4332/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.08.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

GZ BMF-310205/0055-I/4/2006

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                                                  

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4344/J vom 8. Juni 2006 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Steuer- und Abgabenschulden von Sportvereinen bzw. Kapitalgesellschaften im Sport (insbesondere im Fußball)“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass mir die Bekämpfung des Abgabenbetrugs in allen seinen Spielarten ein Anliegen von höchster Priorität ist. Steuerhinterziehung ist Diebstahl an der Allgemeinheit. All jene, die dem öffentlichen Haushalt durch Schwarzarbeit und Schwarzunternehmertum Einnahmen entziehen, haben die Finanzverwaltung  zum kompromisslosen Gegner.

 

In diesem Sinne wurden in meinem Ressort bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Optimierung der Betrugsbekämpfung höchst erfolgreich umgesetzt. Diese Maßnahmen dienen der Schaffung von fairen und gleichen Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben sowie dem Schutz der finanziellen Interessen der Republik Österreich und leisten damit einen erheblichen Beitrag zu einer nachhaltigen, stabilitätsorientierten Budgetpolitik und zur  Sicherung des bestehenden Kurses von Wachstum und Beschäftigung.

 

In diesem Zusammenhang darf ich die Neuausrichtung der KIAB im Rahmen der Reorganisation der Betrugsbekämpfung als eines von zahlreichen Beispielen nennen. In Fortsetzung des bislang erfolgreichen Weges im Bereich der Bekämpfung des Abgabenbetrugs wurde neben der personellen Aufstockung der Außenprüfung auch die KIAB von 34 übernommenen Bediensteten auf über 300 MitarbeiterInnen aufgestockt, um eine nachhaltige Verstärkung der Schlagkraft dieser erfolgreichen Betrugsbekämpfungseinheit zu erreichen.

 

Ab 2007 wird die KIAB organisatorisch bei den Finanzämtern angesiedelt sein. Die aus illegaler Beschäftigung resultierenden abgabenrechtlichen Konsequenzen werden dann in einer Hand gebündelt, da Schwarzarbeit immer auch Schwarzlöhne bedeutet, was die Hinterziehung von Lohnabgaben sowie steuerlich nicht erfasste Einnahmen zur Folge hat. Die KIAB, nunmehr ein Teil der Finanzbehörde, kann mit erweiterten  Kompetenzen neben der Feststellung illegaler Beschäftigung und entsprechenden Strafanzeigen auch weitere Maßnahmen im Sinne der Bekämpfung des Abgabenbetrugs - wie beispielsweise die Festsetzung von Lohnabgaben und verschiedene Einbringungsmaßnahmen - durchführen sowie bei der Strafrechtspflege mitwirken.

 

Darüber hinaus wird durch die Überführung der KIAB in den Bereich der Finanzämter ein Abbau der Schnittstellen zum Finanzamt erreicht. Dadurch wird die intensive und koordinierte Zusammenarbeit mit den MitarbeiterInnen im eigenen Finanzamt und die effiziente Steuerung der Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen im Wirtschaftsraum gefördert und damit die rasche Aufdeckung und Verfolgung insbesondere von steuerlichen Sachverhalten der illegalen Beschäftigung gewährleistet.

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. bis 17. und 20. bis 22.:

Sportvereine, Sportklubs und Gesellschaften, die sich mit Sport beschäftigen, sind EDV-technisch nicht gesondert gekennzeichnet, sodass eine elektronische Auswertung nicht durchführbar ist. Die Veranlagungsakten in den Finanzämtern müssten händisch auf das Vorliegen von Daten im Sinne der gegenständlichen Fragen überprüft werden. Zum Teil wären zusätzlich ressortübergreifende Erhebungen erforderlich. Die Beantwortung dieser Fragen würde demnach einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen und damit den Regelbetrieb in den Finanzämtern erheblich beeinträchtigen. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich diese Fragen aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht beantworten kann.

 

Zu 18. und 19.:

Wie bereits einleitend angesprochen, stellt die Bekämpfung jeder Art von Abgabenbetrug einen Eckpfeiler der erfolgreichen Steuerpolitik dieser Bundesregierung dar und ist meinem Ressort daher ein vorrangiges Anliegen. Wirkungsvolle Betrugsbekämpfung umfasst Maßnahmen im organisatorischen Bereich sowie im Vollzug einerseits und legistische Maßnahmen andererseits. Beides hat in einem ausgewogenen Verhältnis zu erfolgen. Dem entsprechend wurden bereits mehrere höchst effiziente Betrugsbekämpfungspakete geschnürt, zuletzt im Rahmen der Umsetzung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006.  Betrugsbekämpfung schützt vor unlauterem Steuerwettbewerb, trägt maßgeblich zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei und dient der Hebung der  Tax Compliance und damit der Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich.

