4326/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.08.2006
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0032-Pr 1/2006

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4372/J-NR/2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Entsorgung von Festplatten in den Bundesministerien“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass die Weitergabe von PCs der Justiz (mit Festplatten), etwa im Rahmen des Sachgüteraustausches, nicht vom Entsorgungsbegriff umfasst ist.

Zu 1, 3 bis 8:

Im Justizressort werden Festplatten anlässlich ihrer Entsorgung durch physische Zerstörung unbrauchbar gemacht. Diese Entsorgung wird von justizinternen IT-Leitbedienern durchgeführt. Externe Firmen werden dafür nicht herangezogen.

Zu 2:

Die Beantwortung dieser - den Zeitraum von sechs Jahren und alle Dienststellen umfassenden – Frage  würde einen beträchtlichen Erhebungsaufwand auslösen, der angesichts der zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht in verwaltungsökonomisch vertretbarer Weise bestritten werden kann.

Zu 9:

Obwohl Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um ein Auslesen von Daten auf weitergegebenen Datenträgern zu verhindern, können Missbräuche durch kriminelle Handlungen nie zur Gänze ausgeschlossen werden.

Zu 10:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der vertrauliche Umgang mit schutzwürdigen Daten unabhängig vom Datenträger zu gewährleisten ist. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, des Informationssicherheitsgesetzes und  über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (mit den jeweils vorgesehenen straf- und disziplinarrechtlichen Folgen) sind etwa auch bei der Entsorgung von Altpapier zu wahren. Auf die Wahrung dieser Bestimmungen wird auch bei der Entsorgung von Festplatten verstärktes Augenmaß zu legen sein.

Ob im Bereich des Datenschutzgesetzes Pflichten auch Dritten zu überbinden wären, liegt in der Zuständigkeit des Bundeskanzlers, dessen Beurteilung ich grundsätzlich nicht vorgreifen will.

Ich halte es aber grundsätzlich für angemessen, dass die im vorliegenden Zusammenhang in Frage kommenden bzw. verwandte Strafbestimmungen regelmäßig daran anknüpfen, dass den Tatsubjekten die (geheimen) Daten in besonderer Weise anvertraut oder zugänglich gemacht wurden oder dass sie sich diese widerrechtlich verschafft haben (vgl. die §§ 118a, 121, 122, 252, 310 des Strafgesetzbuches; § 51 des Datenschutzgesetzes 2000; § 9 des Informationssicherheitsgesetzes).

 

. August 2006

(Maga. Karin Gastinger)