen von Trinkwasser wird durch die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF, näher geregelt. Sie regelt die Anforderungen an die Qualität und die Überwachung von Trinkwasser und enthält die aus gesundheitlichen Gründen unverzichtbaren Mindestanforderungen an trinkbares Wasser. Die Einhaltung der Qualität des Trinkwassers erfolgt im Rahmen der Eigenkontrolle. Danach müssen die
Betreiber/innen von Wasserversorgungsanlagen eigenverantwortlich das Wasser regelmäßig gemäß den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung untersuchen und die Versorgungsanlage überprüfen lassen. Die Wasseruntersuchung und Begutachtung darf nur von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchgeführt werden. Die dabei erhobenen Befunde und Gutachten sind von dem Betreiber/der Betreiberin der Wasserversorgungsanlage der zuständigen Behörde (Landeshauptmann/Landeshauptfrau) zur Verfügung zu stellen.
Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Trinkwasserverordnung mit den vorgeschriebenen Werten erfolgt durch Expert/inn/en der Lebensmittelaufsicht in den Bundesländern.
Frage 1:
Meinem Ressort liegen keine Daten über die genaue Anzahl der in Österreich betriebenen Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) vor. Das liegt vor allem daran, dass die Abgabe und die Verwendung von Trinkwasser im eigenen, privaten Haushalt nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Aufgrund von Erhebungen meines Ressorts liegen jedoch Schätzungen über die Anzahl der Einzelwasserversorgungsanlagen vor (Tabelle 1). Nach diesen gibt es in Österreich ca. 170.000 Betreiber/innen von Einzelwasserversorgungsanlagen.
Zumindest jene Betreiber/innen, die „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ gemäß LMSVG zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmittelunternehmen in Verkehr bringen, sind dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau als Vollzugs- und Kontrollorgan bekannt. Angaben der zuständigen Stellen der Bundesländer zufolge unterliegen in Österreich ca. 31.000 Anlagen dem Lebensmittelrecht bzw. der Trinkwasserverordnung. Eine Berichtspflicht über die Ergebnisse der Untersuchungen ist nicht vorgesehen, meinem Ressort liegen daher keine Daten vor.
Frage 2:
Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken bzw. verwendet zu werden. In der Trinkwasserverordnung werden daher an die Qualität, das Inverkehrbringen und die Überwachung von Trinkwasser strenge Anforderungen gestellt. Für Wasserversorgungsanlagen (auch Einzelwasserversorgungsanlagen) gibt es in der Trinkwasserverordnung klare Regelungen. Die Betreiber/innen müssen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung von Wasserversorgungsanlagen das Wasser regelmäßig untersuchen und die Versorgungsanlage überprüfen. Die Verordnung enthält die aus gesundheitlichen Gründen unverzichtbaren Mindestanforderungen an trinkbares und verwendbares Wasser. Durch das Kapitel Trinkwasser im Österreichischen Lebensmittelbuch (ÖLMB) werden über die Verordnung hinausgehende Qualitätskriterien im Trinkwasserbereich definiert. Durch die umfassende Überwachung der Trinkwasserversorgung – von der Quelle (Wasserspender) bis zur Abnahme durch die Verbraucher/innen – ist ein hohes Schutzniveau für die österreichische Wasserversorgung gewährleistet.
Die Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zum häuslichen privaten Verbrauch stellt kein Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des LMSVG dar. Die Abgabe und die Verwendung von Lebensmitteln im eigenen, privaten Haushalt unterliegen nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Hausbrunnenbesitzer/innen, die Wasserqualität ihrer Hausbrunnen überprüfen zu lassen.
Frage 3:
Im amtlichen Trinkwasser-Überwachungssystem ist auch die nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 idgF, eingerichtete Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) eingebunden. Damit ist zur Sicherstellung einwandfreien Trinkwassers auch die Risikobewertung nach international anerkannten wissenschaftlichen Gesichtspunkten gegeben. Aus dem risikoorientierten Ansatz werden Schwerpunktaktionen durchgeführt. Die Informationen aus den Ergebnissen derartiger Schwerpunktaktionen ermöglichen dann eine zielgerichtete Überwachungstätigkeit durch die Behörde.
