4331/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.08.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0056-I/4/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4343/J vom 8. Juni 2006 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Vollziehung des Produktpirateriegesetzes 2004 – Maßnahmen seit 2005 – Entwicklung der Produkt- und Markenpiraterie, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Auch nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen stellt die zunehmende industrielle Produktion nachgeahmter Waren eine wachsende Bedrohung für die Wirtschaft, die Arbeitsplätze, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft, den Handel sowie die Investitionen in Forschung und Entwicklung dar.
Ein weiterer alarmierender Aspekt dieses Phänomens ist die zunehmende Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der KonsumentInnen durch eine wachsende Zahl nachgeahmter Waren, wie etwa Arzneimittel, Fahrzeugteile und Lebensmittel. Untersuchungen haben gezeigt, dass vor zwanzig Jahren sieben von zehn Unternehmen, deren Produkte nachgeahmt wurden, im Bereich Luxusgüter angesiedelt waren. Im Jahr 2004 wurden an den Grenzen der Gemeinschaft mehr als 4,4 Millionen nachgeahmte Lebensmittel und alkoholische Getränke beschlagnahmt (ein Anstieg von 196 % gegenüber dem Vorjahr), wohingegen weniger als 2 % der vom Zoll beschlagnahmten Waren als Luxusgüter einzustufen waren.
Effiziente Zollkontrollen und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Zoll und Wirtschaft stellen eine wirkungsvolle Maßnahme gegen diese gefährliche Entwicklung dar und schützen den Handel vor unfairem Wettbewerb. In diesem Zusammenhang möchte ich festhalten, dass auf die Tätigkeit der Zollbehörden in Österreich und den anderen Mitgliedstaaten die weitaus überwiegende Anzahl der Beschlagnahmungen von Fälschungen zurückzuführen ist. Weltweit zeichnen die Zollbehörden für rund 70 % der Beschlagnahmungen solcher Waren verantwortlich. Bei den Zollbeschlagnahmungen in der EU war in den letzten fünf Jahren ein Anstieg von über 1.000 % zu verzeichnen.
Es war mir daher ein besonderes Anliegen, dass im Bereich der Bekämpfung der Produktpiraterie auch im Rahmen der vor kurzem abgelaufenen österreichischen EU-Präsidentschaft ein Zeichen gesetzt wurde und auf politischer Ebene weitere Maßnahmen beschlossen werden.
In der vom österreichischen Ratsvorsitz eingebrachten und am 13. März 2006 vom Rat verabschiedeten “Entschließung über eine Antwort des Zolls auf jüngste Entwicklungen bei der Nachahmung von Waren und der Produktpiraterie“ (ABl. Nr. C 67 vom 18. März 2006, S. 1) wird die Kommission aufgefordert, unverzüglich konkrete Umsetzungsmaßnahmen für den vorliegenden EU-weiten Aktionsplan vorzulegen, der eine Reihe von Vorschlägen für effizientere Zollkontrollen, zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit mit den Hauptexportstaaten von Produktfälschungen und zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten enthält. Ferner werden sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Bereich ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zollkontrollen in diesem Bereich zu verbessern und effizienter zu gestalten und den von der Kommission dargelegten Ansatz entsprechend umzusetzen.
Zu den nachstehenden Antworten ist allgemein darauf hinzuweisen, dass dem Bundesministerium für Finanzen nur Daten über Produktpiraterie-Fälle vorliegen, die von der Österreichischen Zollverwaltung im Zuge der Vollziehung der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bzw. des Produktpirateriegesetzes 2004 gesammelt wurden. Sämtliche in der Folge angeführte Daten und Angaben beziehen sich daher ausschließlich auf derartige Fälle.
Zu 1. und 2.:
Rechtsinhaber haben bisher noch nie versucht, die österreichische Zollbehörde bei der Bekämpfung der Produktpiraterie zu instrumentalisieren und zu missbrauchen. Alle bisher in Österreich gestellten Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde (sog. "Grenzbeschlagnahmeanträge") haben sich immer auf die durch das Immaterialgüterrecht (Musterschutzgesetz, Markenschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Patentgesetz, ...) eingeräumten Rechte beschränkt.
Zu 3.:
Bei der Einfuhr einer Postsendung mit einer gefälschten Ware aus einem Drittstaat, die über eine Internetplattform gekauft wurde, kann es zu einer Aussetzung der Überlassung ("Grenzbeschlagnahme") und in der Folge zu einer Vernichtung der Ware kommen. Eine Grenzbeschlagnahme, bei der es sich um ein objektives Verfahren im Rahmen der Zollabfertigung und nicht um eine Beschlagnahme nach strafprozessrechtlichen Bestimmungen handelt, ist gemäß der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 [Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates] in folgenden Fälle vorzunehmen:
§ liegt bereits ein Grenzbeschlagnahmeantrag vor, hat die Zollbehörde die Überlassung auszusetzen, wenn festgestellt wird, dass die Postsendung Waren enthält, die im Grenzbeschlagnahmeantrag als fälschungsverdächtige Waren angeführt sind;
§ liegt noch kein Grenzbeschlagnahmeantrag vor, kann die Zollbehörde die Überlassung aussetzen, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass Produktfälschungen vorliegen.
Zu einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung (ohne Gerichtsverfahren) kommt es in der Folge nur dann, wenn sowohl der Rechtsinhaber als auch der Anmelder, der Verbringer oder der Eigentümer der Waren dieser Vernichtung zustimmen.
Zu 4.:
Im Fall einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß § 4 Produktpirateriegesetz (PPG) 2004 sind die Waren nach § 6 Abs. 1 PPG 2004 auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören (oder auf andere Weise aus dem Marktkreislauf zu nehmen). Eine Kostenersatzpflicht durch den Einführer (Internetkäufer) für die Vernichtungskosten oder andere Kosten ist im Produktpirateriegesetz 2004 nicht vorgesehen.
