4337/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.08.2006
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0044-Pr 1/2006
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4523/J-NR/2006
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Michael Spindelegger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Österreichische EU-Präsidentschaft, Leistungen und Ergebnisse“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Auf Ministerebene fanden drei formelle Räte statt, nämlich am 21. Februar in Brüssel, am 27. und 28. April in Luxemburg und am 1. und 2. Juni in Luxemburg, sowie das Informelle Treffen der Justiz- und Innenminister vom 12. bis 14. Jänner in Wien.
An Kontakten zwischen mir und dem Europäischen Parlament sind sechs Treffen anzuführen:
- EP-Plenum am 14. März in Strassburg
- Besuch beim LIBE-Ausschuss am 24. Jänner und am 4. Mai in Brüssel
- Besuch beim JURI-Ausschusses am 31. Jänner und 4. Mai in Brüssel
- Besuch des JURI-Ausschusses am 9. und 10. Februar in Wien
Ferner fanden unter meinem Vorsitz folgende Treffen statt:
- „Multi-Presidency-Meeting“ am 30. Jänner in Wien
- Viertes Treffen des Ständigen Partnerschaftsrates EU-Russland im Bereich Justiz und Innere Angelegenheiten am 21. und 22. März in Moskau
- JI-Minister-Troika EU-USA am 3. Mai in Wien
Der Art. 36-Ausschuss trat am 2. und 3. Februar, 8. März, 11. und 12. April, 16. und 17. Mai, 8. und 9. Juni in Brüssel zusammen.
Der Ausschuss Zivilrecht tagte in seiner Formation „Allgemeine Fragen“ am 9. Jänner, 28. Februar und 6. April in Brüssel.
An sonstigen Konferenzen und Veranstaltungen sind anzuführen:
- Treffen der nationalen Drogenkoordinatoren der EU-MS am 16. und 17. Februar in Innsbruck
- Konferenz des „European Crime Prevention Network (EUCPN)“ am 18. Mai in Wien
- Treffen des Europäischen Netzwerks von Kontaktstellen betr. Personen, die für Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (Den Haag, 22. und 23. Mai)
- Konferenz zum Europäischen Vertragsrecht am 25. und 26. Mai 2006 in Wien
- Konferenz „e-Justice & e-Law – New IT-Solutions for Courts, Administration of Justice and Legal Information Systems” vom 31. Mai bis 2. Juni in Wien
- Treffen der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) vom 11. bis 13. Juni 2006 in Graz
- Seminar „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ vom 20. bis 22. Juni in Wien
- Seminar „Restorative Justice“ vom 26. bis 28. Juni in Wien
Was die zahlreichen Sitzungen von Ratsarbeitsgruppen betrifft, die von der Österreichischen Ständigen Vertretung in Brüssel organisiert und unter dem Vorsitz meiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abgehalten wurden, verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 4518/J-NR/2006 vom 5. Juli 2006 durch die Frau Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten.
Zu 5:
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Erreichte Ziele und Erfolge |
Kurzbeschreibung |
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Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens: Vorschlag der EK: 19. März 2004 Beim JI-Rat am 21. Februar wurde politische Einigung erzielt. Die Annahme („Gemeinsamer Standpunkt“) erfolgte am 30. Juni 2006 im schriftlichen Verfahren. |
Ziel dieser Verordnung ist es, grenzüberschreitende Verfahren betreffend unbestrittene Geldforderungen zu vereinfachen und zu beschleunigen, die Kosten dieser Verfahren zu verringern und den freien Verkehr (Vollstreckung ohne Zwischenverfahren) Europäischer Zahlungsbefehle in allen MS zu ermöglichen.
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Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“): Urspr. Vorschlag der EK: 22. Juli 2003; Geänderter Vorschlag der EK: 22. Februar 2006 Beim JI-Rat am 27./28. April 2006 wurde eine politische Einigung über den Verordnungstext, beim JI-Rat am 1./2. Juni wurde eine politische Einigung zum Gesamttext samt Erwägungsgründen erzielt. |
Diese Verordnung wird bestimmen, auf Grundlage welcher Rechtsordnung ein internationaler zivilrechtlicher Fall zu entscheiden ist, in dem die Streitteile in keinem vertraglichen Verhältnis zueinander stehen (Schadenersatzansprüche aus Delikt, Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, Bereicherungsansprüche u.a.). Damit wird es den Parteien möglich, im Vorhinein festzustellen, welche Vorschrift für die jeweilige Rechtsbeziehung gilt.