Derzeit wird an einem mehrjährigen risikobasierten Kontrollplan gearbeitet, in dem das Trinkwasser als wichtiges Lebensmittel einen entsprechenden Stellenwert hat.
Frage 4:
Mit den Ländern wurde und wird im Rahmen der Konferenzen der leitenden Beamt/inn/en der Lebensmittelaufsicht laufend Kontakt gehalten, wobei auch ein Informationsaustausch bezüglich des Trinkwassers erfolgt. Darüber hinaus werden im Rahmen einer eigenen Trinkwasserarbeitsgruppe aktuelle Fragen zur Trinkwasserkontrolle behandelt.
Fragen 5 bis 8:
Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Hausbrunnenbesitzer/innen, die Wasserqualität ihrer Hausbrunnen überprüfen zu lassen.
Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes hat jedoch mein Ressort unter dem Titel „Hausbrunnen & Quellen“ einen Ratgeber für Brunnenbesitzer/innen und jene, die es werden wollen, veröffentlicht. Die Broschüre enthält Tipps zum Bau und zur Sanierung von Hausbrunnen, aber auch Ratschläge zur Trinkwasseraufbereitung und zur Sicherung der Qualität des Brunnenwassers. Um die Gefährdung für Verbraucherinnen und Verbraucher so gering wie möglich zu halten und die Trinkwasserqualität zu sichern ist geplant, eine neue Broschüre zum Thema „Private Hausbrunnen“ zu erarbeiten, der z.B. auch zu entnehmen sein wird, wer zur Trinkwasseruntersuchung befugt ist.
Eine weitere Broschüre mit dem Titel „Unser Trink- und Grundwasser“ wurde gemeinsam mit dem Landwirtschafts- und Umweltressort herausgegeben. In dieser Broschüre sind allgemeine Wasserinformationen sowie Tipps für die Wasserverbraucher/innen und Ratschläge zum Schutz des Trinkwassers enthalten.
Darüber hinaus haben einzelne Landeshauptleute in ihrer Funktion als Kontroll- und Vollzugsorgan zur Hebung der Trinkwasserqualität Informationsbroschüren über den Bau, den Betrieb und die Wartung von privaten Trinkwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) verfasst und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Fragen 9 bis 11:
Der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3195/J (Hausbrunnen II) ist zu entnehmen, dass sich im Jahr 2004 eine Schwerpunktaktion mit dem Thema Untersuchung der Beschaffenheit des Wassers aus Wasserversorgungsanlagen (darunter auch Einzelwasserversorgungsanlagen), die dem Lebensmittelrecht unterliegen, befasste. Für die Untersuchung waren die Proben laut Standarduntersuchung gemäß Anhang II der Trinkwasserverordnung zu ziehen, wodurch auch mikrobiologische Mängel in der Wasserqualität miterfasst wurden.
Für das Jahr 2005 waren laut Proben- und Revisionsplan in Österreich insgesamt 1200 amtliche Probenziehungen für Trinkwasser und abgefüllte Wässer vorgesehen. Der Schwerpunkt sollte vor allem auf der Kontrolle der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers liegen.
Ausgehend von einer Anzahl von 1200 Proben sind für das Jahr 2006 laut Proben- und Revisionsplan 716 amtliche Probenziehungen (60 %) als Planproben vorgesehen (Tabelle 2). Die übrigen 40 % stehen für Verdachtsproben zur Verfügung. Die Planproben betreffen Probenziehungen, die im Rahmen der Schwerpunktaktionen „Standarduntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung“ und „Untersuchung von Trinkwasser auf Pestizide“ von März bis Oktober 2006 durchgeführt werden. Die Untersuchungen führen die Institute für Lebensmitteluntersuchung Wien, Graz, Linz, Innsbruck und Salzburg der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten in Klagenfurt und die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz durch.
Ergebnisse liegen derzeit noch keine vor.
