4344/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.08.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 8. August 2006

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0102-IK/1a/2006

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4439/J betreffend „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) – Gesetzliche    Regelungen – Daten 2005“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 27. Juni 2006 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die von mir befassten Ämter der Landesregierungen haben mir Folgendes mitgeteilt:

 

In allen Bundesländern gehen die Gewerbebehörden Fällen, bei denen begründeter Verdacht einer Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften heran getragen wird, unter anderem auch durch Kontrollen vor Ort nach. In Tirol wird demnächst eine   solche Schwerpunktaktion durchgeführt werden.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Zu dieser Frage wurde die Wirtschaftskammer Österreich befasst, die mir Folgendes mitgeteilt hat:

 

 

Berufsdetektive

Þ       Finnland (Mitarbeiter)

Þ       Frankreich (Ausübende, Mitarbeiter)

Þ       Lettland (Ausübende, Mitarbeiter)

Þ       Litauen (Ausübende)

Þ       Niederlande (Ausübende, Mitarbeiter)

Þ       Österreich (Ausübende)

Þ       Polen (Ausübende)

Þ       Slowakische Republik (Ausübende)

Þ       Slowenien (Ausübende)

Þ       Spanien (Mitarbeiter)

Þ       Tschechische Republik (Ausübende)

Þ       Ungarn (Ausübende, Mitarbeiter)

 

Bewachungsgewerbe

Þ       Dänemark (Mitarbeiter)

Þ       Deutschland (Ausübende, Mitarbeiter)

Þ       Estland (Ausübende, Mitarbeiter)

Þ       Finnland (Mitarbeiter)

Þ       Irland (Mitarbeiter)

Þ       Lettland (Ausübende, Mitarbeiter)

Þ       Litauen (Ausübende)

Þ       Niederlande (Ausübende, Mitarbeiter)

Þ       Österreich (Ausübende)

Þ       Polen (Ausübende)

Þ       Portugal (Ausübende, Mitarbeiter)

Þ       Schweden (Mitarbeiter)

Þ       Slowakische Republik (Ausübende)

Þ       Slowenien (Ausübende, Mitarbeiter)

Þ       Spanien (Mitarbeiter)

Þ       Tschechische Republik (Ausübende)

Þ       Ungarn (Ausübende, Mitarbeiter)

Þ       Vereinigtes Königreich (Mitarbeiter)

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

In Österreich ist bereits eine Ausbildung für Gewerbetreibende obligatorisch vorgeschrieben (vgl. SicherheitsgewerbeVO, BGBl. II, Nr. 82/2003 sowie §§ 129 - 130 GewO 1994). Mitarbeiter müssen gemäß § 130 Abs. 8 GewO zuverlässig und geeignet sein. Die bestehenden Vorschriften bewähren sich.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

In der Judikatur des EUGH finden sich bezüglich privaten Sicherheitsdiensten insbesondere die Entscheidungen C- 114/97 und C-514/03, jeweils betreffend Spanien,  C-189/03 betreffend die Niederlande, C-171/02 betreffend Portugal, C-283/99 betreffend Italien und C-355/98 betreffend Belgien. Alle diese Entscheidungen befassen sich mit dem grenzüberschreitenden Tätigwerden. Eine Unzulässigkeit, Ausbildungsvoraussetzungen für Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer im Sicherheitsgewerbe national vorzusehen, ergibt sich aus der Judikatur des EuGH nicht.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit erscheinen durch die primärrechtlichen EU-Bestimmungen, die Bezug habende EuGH-Judikatur sowie die sekundärrechtlichen Vorschriften ausreichend erfasst.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Sowohl aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als auch aus Sicht der Bundesländer haben sich diese Neuregelungen bewährt.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die Prüfungsordnung der Wirtschaftskammer Österreich hat sich bewährt.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 und 10 der Anfrage:

 

Diesbezüglich wird auf die nachstehenden Tabellen verwiesen. Eine Trennung in Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe ermöglicht die Gewerbestatistik nicht.

