4343/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.08.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 8.August 2006
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0100-IK/1a/2006
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4429/J betreffend WTO-Streitbeilegungsverfahren gegen die EU betreffend gentechnisch veränderte Organismen (GVO), welche die Abgeordneten Heidemarie Rest-Hinterseer, Kolleginnen und Kollegen am 23. Juni 2006 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Vor der Zirkulierung des Panelberichts an alle WTO-Mitglieder ist sein Inhalt vertraulich. Ab der Zirkulierung wird der Panelbericht öffentlich auf der WTO-Homepage abrufbar sein. Ab diesem Zeitpunkt können daher auch unabhängige Wissen-schaftler den Panelbericht analysieren und dazu Stellung nehmen, wie dies auch schon bei früheren Panel- und Appellate Body-Berichten üblich gewesen ist.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Ab dem Zeitpunkt der Zirkulierung des Panelberichts läuft die 60-Tage-Frist für eine allfällige Berufung durch die Europäische Kommission. Die endgültige Position Österreichs zu dieser Frage wird in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen sein. Es ist darauf zu verweisen, dass gem. Art.17 Abs. 6 DSU eine Berufung nur hinsichtlich rechtlicher Fragen, die vom Panelbericht behandelt wurden, und rechtlicher Interpretationen durch das Panel zulässig ist.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Eine konkrete Bestimmung der Höhe von Sanktionen erfolgt erst am Ende des WTO-Streitbeilegungsverfahrens auf Antrag der obsiegenden Streitpartei(en), und nur insofern, als es nicht zur Umsetzung der Panel- und allfälliger Appellate Body-Empfehlungen durch die beklagte Streitpartei kommt.
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Österreich hat während seiner Präsidentschaft die Problematik der bisherigen Vorgangsweise der EFSA bei der Sicherheitsbewertung von GVO ausführlich thematisiert und sich dafür eingesetzt, einen Reformprozess der EFSA einzuleiten. Für diese Thematik sind innerstaatlich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zuständig.
Die Europäische Kommission hat auf Grund dieser Diskussionen eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die auf eine Verbesserung der Verfahrensweise bei der Sicherheitsbewertung von GVO in EU-Zulassungsverfahren abzielen.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Das Vorsorgeprinzip ist im WTO-Recht in den SPS- und TBT-Abkommen verankert. Zudem ist die gegenseitige Unterstützung von multilateralen Umweltabkommen und dem WTO-Abkommen laufender Verhandlungsgegenstand im WTO-Komitee für Handel und Umwelt.