Fragen 12 bis 17:
Wasser, welches zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen in Verkehr gebracht wird, unterliegt dem LMSVG. Gemäß § 3 Z 9 des LMSVG ist unter Inverkehrbringen das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst zu verstehen (Definition gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Die Abgabe von Trinkwasser, z.B. im Rahmen einer Privatzimmervermietung, Pension oder Urlaub am Bauernhof unterliegt somit dem LMSVG bzw. der Trinkwasserverordnung. Das Wasser muss im Rahmen der Eigenkontrolle untersucht werden.
Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen liegen keine Daten vor, um über die Anzahl der betroffenen Einzelwasserversorgungsanlagenbetreiber/innen (Hausbrunnenbesitzer/innen) wie z.B. bäuerliche Betriebe Auskunft geben zu können. Für den Vollzug und die Kontrolle sind die jeweiligen Landeshauptmänner/Landeshauptfrauen zuständig.
Frage 18 und Frage 42:
Es darf darauf hingewiesen werden, dass die beiden Fragen inhaltlich gleich sind.
Österreich deckt seinen Trinkwasserbedarf fast zur Gänze aus geschützten Grundwasservorkommen. Der nachhaltige Schutz dieser Ressourcen und somit eine gute Wasserqualität sichert die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser. Ziele zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer werden im § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF, definiert, für welches das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.
Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 des WRG 1959 sind alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann. Weiters ist gemäß § 30 Abs. 2 lit. a Z 1 insbesondere Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Unter „grundlegenden“ Maßnahmen sind gemäß § 30i Abs. 1 Z 4 jene Maßnahmen zu verstehen, die zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, notwendig sind (z.B. Schutz der Wasserqualität). Diese Maßnahmen führen dazu, dass zukünftig die Wasserqualität in Hausbrunnen angehoben wird. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wurde daher von meinem Ressort aktiv unterstützt.
Fragen 19 bis 24 und 28 bis 29:
Die Abgabe und die Verwendung von Lebensmitteln im eigenen, privaten Haushalt unterliegen nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Eine Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zum häuslichen privaten Verbrauch stellt somit kein Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des LMSVG dar. Wird Wasser allerdings zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel („Trinkwasser“) und in Lebensmittelunternehmen in Verkehr gebracht, unterliegt es dem LMSVG bzw. der Trinkwasserverordnung. Für den Vollzug und die Kontrolle sind die Landeshauptleute zuständig. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen liegen keine Daten vor, um über die Anzahl und Art der getroffenen Maßnahmen Auskunft geben zu können.
Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau gemäß § 39 Abs. 1 LMSVG mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.
Das als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen verwendete Wasser hat stets den Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) gemäß der Trinkwasserverordnung zu entsprechen. Der/die Betreiber/in einer Trinkwasserversorgungsanlage hat daher im Rahmen der Eigenkontrolle diese u.a. in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintan gehalten wird. Dies ist insbesondere durch eine Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) nachzuweisen, welche gemäß § 5 Z 2 der Trinkwasserverordnung neben der Wasseruntersuchung für eine Beurteilung, ob das Wasser den Anforderungen der Verordnung entspricht, vorzunehmen ist.