 

Das Bundesministerium für Finanzen wird diesem Sektor mit der Setzung legistischer Begleitmaßnahmen und der Fortführung der äußerst erfolgreichen Außenprüfungshandlungen weiterhin höchste Aufmerksamkeit und Priorität widmen. Selbstverständlich betreffen alle diese Maßnahmen sämtliche Branchen und beschränken sich nicht auf ein einzelnes Wirtschaftssegment.

 

Zu 23.:

Einen Verstoß gegen europäische Wettbewerbsregeln bzw. gegen das Beihilfenverbot kann ich im Fall der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten nicht erkennen, weil es sich bei der Nachsicht gemäß
§ 236 Bundesabgabenordnung um eine allgemein gültige gesetzliche Bestimmung handelt und eine solche Nachsicht daher - bei Zutreffen der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen - allen Steuerpflichtigen in allen Branchen gewährt werden kann.

 

Zu 24.:

Die neuen Eigenmittelvorschriften für Banken (EU-Richtlinien 48 und 49/2006, Umsetzungsstand: Beschluss des Nationalrates in der Plenarsitzung vom 13. Juli 2006) wirken sich für Sportorganisationen je nach Größe, Kapitalbedarf und Bonität unterschiedlich aus.

 

Auf kleine Sportvereine wird ein günstigerer Eigenmittelunterlegungssatz anzuwenden sein, als dies jetzt der Fall ist (neue „retail-Forderungsklasse“, die Gesamtforderung darf eine Million Euro nicht überschreiten). Sind die Forderungen des Kreditinstituts an die Sportorganisation (Verein oder Kapitalgesellschaft) höher als eine Million Euro, so muss eine Risikobeurteilung auf Basis der Bonität des Kunden vorgenommen werden. Eine allgemein gültige Aussage über Auswirkungen der neuen Eigenmittelvorschriften auf Sportorganisationen ist daher nicht möglich, weil dies ausschließlich auf Basis des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden kann.

 

Einen Vorteil bringen die neuen Eigenmittelvorschriften jedoch generell, weil die genauere Risikoerfassung bei den kreditgewährenden Instituten dazu führt, dass auch der Kunde angehalten und dabei unterstützt wird, seine eigene wirtschaftliche Lage sorgfältig zu erfassen und zu überwachen. Dadurch können Risikosituationen früher erkannt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Die neuen Eigenmittelvorschriften haben daher insgesamt auch stabilitätsfördernde Wirkung.

 

Zu 25.:

Die Sicherung der Liquidität von Gesellschaften und Vereinen - im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben – liegt im Bereich der wirtschaftlichen Verhältnisse und der finanziellen Gebarung der einzelnen Gesellschaften bzw. Vereine und ist damit nicht Gegenstand der Vollziehung des Bundes. Daher unterliegt sie nicht dem Fragerecht im Sinne von
§ 90 GOG.

 

Zu 26. und 27.:

Das Lizenzierungsverfahren fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts. Da das Vereinsgesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz liegt, sind vom Bundesministerium für Finanzen auch keine Überlegungen hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung von Insolvenzen anzustellen, die möglicherweise in diesem Bereich vorgenommen werden könnten.

 

Zu 28.:

Der Regelungsbereich der Wirtschaftsprüfung (Vereinsgesetz, Aktien- und GmbH-Gesetz) fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 29.:

Die Festlegung von Spielergagen ist keine Frage der Vollziehung des Bundes. Daher unterliegt sie nicht dem Fragerecht im Sinne des § 90 GOG.

 

Zu 30.:

Meine Zuständigkeit als Bundesminister für Finanzen ist ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vollzug jener rechtlichen Vorschriften gegeben, die in den Bereich meines Ressorts fallen. Dies trifft für den in dieser Frage angesprochenen Themenbereich nicht zu. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich diesbezüglich keine Angaben machen kann.

 

Mit freundlichen GrüßenKarl-Heinz Grasser eh.