Kostenersatzforderungen könnten vom Rechtsinhaber gegenüber dem Einführer aber im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Häufig verlangen Rechtsinhaber vom Einführer einen solchen Kostenersatz für ihre Zustimmung zu sofortigen Vernichtung.
Zu 5.:
Die Diskussion im Rat bei den Verhandlungen zur EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 hat gezeigt, dass ein Vorstoß, Internet-Bestellung vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, durch die anderen Mitgliedstaaten mit Sicherheit nicht unterstützt werden würde. Abgesehen davon stellt sich auch die Frage, ob der gerade im Bereich des Internethandels nicht oder nur sehr schwer kontrollierbare Verkauf von Produktfälschungen tatsächlich durch eine solche Ausnahmeregelung noch zusätzlich gefördert und erleichtert werden sollte.
Selbst wenn eine solche Ausnahmeregelung im Bereich der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 oder im Bereich des Produktpirateriegesetzes 2004 geschaffen werden würde, blieben die im Immaterialgüterrecht vorgesehenen Vernichtungsmöglichkeiten aufrecht und könnten von Rechtsinhabern durchgesetzt werden.
Zu 6. bis 6.5:
Die Frage, ob der Rechtsinhaber in einem Fall wie dem geschilderten rechtliche Schritte ergreifen kann, richtet sich ausschließlich nach dem Markenschutzgesetz und wäre daher durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beurteilen. Dies gilt ebenso für mögliche rechtliche Konsequenzen.
Bislang wurde jedenfalls in Österreich kein Grenzbeschlagnahmeantrag gestellt, der eine Rechtsverfolgung in die geschilderte Richtung zum Gegenstand gehabt hätte.
Zu 7. und 8.:
Durch den Wegfall der Zollkontrollen gegenüber den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten ist die Möglichkeit der Anwendung der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 im Warenverkehr mit diesen Staaten weggefallen. Konkrete Zahlenmaterialien darüber, ob die Ostererweiterung zu einem Anstieg der Produktpiraterie geführt hat, liegen dem Bundesministerium für Finanzen nicht vor.
Hinsichtlich Rumäniens und Bulgariens kann deshalb ebenfalls nur darauf hingewiesen werden, dass ab deren EU-Beitritt auch gegenüber diesen Staaten die Möglichkeit der Anwendung der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 wegfallen wird.
Zu 9.:
In den Jahren 2004 und 2005 wurden in Österreich folgende Grenzbeschlagnahmeanträge nach Artikel 5 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 gestellt:
|
Schutzrecht |
Anträge
|
|
|
2004 |
2005 |
|
|
Marke, Gemeinschaftsmarke |
41 |
76 |
|
Geschmacksmuster, Gemeinschaftsgeschmacksmuster |
0 |
11 |
|
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
0 |
7 |
|
Patente |
0 |
1 |
|
Geschützte geografische Angaben für Spirituosen |
0 |
2 |
|
Gesamt |
41 |
97 |
Zu 10:
Auf Grund der Amtsverschwiegenheit bzw. des Datenschutzes ist es mir leider nicht möglich, die Rechtsinhaber zu nennen, die in den Jahren 2004 und 2005 in Österreich Grenzbeschlagnahmeanträge nach Artikel 5 Abs. 1
der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 gestellt haben. Um aber möglichst umfassend zu informieren, möchte ich darauf hinweisen, dass im genannten Zeitraum 109 verschiedene Rechtsinhaber aus Österreich, dem weiteren Europa aber auch aus den USA und Asien, die den verschiedensten Branchen bzw. Bereichen wie z.B. Technik, Bekleidung, Schmuck, Uhren, Kosmetik aber auch Sport angehören, derartige Anträge gestellt haben.
Zu 11.:
Zu einer Verlängerung von Grenzbeschlagnahmeanträgen nach Artikel 5 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 konnte es im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Juli 2004 und die einjährige Geltungsdauer dieser Anträge frühestens ab Juli 2005 kommen. Folgende Anzahl an Grenzbeschlagnahmeanträgen wurde verlängert:
|
Schutzrecht |
Anträge
|
|
|
2004 |
2005 |
|
|
Marke, Gemeinschaftsmarke |
0 |
33 |
|
Geschmacksmuster, Gemeinschaftsgeschmacksmuster |
0 |
4 |
|
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
0 |
2 |
|
Gesamt |
0 |
39 |
Welche Rechtsinhaber Verlängerungsansuchen zu Grenzbeschlagnahmeanträgen gestellt haben, unterliegt ebenfalls der Amtsverschwiegenheit bzw. dem Datenschutz.
Zu 12. und 13.:
Der Begriff "Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen" betrifft gemäß Artikel 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 folgende Schutzrechte:
§ das Musterschutzgesetz hinsichtlich der Musterrechte,
§ das Markenschutzgesetz hinsichtlich eingetragener Marken und geschützter geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92,
§ das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hinsichtlich von Kennzeichen eines Unternehmens,
§ das Urheberrechtsgesetz hinsichtlich der Urheberrechte einschließlich der verwandten Schutzrechte,
§ das Patentgesetz hinsichtlich eingetragener Patente,
§ das Schutzzertifikatsgesetz hinsichtlich ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel oder für Pflanzenschutzmittel,
§ das Sortenschutzgesetz 2001 hinsichtlich der Sortenschutzrechte,
§ die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 hinsichtlich geschützter geografischer Angaben für Spirituosen sowie
§ die Verordnung (EG) Nr. 1493/99 hinsichtlich geschützter geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Weinbauerzeugnisse.
