4341/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.08.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 7. August 2006

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0096-IK/1a/2006

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4396/J betreffend „Heizölbetrug in Österreich möglich?“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 21. Juni 2006 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Es ist richtig, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen in Deutschland (Eichordnung und PTB-Anforderungen PTB-A5) eine sehr hohe Manipulations-sicherheit für Messanlagen an Tankwagen, die für die gemessene Abgabe von Mineralölprodukten bestimmt sind, vorsehen. Es wird vom präventiven Prinzip ausgegangen; allerdings wurden in Deutschland die Messanlagen erst anlässlich der Eichung überprüft.

 

In Österreich waren bisher eine Bauartzulassung dieser Tankwagen und eine
Eichung erforderlich. Dies hatte eine hohe Manipulationssicherheit zur Folge.

 

Messanlagen, welche künftig im Rahmen der EU-Messgeräterichtlinie in Verkehr gebracht werden, unterliegen, zumindest soweit es das diesbezügliche normative Dokument (Empfehlung R117 der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen - OIML) vorsieht, etwas anderen Anforderungen an die Manipulations-sicherheit. Nichtsdestoweniger bietet auch die OIML-Empfehlung wirksame Schutzmaßnahmen gegen Manipulation. Allerdings fordert die Messgeräterichtlinie den Schutz des Verbrauchers und auch die Sicherheit vor Manipulation; dies ist von der notifizierten Stelle, die den Hersteller überwacht, umzusetzen.

 

Im Wesentlichen stimmen die Anforderungen an Messanlagen in allen europäischen Ländern überein. Werden Tankwagen am Markt gefunden, die eine einfache Manipulation zulassen, dann können diese Messgeräte auf jeden Fall gemäß § 53 MEG (Marktüberwachung) behandelt werden, der umfassende Maßnahmen vorsieht.

 

Wesentliche Manipulationen in unserem Bundesgebiet wurden in der Vergangenheit nicht bekannt.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Deutschland entspricht in ihrer Tätigkeit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) in Österreich. Der Wirkungsbereich des BEV umfasst das gesamte Bundesgebiet. Dadurch wird eine    gleiche Vorgehensweise bei der Eichung und bei der Beanstandung in ganz Österreich sichergestellt.

 

Die in Deutschland gültigen Vorschriften und Gesetze sind in Österreich selbstverständlich nicht anwendbar.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

In Österreich sind die grundlegenden Anforderungen für Messanlagen an Tankwagen durch die Eichvorschriften für Messanlagen geregelt (Kundmachung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 2. Mai 1973 - Eichvorschriften für Messanlagen mit Flüssigkeitsvolumenzählern mit beweglichen Trennwänden für Flüssigkeiten außer Wasser, veröffentlicht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1973).

 

Da die Messanlagen in Österreich, anders als in Deutschland, der besonderen Zulassung bedürfen, gibt es darüber hinaus in den Zulassungen Bestimmungen zur Ausführung der Messanlagen, um die richtige Verwendung sicherzustellen und um Manipulationen zu verhindern.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Die Antworten in der AB vom 8. März 2005 sind zutreffend; jedoch werden die entsprechenden Verordnungen im Laufe des Sommers kundgemacht.

 

Die Verordnung zur Umsetzung der Messgeräterichtlinie wurde von mir am 17. Juli 2006 unterzeichnet. Die Eichvorschriften des BEV werden ebenfalls in Kürze kundgemacht werden.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die getroffenen Maßnahmen werden akzeptiert und es wurden keine wesentlichen Manipulationen bekannt.

Die konkreten Bestimmungen für die Ausführung von Messanlagen nach Inkrafttreten der Messgeräterichtlinie sind durch die OIML-Emfehlung R117 festgelegt. Hält der Hersteller alle Bedingungen von R117 ein, dann gilt für ihn die Konformitätsvermutung. Wenn nicht, muss der Hersteller nachweisen, dass er die Messgerätericht-linie in analoger Weise erfüllt.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die OIML-Empfehlung R117 ist das normative Dokument, durch welches die grundlegenden spezifischen Anforderungen der Messgeräterichtlinie konkretisiert sind.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

In der Messgeräterichtlinie sind zwei Wege des vereinfachten Nachweises mit den Anforderungen der Messgeräterichtlinie genannt, die Verwendung von harmonisierten Normen oder die Verwendung von Dokumenten der OIML. Die Ausarbeitung von harmonisierten Normen ist von den Europäischen Normungsgremien derzeit nicht vorgesehen, daher kommt hier die Empfehlung der OIML zur Anwendung.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Durch verstärkte Eichung durch akkreditierte Eichstellen stehen den Eichbehörden mehr Kapazitäten für Revision und Marktüberwachung zur Verfügung. Dadurch ist es möglich, verstärktes Augenmerk auf allfällige Manipulationen zu richten.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Diese werden derzeit europaweit fertig gestellt und sollen in einer Sitzung, die für 25. September 2006 in Brüssel geplant ist, diskutiert und möglichst auch verabschiedet werden.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

In Österreich wurden die entsprechenden Eichvorschriften erarbeitet und geändert. Für Taxameter und Elektrizitätszähler werden sowohl die OIML-Empfehlungen, wie auch die Europäischen Normen anzupassen sein.

 

 

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Nein. Grundsätzlich müssen Messanlagen so ausgeführt sein, dass sie bei sachgemäßer Verwendung richtig sind. Umfassende Anforderungen der OIML-Empfehlung R117 zielen auf die Verhinderung von Manipulationen ab. Weiters wird es zu verstärkten Revisionen der Eichbehörden kommen.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Eingehende Untersuchungen über die Auswirkungen der Messgerätelinie sind begrüßenswert und werden auch vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen der Aufträge, die ihm durch das Maß- und Eichgesetz übertragen sind, wahrgenommen.

 

Weiters ist in Artikel 25 der Richtlinie ein Auftrag an die Europäische Kommission erteilt, innerhalb von fünf Jahre einen Bericht zu legen, der die Erfahrungen der Mitgliedstaaten erfasst und gegebenenfalls in einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie münden soll.