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Verordnung zur Einführung eines Europäischen Bagatellverfahrens: Vorschlag der EK: 16. März 2005 Beim JI-Rat am 1./2. Juni wurde eine „Allgemeine Ausrichtung“ erzielt. |
Es soll als Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren ein vereinfachtes, zeitsparendes und insbesondere kostengünstiges Gerichtsverfahren zur Erwirkung einer vollstreckbaren Entscheidung über eine Forderung mit geringem Streitwert (bis 2000 Euro) geschaffen werden. |
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Revision der Europäischen Zustellverordnung (EuZVO): Vorschlag der EK: 7. Juli 2005 Beim JI-Rat am 1./2. Juni wurde eine „Allgemeine Ausrichtung“ erzielt. |
Am 31.5.2001 ist die EuZVO in Kraft getreten. Sie soll die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen erleichtern und beschleunigen. Bisher beobachtete Probleme (u.a. die Frage der Regelung der Zustellkosten) wurden nun im Zuge einer Revision beseitigt. |
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Achte gesellschaftsrechtliche RL über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der RL 78/660/EWG und 8883/349/EWG des Rates: Vorschlag der EK: 16. März 2004 Die Annahme eines „Gemeinsamen Standpunktes“ erfolgte beim Rat Landwirtschaft und Fischerei am 25. April 2006. |
Durch diesen Rechtsakt soll das Vertrauen in die Abschlussprüfung bestärkt werden. Daher regelt die neue RL neben den Voraussetzungen für die Zulassung zum Abschlussprüfer auch die Unabhängigkeit des Prüfers, die Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer.
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Erreichte Ziele und Erfolge |
Kurzbeschreibung |
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Richtlinie zur Abänderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG hinsichtlich der Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen und konsolidierter Abschlüsse (Änderung der 4. und 7. GesellschaftsrechtRL; ÄnderungsRL): Vorschlag der EK: 27. Oktober 2004 Die Formalannahme der Richtlinie erfolgte am 22. Mai 2006 beim Rat Landwirtschaft und Fischerei. |
Durch diese RL soll das Vertrauen in die Jahresabschlüsse und Lageberichte weiter gestärkt werden, insbes. durch kollektive Verantwortung der Organmitglieder und Vergrößerung der Transparenz von Transaktionen der Unternehmen mit nahe stehenden Personen sowie der Transparenz von nicht bilanzierten Geschäften.
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Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten: Vorschlag der EK: 21. September 2005 Die Annahme eines „Gemeinsamen Standpunktes“ erfolgte beim JI-Rat am 21. Februar 2006.
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Mit dieser Richtlinie sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder von Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden. Damit wird sichergestellt, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen. |
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Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung (EBA) zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen: Vorschlag der EK: 14. November 2003 Beim JI-Rat am 1./2. Juni wurde eine „Allgemeine Ausrichtung“ erzielt. |
Zweck des RB über die EBA zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen ist die Erlangung von in einem anderen MS vorhandenen Beweismitteln, die für Zwecke eines Strafverfahrens benötigt werden, auf der Grundlage der in einem Formblatt (der „Europäischen Beweisanordnung“) enthaltenen Angaben nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. |
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Rahmenbeschluss über Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der EU: Vorschlag von Ö, FIN und SWE: 24. Jänner 2005 Die Arbeiten konnten unter österreichischem Vorsitz soweit vorangetrieben werden, dass ein Abschluss unter finnischem Ratsvorsitz realistisch erscheint. |
Dieser RB soll über das Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 idF des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 hinausgehen. Grundsätzlich wird jener MS zur Übernahme des Vollzuges von Freiheitsstrafen oder mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahmen der Sicherung verpflichtet, dessen Staatsangehörigkeit der Verurteilte besitzt oder in dem er seinen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt hat. Im Falle sonstiger enger Verbindungen des Verurteilten zum Vollstreckungsstaat soll eine Überstellung nur mit Zustimmung dieses Staates in Betracht kommen. Ziel ist eine bessere Resozialisierung strafgerichtlich verurteilter Personen. |
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Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität: Vorschlag der EK: 19. Jänner 2005 Es wurde beim JI-Rat am 27./28. April 2006 eine „Allgemeine Ausrichtung“ erzielt. |
Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist eine Angleichung der Strafrechtsvorschriften der MS betreffend den Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation. |
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Erreichte Ziele und Erfolge |
Kurzbeschreibung |
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Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen: Es wurde beim JI-Rat am 27./28. April 2006 eine „Allgemeine Ausrichtung“ über den Text des Übereinkommens erzielt. Die Unterzeichnung erfolgte am 28. Juni 2006 in Wien. |
Durch das auf einem Verhandlungsmandat des Rates vom 10.7.2001 in der am 19.12.2002 geänderten Fassung beruhende Übereinkommen werden im Auslieferungsverkehr mit Island und Norwegen die die substanziellen Bestimmungen des EU‑Auslieferungsübereinkommens aus 1996 und darüber hinaus die Mechanismen des RB über den EHB anwendbar gemacht.