Die Zollbehörde kann daher nur bei Verstößen gegen eines dieser Schutzrechte tätig werden. Schutzrechte, die von Artikel 2 der “Durchsetzungsrichtlinie“ (Richtlinie 2004/48/EG) erfasst sind aber nicht gleichzeitig auch der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unterliegen (z.B. das Gebrauchmusterrecht und das Halbleiterschutzrecht), sind von den zollbehördlichen Maßnahmen nicht erfasst.
In den Jahren 2004 und 2005 wurden Verletzungen gegen folgende Rechte am geistigen Eigentum festgestellt:
|
Schutzrecht |
Anzahl der Fälle
|
|
|
2004 |
2005 |
|
|
Markenrecht |
2.319 |
2.326 |
|
Urheberrecht |
46 |
21 |
|
Geschützte geografische Angaben für Spirituosen |
0 |
2 |
|
Gesamt |
2.365 |
2.349 |
Zu 14.:
Im Jahr 2004 ist die österreichische Zollbehörde in 70 Fällen und im Jahr 2005 in 28 Fällen von Amts wegen tätig geworden, bevor ein Grenzbeschlagnahmeantrag gestellt worden ist.
Zu 15:
Die nachstehenden Aufstellungen enthalten eine nach Waren bzw. Warengruppen gegliederte Übersicht jener Fälle, hinsichtlich derer die Österreichische Zollverwaltung in den Jahren 2004 und 2005 sowie im ersten Halbjahr 2006 gemäß der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 tätig geworden ist und die Überlassung der Waren ausgesetzt hat oder die Waren zurückbehalten wurden. Die Einteilung in die Produktgruppen entspricht dabei den entsprechenden Vorgaben der Europäischen Kommission und der Einteilung, nach der auch die Kommission die EU-weiten Produktpiraterie-Aufgriffsstatistiken veröffentlicht. Zum Wert der Waren wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um den im Einvernehmen mit den Rechtsinhabern geschätzten Wert der entsprechenden Originalwaren handelt. Daten über den Zollwert dieser Waren werden im Bundesministerium für Finanzen statistisch nicht erfasst.
|
2004 Produktgruppen |
Anzahl der |
Wert der |
|
|
1 |
Lebensmittel, Alkoholika und Getränke |
0 |
0 € |
|
2 |
Parfümeriewaren und Kosmetika |
12.594 |
503.470 € |
|
3 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör: |
4.172 |
253.345 € |
|
3a |
¨ Sportbekleidung |
||
|
3b |
¨ andere Bekleidung |
15.435 |
893.085 € |
|
3c |
¨ Bekleidungszubehör (Taschen, Gürtel, Schuhe, Brillen/Sonnenbrillen, ...) |
59.823 |
1.000.731 € |
|
4 |
Elektrische Apparate und Ausrüstungsgegenstände (Haushaltswaren, Werkzeuge, ...) |
9.028 |
95.410 € |
|
5 |
Computer (Rechner, Bildschirme, Drucker, Mikroprozessoren, ...) |
3.077 |
153.900 € |
|
6 |
CD (Audio, Spiele, Software, ...), DVD, Audio- und Videokassetten |
5.747 |
115.490 € |
|
7 |
Uhren und Schmuck |
2.764 |
7.209.230 € |
|
8 |
Spielzeug und Spiele (einschließlich Spielkonsolen) |
305.041 |
305.090 € |
|
9 |
Verschiedenes (Medikamente, Automobilersatzteile, Paletten, ...) |
2.140 |
31.557 € |
|
10 |
Zigaretten |
3.379.600 |
506.940 € |
Gesamt |
3.799.421 |
11.068.248 € |
|
|
2005 Produktgruppen |
Anzahl der |
Wert der |
|
|
1 |
Lebensmittel, Alkoholika und Getränke |
94.032 |
297.360 € |
|
2 |
Parfümeriewaren und Kosmetika |
19.003 |
190.510 € |
|
3 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör: |
2.789 |
244.410 € |
|
3a |
¨ Sportbekleidung |
||
|
3b |
¨ andere Bekleidung |
10.442 |
508.090 € |
|
3c |
¨ Bekleidungszubehör (Taschen, Gürtel, Schuhe, Brillen/Sonnenbrillen, ...) |
14.732 |
693.045 € |
|
4 |
Elektrische Apparate und Ausrüstungsgegenstände (Haushaltswaren, Werkzeuge, ...) |
7.751 |
168.068 € |
|
5 |
Computer (Rechner, Bildschirme, Drucker, Mikroprozessoren, ...) |
109 |
15.830 € |
|
6 |
CD (Audio, Spiele, Software, ...), DVD, Audio- und Videokassetten |
754 |
11.805 € |
|
7 |
Uhren und Schmuck |
29.326 |
31.242.900 € |
|
8 |
Spielzeug und Spiele (einschließlich Spielkonsolen) |
506 |
20.240 € |
|
9 |
Verschiedenes (Medikamente, Automobilersatzteile, Paletten, ...) |
239 |
8.770 € |
|
10 |
Zigaretten |
0 |
0 € |
Gesamt |
179.683 |
33.401.028 € |
|
|
01-06/2006 Produktgruppen |
Anzahl der |
Wert der |
|
|
1 |
Lebensmittel, Alkoholika und Getränke |
0 |
0 € |
|
2 |
Parfümeriewaren und Kosmetika |
1 |
50 € |
|
3 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör: |
534 |
40.765 € |
|
3a |
¨ Sportbekleidung |
||
|
3b |
¨ andere Bekleidung |
11.627 |
431.075 € |
|
3c |
¨ Bekleidungszubehör (Taschen, Gürtel, Schuhe, Brillen/Sonnenbrillen, ...) |
49.746 |
1.019.005 € |
|
4 |
Elektrische Apparate und Ausrüstungsgegenstände (Haushaltswaren, Werkzeuge, ...) |
279 |
41.610 € |
|
5 |
Computer (Rechner, Bildschirme, Drucker, Mikroprozessoren, ...) |
33.125 |
984.065 € |
|
6 |
CD (Audio, Spiele, Software, ...), DVD, Audio- und Videokassetten |
152 |
15.180 € |
|
7 |
Uhren und Schmuck |
1.930 |
4.154.745 € |
|
8 |
Spielzeug und Spiele (einschließlich Spielkonsolen) |
0 |
0 € |
|
9 |
Verschiedenes (Automobilersatzteile, Paletten, ...) |
6.154 |
180.710 € |
|
10 |
Zigaretten |
0 |
0 € |
|
11 |
Medikamente |
924 |
13.860 € |
Gesamt |
104.472 |
6.881.065 € |
|
Zu 16.:
Die EU-weiten Statistiken der Produktpiraterie-Aufgriffe werden von der Kommission im Internet veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_controls/counterfeit_piracy/statistics/index_de.htm
Für das Jahr 2005 wurden die Zahlen von der Kommission jedoch bislang noch nicht bekannt gegeben.