Fragen 25 bis 27:
Die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) hat in den Jahren 2002 bis 2006 unter Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Ministerien, Ländern, Gemeinden, Untersuchungsanstalten und Wasserwerksbetreiber/innen aufgrund geänderter Bedrohungsszenarien für die Wasserversorgung zur Vorbereitung auf Krisenfälle die „Richtlinie W 74 Trinkwassernotversorgung“ vollkommen neu überarbeitet. Die ÖVGW Regel ist im Februar 2006 als „Richtlinie W 74 Trinkwassernotversorgung – Krisenvorsorgeplan in der Wasserversorgung“ erschienen. Die nunmehr vorliegende überarbeitete Auflage der Richtlinie beinhaltet im technischen Teil Ergänzungen, wobei vor allem auf die erweiterte Tabelle „Anforderungen an die Qualität von Trinkwasser in Notstandssituationen (Katastrophen) für einen Aufnahmezeitraum von maximal 30 Tagen“ hingewiesen wird. In den Kapiteln „Erkennen von Krisen“, „Krisenvorsorgekonzepte“ und „Medienarbeit“ wird den Menschen, sei es als Mitarbeiter/innen des Wasserversorgers oder als Verbraucher/innen des Wassers besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Die ÖVGW Richtlinie soll die Elemente aufzeigen, die in sinnvoller Anwendung unter den speziellen Gegebenheiten von Krisen die Gewährleistung der Trinkwasser-Notversorgung ermöglichen. Insbesondere werden jene Maßnahmen aufgezeigt, die vorsorgend für den Katastrophenfall getroffen werden sollten. Die aufgezeigten Maßnahmen sollen die Möglichkeit schaffen, in der Zeit zwischen dem Eintritt einer Beeinträchtigung und der Wiederherstellung einer definitiven Wasserversorgung die Deckung des lebensnotwendigen Trinkwasserbedarfes der Bevölkerung zu gewährleisten.
Wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist, ist es mir nunmehr gemäß § 7 Abs. 1 des LMSVG möglich, in Krisenzeiten mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu erlassen.
Zum Schutz vor unmittelbaren oder mittelbaren Risiken für die menschliche Gesundheit werde ich einen Notfallplan gemäß § 32 LMSVG im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit der Verbraucher/innen darstellt. Der Notfallplan hat die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer/innen zu umfassen.
Fragen 30 und 31:
Mein Ressort ist für die Errichtung von Wasserversorgungsanlagen nicht zuständig. Diese werden auf der Basis des WRG 1959 errichtet, für welches das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen liegen auch keine Daten über Landesförderungen vor.
Fragen 32 bis 37:
Der Schutz der Grundwasserressourcen und somit eine gute Wasserqualität sichert auch die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser. Ziele zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer werden im WRG 1959 definiert, für welches das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.
Fragen 38 und 39:
Im Jahr 2005 wurden insgesamt 484 Proben untersucht und begutachtet. 104 Proben (22,4 %) wurden beanstandet. Davon wurden gemäß Lebensmittelgesetz eine Probe als gesundheitsschädlich, 24 Proben als verdorben, 1 Probe wegen der Zusammensetzung und 3 Proben wegen falscher Bezeichnung beanstandet. 8 Proben wurden gemäß Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV 1993, BGBl. Nr. 72/1993 idgF, und 66 Proben aus anderen Gründen beanstandet. Von den beanstandeten Proben waren 61 mikrobiologisch verunreinigt, bei 15 Proben wurden andere Verunreinigungen festgestellt. Die Aufschlüsselung auf Bundesländer und Produkte ist den beiliegenden Tabellen 3 bis 6 zu entnehmen. Die Ergebnisse der amtlichen Revisionen können auch auf der Homepage meines Ressorts unter der Rubrik Lebensmittel, Thema Statistiken, eingesehen werden.
Frage 40:
Die Beprobung und Untersuchung von Trinkwasser erfolgt prinzipiell im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß der Trinkwasserverordnung. Darüber hinaus führt die Behörde stichprobenartige Probenahmen, insbesondere bei Wasserversorgungsanlagen, bei denen Risikofaktoren bekannt sind oder vermutet werden, durch. Für das Jahr 2006 sieht der Proben- und Revisionsplan die Ziehung von insgesamt 1200 Proben (60 % Planproben und 40 % Verdachtsproben) für Trinkwasser und abgefüllte Wässer vor. Ergebnisse dieser Probenziehungen liegen derzeit nicht vor. Die Verteilung der Anzahl der Planproben auf die einzelnen Bundesländer kann der Tabelle 2 entnommen werden.