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Ratsbeschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO od. Brüssel I – VO) auf Dänemark: Vorschlag der EK: 28. Juni 2002 Das Übereinkommen wurde am 27./28. April vom JI-Rat genehmigt und gilt damit als abgeschlossen. |
Nach den Vorschriften des Prot. Nr. 5 zum Vertrag von Amsterdam ist Dänemark von der Anwendung des Titels IV des EG-Vertrages gänzlich ausgenommen. Da diese Ausnahme nicht nur die Vorschriften des EG-Vertrages selbst, sondern auch die darauf gestützten Rechtsakte betrifft, gelten die nach Art 65 EG erlassenen Rechtsakte (u.a. die EuGVVO) nicht für Dänemark. Da dieser Verordnung große praktische Bedeutung zukommt und der derzeitige Zustand für die Rechtsanwender sehr unbefriedigend ist, hat der Rat aufgrund des mehrmals von Dänemark bekundeten Interesses am 8. März 2003 beschlossen, die EK ausnahmsweise zur Aushandlung eines Abkommens mit Dänemark zwecks Ausdehnung des Anwendungsbereiches der EuGVVO auf Dänemark zu ermächtigen. |
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Ratsbeschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) auf Dänemark: Vorschlag der EK: 28. Juni 2002 Das Übereinkommen wurde am 27./28. April vom JI-Rat genehmigt und gilt damit als abgeschlossen. |
Nach den Vorschriften des Prot. Nr. 5 zum Vertrag von Amsterdam ist Dänemark von der Anwendung des Titels IV des EG-Vertrages gänzlich ausgenommen. Da diese Ausnahme nicht nur die Vorschriften des EG-Vertrages selbst, sondern auch die darauf gestützten Rechtsakte betrifft, gelten die nach Art 65 EG erlassenen Rechtsakte (u.a. die EuZVO) nicht für Dänemark. Da dieser Verordnung große praktische Bedeutung zukommt und der derzeitige Zustand für die Rechtsanwender sehr unbefriedigend ist, hat der Rat aufgrund des mehrmals von Dänemark bekundeten Interesses am 8. März 2003 beschlossen, die EK ausnahmsweise zur Aushandlung eines Abkommens mit Dänemark zwecks Ausdehnung des Anwendungsbereiches der EuZVO auf Dänemark zu ermächtigen. |
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Beitritt der Europäischen Union zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: Vorschlag der EK: 9. Dezember 2005 Der JI-Rat hat am 27./28. April den Beschluss über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht gebilligt, damit er dem EP zur Zustimmung vorgelegt werden kann. |
Nach EG-Recht
kommt der Gemeinschaft in denjenigen Bereichen, in denen sie interne
Rechtsakte erlassen hat, auch die ausschließliche Außenkompetenz
zu. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die Gemeinschaft einen
Status erhält, der ihrer Rolle als wichtiger internationaler Akteur im
Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen entspricht, und dass
sie als Mitglied der Haager Konferenz an der Aushandlung von |
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Erreichte Ziele und Erfolge |
Kurzbeschreibung |
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Beschluss des Rates zur Auflegung des Programms „Strafjustiz“ für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ Vorschlag der EK: 6. April 2005 Beim JI-Rat am 1./2. Juni wurde eine „Allgemeine Ausrichtung“ erzielt. |
Ziel des Programms ist u.a. die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen aufbauend auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens. |
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Zu 6:
In den Bundesvoranschlägen für 2005 und 2006 sind für Ausgaben des Justizressorts im Zusammenhang mit der EU-Ratspräsidentschaft 2006 folgende Beträge veranschlagt:
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VA-Ansatz 1/30008 |
Ausgaben 2005 |
Ausgaben 2006 |
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a) Informelles Treffen der Justiz- und Innenminister |
7232-011 |
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187.500 |
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b) EJN in Graz |
7232-011 |
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87.500 |
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c) Artikel 36 Ausschuss |
7232-011 |
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75.000 |
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d) Konferenz von 26 Nationen |
7232-011 |
30.000 |
30.000 |
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e) Allgem. Konferenzen im Rahmen des EU-Vorsitzes |
7232-011 |
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7.000 |
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g1) Farbkopierer |
7029 |
62.000 |
93.600 |
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g2) Broschüren etc. |
4035 |
|
7.000 |
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g3) Flug- und sonstige Reisekosten |
6216-990 |
18.000 |
18.000 |
|
g4) Sondergasträume am Airport Wien |
7280 |
|
17.500 |
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g5) Dolmetscher |
7270 |
|
17.500 |
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g6) Inlandreisen (Präs.06) |
5606-480 |
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1.000 |
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g7) Auslandreisen (Präs.06) |
5613-480 |
|
1.000 |
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Summen |
VA-Ansatz 1/30008 |
110.000 |
542.600 |
Nach den mir vorliegenden Unterlagen gliedern sich die finanziellen Aufwendungen für die EU-Präsidentschaft zum Stichtag 30. Juni 2006 wie folgt:
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2005 |
2006 |
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Personalaufwand |
123.612,17 Euro |
206.770,70 Euro |
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Sachaufwand |
20.022,37 Euro |
306.611,36 Euro |
Dazu kommen noch (nach dem 30. Juni) voraussichtlich anfallende Kosten in Höhe von rund 285.000 Euro.