Zu 17.:
In den Jahren 2004 und 2005 wurden folgende Waren im vereinfachten Verfahren (gemäß Artikel 11 EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 iVm § 4 PPG 2004) unter zollamtlicher Überwachung vernichtet:
|
Produktgruppen |
Anzahl der Artikel |
||
|
2004 |
2005 |
||
|
1 |
Lebensmittel, Alkoholika und Getränke |
0 |
36.432 |
|
2 |
Parfümeriewaren und Kosmetika |
1.104 |
12.223 |
|
3 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör: |
3.955 |
896 |
|
3a |
¨ Sportbekleidung |
||
|
3b |
¨ andere Bekleidung |
10.069 |
8.873 |
|
3c |
¨ Bekleidungszubehör (Taschen, Gürtel, Schuhe, Brillen/Sonnenbrillen, ...) |
3.409 |
8.921 |
|
4 |
Elektrische Apparate und Ausrüstungsgegenstände (Haushaltswaren, Werkzeuge, ...) |
8.776 |
7.156 |
|
5 |
Computer (Rechner, Bildschirme, Drucker, Mikroprozessoren, ...) |
1 |
109 |
|
6 |
CD (Audio, Spiele, Software, ...), DVD, Audio- und Videokassetten |
1.150 |
672 |
|
7 |
Uhren und Schmuck |
1.659 |
16.260 |
|
8 |
Spielzeug und Spiele (einschließlich Spielkonsolen) |
0 |
506 |
|
9 |
Verschiedenes (Medikamente, Automobilersatzteile, Paletten, ...) |
3.381.734 |
231 |
|
10 |
Zigaretten |
0 |
0 |
Gesamt |
3.411.857 |
92.279 |
|
Zu 18.:
In den Jahren 2004 und 2005 wurden von der Österreichischen Zollverwaltung in der Ein- und Ausfuhr schutzrechtsverletzende Waren mit folgenden Herkunftsländern aufgedeckt:
|
Herkunftsland |
Anzahl der Artikel |
|
|
2004 |
2005 |
|
|
Ägypten |
0 |
96 |
|
Argentinien |
0 |
8 |
|
Australien |
2 |
3 |
|
Bermudas |
0 |
31 |
|
Bosnien und Herzegowina |
0 |
1 |
|
Brasilien |
19 |
0 |
|
Bulgarien |
8 |
108 |
|
China |
3.805 |
14.208 |
|
Deutschland |
325 |
0 |
|
Dominikanische Republik |
0 |
1 |
|
Frankreich |
4 |
0 |
|
Honduras |
0 |
231 |
|
Hongkong |
8.260 |
24.380 |
|
Indien |
63 |
100 |
|
Indonesien |
0 |
12 |
|
Iran |
29 |
60 |
|
Israel |
0 |
7 |
|
Italien |
271 |
71 |
|
Jugoslawien |
17 |
29 |
|
Kanada |
17 |
5 |
|
Kosovo |
0 |
37 |
|
Kroatien |
47 |
0 |
|
Libyen |
0 |
347 |
|
Litauen |
1 |
0 |
|
Malaysia |
241 |
430 |
|
Moldawien |
15 |
14 |
|
Neuseeland |
8 |
0 |
|
Österreich |
307.390 |
36.436 |
|
Pakistan |
24 |
25 |
|
Peru |
0 |
2 |
|
Philippinen |
665 |
168 |
|
Polen |
49.737 |
1 |
|
Rumänien |
1.550.892 |
4.847 |
|
Russland |
3.076 |
7 |
|
Saudi-Arabien |
17 |
0 |
|
Schweiz |
41 |
12 |
|
Serbien und Montenegro |
22 |
1 |
|
Singapur |
1.035 |
133 |
|
Slowakische Republik |
1.529 |
0 |
|
Sri Lanka |
92 |
75 |
|
Südkorea |
40 |
24 |
|
Taiwan |
22 |
5 |
|
Thailand |
1.157 |
1.643 |
|
Tschechische Republik |
6.808 |
14 |
|
Tunesien |
0 |
11 |
|
Türkei |
15.547 |
63.787 |
|
Ukraine |
285 |
24 |
|
Vereinigte Arabische Emirate |
12.891 |
19.144 |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
203 |
382 |
|
Vietnam |
1 |
6.750 |
|
unbekannt |
1.834.815 |
6.013 |
Gesamt |
3.799.421 |
179.683 |
Zu 19.:
Die in den Jahren 2004 und 2005 von der Österreichischen Zollverwaltung aufgedeckten schutzrechtsverletzenden Waren wurden wie folgt befördert:
|
Art der Beförderung |
Anzahl der Artikel |
|
|
|
2004 |
2005 |
|
Flugverkehr |
17.231 |
67.678 |
|
Postverkehr |
7.832 |
6.734 |
|
Bahnverkehr |
3.202 |
0 |
|
Straßenverkehr |
3.764.840 |
105.271 |
|
Schiffsverkehr |
6.316 |
0 |
Gesamt |
3.799.421 |
179.683 |
Über die Art der nach der Zollabfertigung beabsichtigten Inverkehrsetzung liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Zahlen vor.