Frage 41:
Der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3195/J (Hausbrunnen II) ist zu entnehmen, dass die Europäische Kommission gestützt auf die Richtlinie 80/777/EWG (Mineralwasserrichtlinie) mit der Richtlinie 2003/40/EG neue Bestimmungen für natürliche Mineralwässer und Quellwässer eingeführt hat. Diese Bestimmungen habe ich bereits im Jahr 2004 durch die Verordnung zur Änderung der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 500/2004, in österreichisches Recht umgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin
Beilage
Tabelle 1:
Schätzungen über die Anzahl der Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) in Österreich sowie über die Einzelwasserversorgungsanlagen, die dem Lebensmittelrecht unterliegen
|
Bundesland |
Anzahl der Einzelwasserversorgungsanlagen |
Anzahl der Einzelwasserversorgungsanlagen, die dem Lebensmittelrecht unterliegen |
|
Burgenland |
500 |
200 |
|
Kärnten |
3.500 |
2.500 |
|
Niederösterreich |
50.000 |
3.500 |
|
Oberösterreich |
90.000 |
16.000 |
|
Salzburg |
6.500 |
2.800 |
|
Steiermark |
10.000 |
2.500 |
|
Tirol |
10.000 |
4.000 |
|
Vorarlberg |
1.500 |
300 |
|
Wien |
0 |
0 |
|
Österreich |
172.000 |
31.800 |
Tabelle 2:
Anzahl der Planproben für Trinkwasser und abgefüllte Wässer laut Proben- und Revisionsplan für das Jahr 2006
|
Bundesland |
Natürliches Mineralwasser, Quellwasser |
Abgefülltes Trinkwasser, Tafelwasser, Sodawasser |
Trinkwasser |
Gesamtsumme |
|
Burgenland |
25 |
1 |
28 |
54 |
|
Kärnten |
5 |
0 |
36 |
41 |
|
Niederösterreich |
1 |
7 |
235 |
244 |
|
Oberösterreich |
5 |
5 |
81 |
91 |
|
Salzburg |
0 |
0 |
40 |
40 |
|
Steiermark |
10 |
5 |
134 |
149 |
|
Tirol |
5 |
3 |
36 |
44 |
|
Vorarlberg |
1 |
4 |
32 |
37 |
|
Wien |
0 |
0 |
16 |
16 |
|
Österreich |
52 |
25 |
638 |
716 |
Tabelle 3:
Anzahl der Proben und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend natürliches Mineralwasser und Quellwasser für das Jahr 2005
|
Bundesland |
Anzahl Proben |
Anzahl Proben begut-achtet |
Beanstandungsgründe |
Beanstandung |
zusätzliche Informationen |
|||||||||
|
gesund-heits-schädlich |
ver-dorben |
Zusammen-setzung |
falsch bezeichnet |
LMKV |
andere |
Anzahl |
Prozent |
mikrobiol. Verun- reinigung |
andere Verun- reinigung |
Anzahl ausländ. Waren |
beanst. ausländ. Waren |
|||
|
Burgenland |
30 |
20 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
|
Kärnten |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
3 |
0 |
|
Niederösterr. |
20 |
10 |
1 |
2 |
0 |
0 |
2 |
2 |
6 |
60,0 |
0 |
0 |
3 |
1 |
|
Oberösterr. |
12 |
12 |
0 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2 |
16,7 |
0 |
0 |
1 |
0 |
|
Salzburg |
2 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
|
Steiermark |
23 |
22 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
1 |
2 |
9,1 |
1 |
0 |
11 |
0 |
|
Tirol |
2 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
2 |
0 |
|
Vorarlberg |
28 |
28 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2 |
4 |
5 |
17,9 |
0 |
0 |
9 |
2 |
|
Wien |
20 |
12 |
0 |
5 |
0 |
1 |
1 |
1 |
8 |
66,7 |
1 |
3 |
1 |
1 |
|
Österreich |
137 |
107 |
1 |
9 |
0 |
1 |
6 |
8 |
23 |
21,5 |
2 |
3 |
32 |
4 |
Tabelle 4:
Anzahl der Proben und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend abgefülltes Trinkwasser, Tafelwasser und Sodawasser für das Jahr 2005
|
Bundesland |
Anzahl Proben |
Anzahl Proben begut-achtet |
Beanstandungsgründe |
Beanstandung |
zusätzliche Informationen |
