4340/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.08.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 8. August 2006
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0092-IK/1a/2006
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4381/J betreffend „Illegale Beschäftigung und Schattenwirtschaft – Entziehung der Gewerbeberechtigung“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 16. Juni 2006 an mich richteten, stelle ich fest:
Einleitend darf bemerkt werden, dass die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäfti-
gung mit 1. Juli 2002 von den Arbeitsinspektoraten auf die Zollbehörden (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung - KIAB), mithin in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen, übertragen wurde. Seitdem sind diese gem. § 30a AuslBG berechtigt, die Entziehung von Gewerbeberechtigungen wegen wiederholter unerlaubter Ausländerbeschäftigung anzuzeigen und die Parteistellung in solchen Verfahren wahrzunehmen.
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Diesbezüglich wurde mir von den zuständigen Behörden Folgendes mitgeteilt:
In Niederösterreich wurden zwei Anträge, je einer von der KIAB und der Bundespolizeibehörde, nach § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz gestellt. Diese betrafen das Beherbergungs- und Gaststättenwesen und das Handelsgewerbe. Es wurden keine Gewerbeberechtigungen entzogen.
In Oberösterreich gab es einen von der KIAB gestellten Antrag; dieser betraf das Beherbergungs- und Gaststättenwesen. Es erfolgte keine Gewerbeberechtigungsentziehung.
In Vorarlberg wurden durch die Bundespolizeibehörden fünf Anträge gestellt; diese betrafen das Beherbergungs- und Gaststättenwesen. Es wurde eine Gewerbeberechtigung entzogen.
In der Steiermark wurden von der KIAB zwei Anträge gestellt. Diese betrafen das Beherbergungs- und Gaststättenwesen und den Bereich Land- und Forstwirtschaft. Es wurden beide Gewerbeberechtigungen entzogen.
In allen Fällen wurden die Anträge durch die zuständigen Behörden entsprechend den Bestimmungen des AVG bearbeitet.
In den anderen Bundesländern erfolgten keine Anträge.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Im Jahr 2005 wurden keine auf § 30a AuslBG gestützten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Solche Klagen gem. § 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) können von Mitbewerbern, Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen oder Sozialpartnern, nicht jedoch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erhoben werden.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB. Erkenntnisse vom 28. 2. 1995, Zl. 94/04/0076 und vom 7. 5. 1997, Zl. 95/09/0276) ist ab zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern eine „wiederholte unerlaubte Beschäftigung“ anzunehmen.