Zu 20.:
In den Jahren 2004 und 2005 konnten keine Waren karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden. Der Grund dafür ist, dass die Rechtsinhaber – obwohl in jedem einzelnen Fall ausdrücklich befragt – die dafür erforderliche Zustimmung nicht erteilt haben. Es mussten daher alle Waren – bis auf Einzelexemplare, die zu Anschauungs- und Musterzwecken für die Zollverwaltung zurückbehalten wurden – vernichtet werden.
Zu 21.:
Im Jahr 2004 wurden über entsprechende Anträge der Rechtsinhaber sechs zivilrechtliche Verfahren nach dem Markenschutzgesetz eingeleitet. Im Jahr 2005 wurden keine zivilrechtlichen Verfahren nach dem Markenschutzgesetz eingeleitet.
Zu 22.:
Im Jahr 2004 wurden durch die Rechtsinhaber 22 Strafanträge nach dem Markenschutzgesetz und vier Strafanträge nach dem Urheberrechtsgesetz gestellt. Im Jahr 2005 gab es 25 Strafanträge nach dem Markenschutzgesetz.
Zu 23.:
In den Jahren 2004 und 2005 gab es keine Finanzvergehen nach § 7 PPG 2004.
Zu 24.:
Ob und gegebenenfalls welche Kennzeichnungsmittel zur leichteren Erkennung von Fälschungen an den Originalwaren angebracht werden, liegt in der alleinigen Verantwortung der Rechtsinhaber. Die Österreichische Zollverwaltung setzt sich ebenso wie andere Zollverwaltungen dafür ein, dass solche Kennzeichnungsmittel verwendet werden, um die Tätigkeit der Zollorgane zu erleichtern. Eine echte Unterstützung bieten dabei aber nur solche Kennzeichnungsmerkmale, die im Zuge der Zollkontrolle leicht und möglichst ohne technische Hilfsmittel erkennbar sind.
Der
allfällige Einsatz der RFID-Technologie durch die Rechtsinhaber, für
diese Zwecke bringt zurzeit für die Zollkontrollen kaum Vorteile, weil die
zur Authentifizierung von Originalwaren auf dem Transponder (Funkchip, Funketikett
etc.) enthaltenen Informationen nur mittels einer Empfangseinheit (Reader)
gelesen werden können und die Zollstellen mit derartigen Geräten
nicht ausgestattet sind. Wie bereits dargelegt, bieten nur Kennzeichnungen, die
im Zuge der Zollkontrolle leicht und möglichst ohne technische Hilfsmittel
erkennbar sind eine echte Unterstützung für die Zollbehörde. Die
endgültige Entscheidung ob eine Ware gefälscht ist, wird vom
Rechtsinhaber getroffen.
Zu 25.:
Dem Bundesministerium für Finanzen liegt kein ausreichendes Zahlenmaterial vor, das eine seriöse Schätzung des durch die Produktpiraterie verursachten Schadens ermöglichen würde.
Zu 26. und 27.:
Informationen über nationale Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten, nach denen der Kauf und/oder der Besitz von Produktfälschungen durch KonsumentInnen strafbar sind, liegen im Bundesministerium für Finanzen nicht auf.
Zu 28. bis 31.:
Grundsätzlich ist es richtig, dass laxe Einfuhrkontrollen die Einfuhr von schutzrechtsverletzenden Waren begünstigen würden. Die von der Kommission geführten detaillierten Zollstatistiken über Beschlagnahmen nachgeahmter Waren zeigen jedoch das folgende Bild:
§ Die Zahl der Zollbeschlagnahmen hat sich zwischen 1999 und 2004 um 1000 % erhöht.
§ Der Zoll stellt jetzt jährlich mehr als 100 Millionen Artikel sicher.
§ Die betreffenden Waren werden hauptsächlich in Asien, insbesondere China, hergestellt.
§ Von 2003 bis 2004 hat sich die Zahl der vom Zoll bearbeiteten Fälle, die nachgeahmte Waren betrafen, mit 22 000 Fällen im Jahr mehr als verdoppelt.
§ Es ist eine wachsende Zahl nachgeahmter Waren, die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko bergen, zu verzeichnen.
§ Bei der Mehrzahl der sichergestellten Waren handelt es sich inzwischen nicht mehr um Luxusgüter, sondern um Haushaltsartikel.
§ Es ist eine wachsende Zahl von High-Tech-Produkten, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, zu verzeichnen.
§ Die fraglichen Waren werden in Massenfertigung hergestellt.
§ Die qualitative Hochwertigkeit der Nachahmungen macht das Erkennen ohne entsprechende Fachkenntnis häufig unmöglich. Selbst für die Rechtsinhaber wird es zunehmend schwieriger, zwischen Original und Fälschung zu unterscheiden.
Die Kommission sieht die Ursachen für diese explosionsartige Entwicklung nicht in laxen Einfuhrkontrollen sondern vielmehr in den hohen Gewinnen und den vergleichsweise geringen Risiken, insbesondere was die Strafen in einigen Ländern angeht, sowie in einer allgemeinen, weltweiten Zunahme der Kapazitäten für eine industrielle Fertigung qualitativ hochwertiger Produkte. Immer raffiniertere industrielle Fertigungsmethoden in bestimmten Ländern (insbesondere China) bieten der Nachahmungsindustrie eine stetig wachsende Zahl von Möglichkeiten.