Insgesamt wird daher für das Jahr 2006 von einem Sachaufwand in Höhe von bis zu 600.000 Euro auszugehen sein. Der Mehrbedarf im Sachaufwand wird durch Umschichtungen („Postenausgleiche“) innerhalb des Budgets des Bundesministeriums für Justiz bedeckt werden.
Zu 7:
Im Justizressort waren keine „Zusatzbudgets“ veranschlagt.
Zu 8 und 9:
Um dem erhöhten Personalbedarf, der sich aus den Aufgaben der Vorbereitung, Durchführung und Aufarbeitung der österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 ergibt beziehungsweise ergab, Rechnung zu tragen, wurde vom Bundeskanzleramt bereits im Oktober 2004 die Möglichkeit geschaffen, für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. August 2006 vorübergehende Personalmaßnahmen zu treffen, wobei die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes jederzeit gewährleistet sein musste.
Im Rahmen befristeter Personalmaßnahmen wurden insgesamt sechs Richteramtsanwärter bzw. in der Folge Richter mit ihrem Einverständnis für Aufgaben im Zusammenhang mit der Ratspräsidentschaft der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz dienstzugeteilt. Gleichzeitig wurde der Einsatz von Richteramtsanwärtern im Bereich der Gerichte verstärkt
Zu 10:
In meinem Ressort wurden weder Werkverträge über längerfristige Arbeitsleistungen noch Arbeitsleihverträge im Zuge des EU-Ratsvorsitzes 2006 abgeschlossen.
Zu 11:
Die Wahrnehmung der Präsidentschaft des Rates obliegt aufgrund der Verträge der EU den Mitgliedstaaten. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung für das Funktionieren der Europäischen Union, die turnusmäßig von jedem Mitgliedstaat in gleicher Weise zu erbringen ist. In dieser Rotation spiegelt sich auch die Gleichstellung der EU-Mitgliedstaaten wieder. Die Präsidentschaft bringt darüber hinaus mit sich, in den internationalen Beziehungen sechs Monate lang als Gesicht und Stimme der Europäischen Union wahrgenommen zu werden.
Dass bei der Erfüllung dieser Notwendigkeit, die zugleich auch eine Chance darstellt, Kosten anfallen, ist unvermeidbar. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass neben dem ideellen Wert, der mit einer gelungenen Vorsitzführung für den betreffenden Mitgliedstaat in Form einer internationalen Imagesteigerung verbunden ist, auch zusätzliche Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte zu lukrieren sind.
Zu den Kosten- und Nutzenüberlegungen verweise ich auf die jüngst erfolgten Mitteilungen des Bundesministers für Finanzen an die Öffentlichkeit, die sich auf Berechnungen von Wirtschaftsforschungsinstituten stützen. Danach ist durch die Ratspräsidentschaft eine zusätzliche Wertschöpfung zwischen 108 und 400 Mio. Euro eingetreten. Es wurden mehr als 27.000 Personen zusätzlich beschäftigt und es kamen rund 53.000 zusätzliche Gäste nach Österreich. Näheres kann der Beantwortung des Herrn Bundesministers für Finanzen zur Zahl 4520/J-NR/2006 entnommen werden.
August 2006
(Maga. Karin Gastinger)