|||||||||
|
gesund-heits-schädlich |
ver- dorben |
Zusammen-setzung |
falsch bezeichnet |
LMKV |
andere |
Anzahl |
Prozent |
mikrobiol. Verun- reinigung |
andere Verun- reinigung |
Anzahl ausländ. Waren |
beanst. ausländ. Waren |
|||
|
Burgenland |
2 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Kärnten |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Niederösterr. |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Oberösterr. |
4 |
4 |
0 |
0 |
0 |
2 |
0 |
0 |
2 |
50,0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Salzburg |
2 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
1 |
100,0 |
0 |
0 |
1 |
1 |
|
Steiermark |
3 |
3 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
33,3 |
1 |
0 |
0 |
0 |
|
Tirol |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
|
Vorarlberg |
5 |
5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Wien |
3 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
1 |
100,0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Österreich |
22 |
19 |
0 |
1 |
0 |
2 |
2 |
0 |
5 |
26,3 |
1 |
0 |
2 |
1 |
Tabelle 5:
Anzahl der Proben und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend Trinkwasser für das Jahr 2005
|
Bundesland |
Anzahl Proben |
Anzahl Proben begut-achtet |
Beanstandungsgründe |
Beanstandung |
zusätzliche Informationen |
|||||||||
|
gesund-heits-schädlich |
ver-dorben |
Zusammen-setzung |
falsch bezeichnet |
LMKV |
andere |
Anzahl |
Prozent |
mikrobiol. Verun- reinigung |
andere Verun- reinigung |
Anzahl ausländ. Waren |
beanst. ausländ. Waren |
|||
|
Burgenland |
6 |
6 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 |
3 |
50,0 |
2 |
0 |
0 |
0 |
|
Kärnten |
7 |
6 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
5 |
5 |
83,3 |
1 |
0 |
0 |
0 |
|
Niederösterr. |
135 |
132 |
0 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
4 |
3,0 |
1 |
2 |
4 |
1 |
|
Oberösterr. |
26 |
26 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
3 |
4 |
15,4 |
4 |
0 |
2 |
0 |
|
Salzburg |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Steiermark |
123 |
117 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
41 |
41 |
35,0 |
31 |
10 |
0 |
0 |
|
Tirol |
20 |
20 |
0 |
12 |
0 |
0 |
0 |
0 |
12 |
60,0 |
12 |
0 |
20 |
12 |
|
Vorarlberg |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Wien |
62 |
31 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
6 |
7 |
22,6 |
7 |
0 |
8 |
1 |
|
Österreich |
379 |
338 |
0 |
14 |
1 |
0 |
0 |
58 |
76 |
22,5 |
58 |
12 |
34 |
14 |
Tabelle 6:
Zusammenfassung der Anzahl der Proben und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend Trinkwasser und abgefüllte Wässer für das Jahr 2005 in Österreich
|
Ware |
Anzahl Proben |
Anzahl Proben begut- achtet |
Beanstandungsgründe |
Beanstandung |
zusätzliche Informationen |
|||||||||
|
gesund- heits-schädlich |
ver-dorben |
Zusammen-setzung |
falsch bezeichnet |
LMKV |
andere |
Anzahl |
Prozent |
mikrobiol. Verun- reinigung |
andere Verun- reinigung |
Anzahl ausländ. Waren |
beanst. ausländ. Waren |
|||
|
Natürliches Mineralwasser, Quellwasser |
137 |
107 |
1 |
9 |
0 |
1 |
6 |
8 |
23 |
21,5 |
2 |
3 |
32 |
4 |
|
Abgefülltes Trinkwasser, Tafelwasser, Sodawasser |
22 |
19 |
0 |
1 |
0 |
2 |
2 |
0 |
5 |
26,3 |
1 |
0 |
2 |
1 |
|
Trinkwasser
|
379 |
338 |
0 |
14 |
1 |
0 |
0 |
58 |
76 |
22,5 |
58 |
12 |
34 |
14 |
|
Gesamtsumme
|
538 |
464 |
1 |
24 |
1 |
3 |
8 |
66 |
99 |
21,3 |
61 |
15 |
68 |
19 |