Ungeachtet dessen steht es für die Kommission außer Frage, dass die Zollbehörden bei der Bekämpfung der Produktpiraterie noch mehr tun können, wobei entsprechende Maßnahmen in drei Schlüsselbereichen als erforderlich erachtet werden:
§ Verbesserung des Schutzes auf Gemeinschaftsebene,
§ Stärkung der Partnerschaft zwischen Zollbehörden und Unternehmen sowie
§ Ausbau der internationalen Zusammenarbeit.
Diese Maßnahmen ergeben zusammen genommen einen Aktionsplan, für dessen Durchführung auf EU-Ebene sich Österreich mit der bereits einleitend erwähnten, während der österreichischen Präsidentschaft eingebrachten und verabschiedeten Entschließung besonders eingesetzt hat.
Zu 32. und 33.:
Von OLAF selbst werden grundsätzlich keine Maßnahmen zur allgemeinen Bekämpfung der Produktpiraterie gesetzt. Solche Maßnahmen werden ausschließlich durch die zuständigen Generaldirektionen der Kommission initiiert. OLAF unterstützt jedoch solche Maßnahmen durch operativen Support, insbesondere durch Bereitstellung von Informationstechnologie. Lediglich bei der Bekämpfung von gefälschten Zigaretten (EU-Agreement mit einem Tabakkonzern) sowie gefälschten alkoholischen Produkten wird OLAF mit seinen Mitarbeitern konzentriert tätig. Grund dafür sind die finanziellen Interessen der EU.
Zu 34.:
Die Zielsetzung der Operation "FAKE" war eine EU-weite koordinierte Kontrollaktion zur Aufdeckung von Fälschungen insbesondere in Seehäfen. Österreich hat sich daher an dieser Aktion operativ nicht beteiligt.
OLAF hat bei dieser Operation die Koordination zwischen den Teilnehmerstaaten übernommen. Auch die technische Infrastruktur in Form einer virtuellen Plattform für alle Staaten war bei OLAF angesiedelt. 362 Sendungen wurden nach entsprechender Risikoanalyse zur näheren Überprüfung ausgewählt. Die Kontrollen wurden in den Seehäfen sowie auf ausgewählten Flughäfen der EU-Mitgliedstaaten durchgeführt. Beschlagnahmen oder Sicherstellungen erfolgten bei 140 Sendungen für den Luftverkehr und bei 60 Seecontainern. Arzneimittel, Bekleidung, Schuhe, Taschen, elektronische Geräte und Zigaretten wurden am meisten als Fälschungen gefunden. Zahlen über den Wert der Waren liegen nicht vor.
Zu 35.:
355 Sendungen von 362 stammen aus dem asiatischen Raum, wobei 348 Sendungen aus China nach Europa kamen. In welcher Form die Fälscher in den Ursprungsländern strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, kann mangels vorliegender Informationen nicht gesagt werden.
Zu 36.:
Durch Intensivierung der Zusammenarbeit der EU-Kommission bzw. OLAF mit Vertretern der Herkunftsländer von Produktfälschungen soll es in der EU zu einem Rückgang von Fälschungen kommen.
Zu 37.:
Wie bereits einleitend erwähnt (vom österreichischen Ratsvorsitz eingebrachte Entschließung), hat die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat über eine Antwort des Zolls auf die Nachahmung von Waren und die Produktpiraterie [KOM (2005) 479 endg.] eine Reihe von Vorschlägen für effizientere Zollkontrollen, zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit mit den Hauptexportstaaten von Produktfälschungen und zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten gemacht. Diese Vorschläge ergeben zusammen genommen den „Aktionsplan zur Bekämpfung von Nachahmungen, Produkt- und Markenpiraterie für den Zoll“. Die Schwerpunkte dieses Aktionsplanes sind:
§ Einrichtung einer Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Zoll und Unternehmen zur Vornahme einer Überprüfung der bestehenden EU-Verordnungen und Ausarbeitung von Verbesserungsvorschlägen;
§ Einsetzung einer Zollsachverständigengruppe zur Erstellung eines Gemeinschaftsleitfadens zum Risikomanagement in Form eines e-Leitfadens;
§ Einrichtung einer EU-Taskforce aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zur Vornahme operationeller Tätigkeiten zwecks Verbesserung der Effektivität der Zollkontrollen;
§ Aktualisierung von Schulungsmaterialien zur Unterstützung der Zollorgane für die Verbesserung zielgerichteter Handlungsweisen hinsichtlich Pirateriewaren;
§ Verbesserung der Partnerschaft zwischen Zoll und Unternehmen zur Erzielung eines proaktiveren Ansatzes bei der Stellung von Grenzbeschlagnahmeanträgen durch die Rechtsinhaber unter Einsatz von Seminaren und anderen Zoll/Unternehmensforen;
§ Durchführung spezifischer Aktionen durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf risikoreiche, mit öffentlicher Gesundheit verbundene Sektoren (pharmazeutische Produkte, Kinderspielzeuge) und in Bereichen, wo steuerliche Verluste die öffentliche Hand schädigen;
§ Förderung von Publicity-Aktionen zur Bewusstseinssteigerung bei den KonsumentInnen, um die durch Nachahmung und Markenpiraterie für die Beschäftigung und die Gesellschaft erwachsenden Gefährdungen aufzuzeigen (z.B. globaler Anti-Piraterietag);
§ Maximale Ausschöpfung der Übereinkommen zur Zollzusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Produktpiraterie;
§ Verbesserung der Zusammenarbeit mit Vollzugsbehörden in Drittstaaten im Vorgehen gegen Nachahmer, Schließung von Partnerschaften und gegenseitige Unterstützung zum Austausch fachlicher Kenntnisse;
§ Internationaler Austausch der neuesten Risikoinformationen, Förderung des Gemeinschaftsleitfadens zum Risikomanagement und Verbesserung der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Nachahmungen durch die Mitgliedstaaten.
Österreich hat durch die während der EU-Präsidentschaft eingebrachte und verabschiedete "Entschließung über eine Antwort des Zolls auf jüngste Entwicklungen bei der Nachahmung von Waren und der Produktpiraterie" (ABl. Nr. C 67 vom 18. März 2006, S. 1) jedenfalls auch auf politischer Ebene dafür gesorgt, dass diese Kommissionsvorschläge auch tatsächlich umgesetzt werden.
Zu 38.:
Die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sieht eine Berichtspflicht der Mitgliedstaaten an die Kommission nicht vor. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 22 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 iVm Artikel 8 der Durchführungsverordnung zur EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission) lediglich verpflichtet, der Kommission folgende Informationen zu übermitteln:
§ zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Aufstellung aller schriftlichen Anträge gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unter Angabe des Namens und der Anschrift des Rechtsinhabers, der Art des Rechts, für das der Antrag gestellt wurde, sowie einer kurzen Beschreibung der Ware. Die Anträge, denen nicht stattgegeben wurde, sind ebenfalls aufzuführen;
§ zum Ende eines jeden Quartals eine Aufstellung zu den Fällen, in denen die Überlassung der Waren ausgesetzt wurde oder in denen Waren zurückgehalten wurden. Diese Aufstellungen enthalten folgenden Angaben:
Þ Name des Rechtsinhabers, Beschreibung der Ware und sofern bekannt, Ursprung, Herkunft und Bestimmungsort der Ware sowie die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde;
Þ die Stückzahl der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, ihr zollrechtlicher Status und das verwendete Transportmittel;
Þ die Angabe, ob es sich um Fracht- oder Personenverkehr handelt und ob es sich um ein Verfahren handelt, das auf einen Antrag auf Tätigwerden hin oder von Amts wegen eingeleitet wurde;
Þ Informationen zu dem tatsächlichen oder angenommenen Wert der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden.
Österreich kommt dieser Informationspflicht ordnungsgemäß nach. Diese Daten waren auch die Basis für die Beantwortung der vorstehenden Fragen über statistische Daten. Ein darüber hinausgehender Bericht wurde der Kommission nicht übermittelt.
Zu 39. und 40.:
Presseberichte, wonach gerade Österreich bei der Produktpiraterie als Handelsdrehscheibe dienen soll, sind dem Bundesministerium für Finanzen in dieser Form nicht bekannt und wären auch nicht nachvollziehbar. Österreich ist, so wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten auch, von der Produktpiraterie betroffen und die Zollverwaltung ergreift dagegen ‑ wie bereits ausführlich dargelegt ‑ auch entsprechende Maßnahmen.
Zu 41.:
In Österreich sind keine Fälle bekannt geworden, in denen große Handelsketten Produktfälschungen ein- oder ausführen wollten.
Zu 42:
Bereits am 1. Mai 2004 wurde beim Zollamt Graz das Competence Center Internet und Cybercrime eingerichtet, in dem neun professionelle Internetermittler tätig sind. Kernaufgabe dieser Spezialeinheit mit bundesweiter Zuständigkeit für die Zollverwaltung ist die Marktbeobachtung hinsichtlich aktueller Trends des elektronischen Geschäftsverkehrs bis zur operativen Internetermittlung und Täteridentifikation für den Zollbereich.
Zu 43.:
Das Produktpirateriegesetz 2004 und insbesondere das dadurch eingeführte vereinfachte Verfahren zur sofortigen Vernichtung von Fälschungen unter zollamtlicher Überwachung gemäß § 4 PPG 2004 hat sich sehr bewährt. Als Hauptgrund für die stetig steigende Zahl der Grenzbeschlagnahmeanträge wird aber die bereits aufgezeigte Entwicklung bei den Fälschungen gesehen.
Zu 44.:
Ich teile die Auffassung, dass Rechtsinhaber ihre Rechte gegen gewerbsmäßig tätige Fälscher und Händler von nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren konsequent durchsetzen sollten und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel, wie etwa auch die durch die Zollverwaltungen in Form des Grenzbeschlagnahmeverfahrens angebotene Unterstützung, nützen sollten.
KonsumentInnen hingegen werden weder durch die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 noch durch das Produktpirateriegesetz 2004 kriminalisiert. Bei den Verfahren, die auf Grund des Einschreitens der Zollbehörden erfolgen, handelt es sich um zivilgerichtliche Verfahren, die auf Vernichtung der Eingriffsgegenstände gerichtet sind.
Zu 45.:
Wie bereits unter Punkt 37 dargelegt, sieht der EU-Aktionsplan auch Publicity-Aktionen zur Bewusstseinssteigerung bei den KonsumentInnen vor, um die durch Nachahmung und Markenpiraterie für die Beschäftigung und die Gesellschaft erwachsenden Gefährdungen aufzuzeigen. Das Bundesministerium für Finanzen wird diese Aktionen neben den bereits derzeit gesetzten Maßnahmen (z.B. Informationen auf der Homepage des BMF) im Einklang mit der EU-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten konsequent umsetzen.
Zu 46. bis 49. (Allgemein):
Die geplante Verordnung der EU betreffend die verbindliche Angabe des Ursprungs auf den einzuführenden Waren basiert auf Artikel 133 EGV. Federführend zuständig für Maßnahmen wie der gegenständlichen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, welches auch während der österreichischen Ratspräsidentschaft die notwendigen Schritte durchgeführt hat (Nationale und EU-weite Sitzungen und Koordination).
Die nachfolgenden Ausführungen stellen daher die Sichtweise des Bundesministeriums für Finanzen, Zollverwaltung (als Kontrollbehörde) dar.
Im Einzelnen ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:
Zu 46.:
Grundsätzlich wäre zwar die Kennzeichnung des Ursprungs direkt an bzw. auf der Ware für den Konsumenten eine Orientierungshilfe über die Herkunft der Waren, dem stehen aber auch folgende Bedenken des Bundesministeriums für Finanzen gegenüber:
1. Der Vorschlag der Verordnung enthält die Verpflichtung, bestimmte Waren, u.a. Textilien, Schuhe, Schmuck, Möbel und Keramikwaren (jedoch keine Lebensmittel) beim Import in die EU mit einer Kennzeichnung des Ursprungslandes zu versehen. Der Ursprung wird nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln geregelt. Die Ursprungskennzeichnung muss unverfälscht beibehalten werden, bis die Ware den Letztverbraucher erreicht. Dies ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen auf Grund oftmals zwischengelagerter Verarbeitungsschritte aber nur eingeschränkt möglich.
2. Im Anhang zur Verordnung werden auch Waren genannt, die nicht typischerweise an Konsumenten übergehen (z.B. Leder in ganzen Stücken, Schuhteile) und somit nicht den Zweck der Verordnung erfüllen.
3. Die Kennzeichnung soll nach den rechtlichen Regeln des Zollrechts der EU, nämlich den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung, erfolgen, die den Konsumenten im Allgemeinen nicht bekannt sein werden und somit für ihn nur eingeschränkte Aussagekraft haben.
4.
Ausnahmen von der Vorschrift zur
Ursprungskennzeichnung für bestimmte Länder sind vorgesehen;
Waren aus dem EWR, Rumänien, Bulgarien und der Türkei sind im
Hinblick auf die Abkommen der EG mit diesen Staaten von der Kennzeichnung
ausgenommen;
diese Länderausnahmen führen die Maßnahme überhaupt ad
absurdum, da die Ausnahmen auch als vorhersehbare Umgehungsbereiche der
Kennzeichnungspflicht verwendet werden können und daher die Kennzeichnung
an der Ware allein kaum wirksam zu kontrollieren sein wird.
5. Bei Waren, die in der EU ursprungsändernd verarbeitet werden (z.B. hochwertiger Arbeitsschritt mit großer Wertschöpfung innerhalb der EU an billigen Roh-Gütern aus Drittländern) wechselt der Ursprung – es sind Schwierigkeiten bei der Ursprungs-"UM-Kennzeichnung" und ein Mehraufwand bei der EU-internen Bearbeitung zu erwarten.
Zusammenfassend wird – auch unter Beachtung der unter Punkt 47 aufgezeigten Problematik – der Ursprungs-Kennzeichnung nach dem derzeit vorliegenden Entwurf der EU-Verordnung ablehnend gegenübergestanden.
Nach derzeitigem Stand der Informationen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit steht die Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dem Verordnungsentwurf skeptisch bis ablehnend gegenüber.
Zu 47.:
Eine verpflichtende Ursprungskennzeichnung würde die Arbeit der Zollbehörden
§ in einem Bereich, nämlich im Bereich der Anwendung der Freihandelsabkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten wesentlich erleichtern, weil bereits auf Grund der Ursprungsangabe an der Ware ersichtlich wäre, ob (einfuhrseitig) eine Präferenz bzw. die Ausstellung eines Präferenznachweises (ausfuhrseitig) möglich ist;
§
in anderen Bereichen
jedoch durch zusätzliche Aufgaben vermehren.
Der zusätzlich zu erwartende Personal- und Finanzaufwand dafür ist
wegen der noch ausständigen endgültigen Fassung der Verordnung sowie
der von einem (eigens neu einzurichtenden) Ausschuss zu erarbeitenden und
zu beschließenden Durchführungsvorschriften und der Ausgestaltung
der Warenkontrollen derzeit noch nicht endgültig abschätzbar.
Dabei kann von zwei Szenarien ausgegangen werden, entweder hohe Quote an
körperlichen Warenprüfungen oder größtenteils risikogestützte
Analysen mit geringen Quoten an körperlichen Warenprüfungen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten,
§ dass bei der Einfuhr eine hohe Quote an körperlichen Warenprüfungen die Abfertigungszeiten für die Wirtschaft, die gerade erst mit dem System e-Zoll (im Rahmen der e-Goverment Initiative) gesenkt wird, durch die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit von Zollorganen vor Ort, für bestimmte Waren wieder erhöht wird,
§ dass innerhalb des gemeinsamen Markts keine Kontrollen möglich sind und so unterschiedliche Sprachfassungen der Ursprungskennzeichnung in den Mitgliedstaaten in Umlauf sein können.
Zu 48.:
Der Verordnungsentwurf zur Kennzeichnung des Ursprungs an der Ware selbst steht nach den letzten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erhaltenen Informationen zurzeit in der EU noch immer in Diskussion.
Zu 49.:
Im Lichte des Warenkatalogs könnte nur für einen stark eingeschränkten Warenkreis, der darüber hinaus zum Teil auch nur für Gewerbe und Industrie (insbesondere KMU) interessant ist, eine größere Markttransparenz (Rückverfolgbarkeit) erfolgen.
Die Schaffung von mehr Markttransparenz (Rückverfolgbarkeit) wäre für KonsumentInnen (Wahlmöglichkeit und Transparenz) nur dann gegeben, wenn es eine Vielfalt von Angeboten aus unterschiedlichsten Ursprungsländern gäbe (was im low-cost-Bereich als nicht mehr gegeben gesehen wird – Stichwort: Fernost). Ist nur eine quasi Monopolstellung einzelner Ursprungsländer (z.B. VR China bei Textilien) gegeben, dass heißt gibt es nahezu keine bzw. keine für den Durchschnittskonsumenten preisgünstige Alternativwaren, ist eine so genannte Markttransparenz nicht mehr gegeben und eine Ursprungskennzeichnung für den Konsumenten wenig hilfreich und daher als obsolet zu bezeichnen.
Zu 50. bis 53.:
Die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich verweise daher auf die Beantwortung der an die Frau Bundesministerin für Justiz gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 4345/J (Punkte 24 bis 27).