 

Stand 1.1.2003

aufrechte Gewerbe-berechtigungen

aufrechte weitere
Betriebsstätten

Burgenland

19

2

Kärnten

36

14

Niederösterreich

62

21

Oberösterreich

58

16

Salzburg

37

15

Steiermark

59

12

Tirol

48

12

Vorarlberg

13

8

Wien

127

19

 

Stand 1.1.2004

aufrechte Gewerbe-berechtigungen

aufrechte weitere
Betriebsstätten

Burgenland

25

2

Kärnten

41

12

Niederösterreich

78

22

Oberösterreich

70

19

Salzburg

37

15

Steiermark

70

11

Tirol

48

10

Vorarlberg

14

8

Wien

130

19

 

Stand 1.1.2005

aufrechte Gewerbe-berechtigungen

aufrechte weitere
Betriebsstätten

Burgenland

32

3

Kärnten

43

19

Niederösterreich

91

24

Oberösterreich

73

17

Salzburg

45

18

Steiermark

77

13

Tirol

49

11

Vorarlberg

16

8

Wien

143

19

 

Stand 1.1.2006

aufrechte Gewerbe-berechtigungen

aufrechte weitere
Betriebsstätten

Burgenland

34

6

Kärnten

48

12

Niederösterreich

92

24

Oberösterreich

79

19

Salzburg

49

21

Steiermark

88

17

Tirol

60

13

Vorarlberg

18

8

Wien

147

23

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Zu dieser Frage haben die zuständigen Ämter der Landesregierungen folgende Zahlen mitgeteilt:

 

Im Burgenland gibt es 12 Mitarbeiter im Bereich der Berufsdetektive und 138 Mitarbeiter im Bereich Bewachungsgewerbe. Weitere 28 Mitarbeiter konnten nicht spezifisch zugeordnet werden.

 

In Kärnten gibt es 22 Mitarbeiter im Bereich der Berufsdetektive und 330 Mitarbeiter im Bereich Bewachungsgewerbe.

 

In Niederösterreich gibt es 76 Mitarbeiter im Bereich der Berufsdetektive und 115 Mitarbeiter im Bereich Bewachungsgewerbe.

 

In Oberösterreich gibt es 34 Mitarbeiter im Bereich der Berufsdetektive und 124 Mitarbeiter im Bereich Bewachungsgewerbe.

 

In der Steiermark gibt es 12 Mitarbeiter im Bereich der Berufsdetektive und 279 Mitarbeiter im Bereich Bewachungsgewerbe.

 

In Tirol gibt es geschätzte 250 bis 300 Mitarbeiter für das Gewerbe des Berufsdetektives bzw. für das Bewachungsgewerbe.

 

In Vorarlberg gibt es im Bezirk Feldkirch fünf Mitarbeiter im Bereich der Berufsdetektive und 42 Mitarbeiter im Bereich Bewachungsgewerbe.

 

Von Wien und Salzburg liegen keine Meldungen vor.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die von mir befassten Ämter der Landesregierungen haben mir Folgendes mitgeteilt:

 

In Kärnten wurde in den Jahren 2003 bis 2005 für den Bereich der Berufsdetektive acht Gewerbeanmeldungen und für den Bereich der Bewachungsgewerbe sechs Gewerbeanmeldungen nicht entsprochen.

 

In Oberösterreich wurde in den Jahren 2003 bis 2005 für den Bereich der Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe 81 Gewerbeanmeldungen nicht entsprochen.

 

In der Steiermark wurde in den Jahren 2003 bis 2005 für den Bereich der Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe elf Gewerbeanmeldungen nicht entsprochen.

 

In Tirol wurde in den Jahren 2003 bis 2005 für den Bereich der Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe drei Gewerbeanmeldungen nicht entsprochen.

 

In Wien wurde in den Jahren 2003 bis 2005 für den Bereich der Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe zwei Gewerbeanmeldungen nicht entsprochen.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Ausschlusskriterien des § 13 GewO 1994:

 

Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht verurteilt worden sind

a)     wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
(§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)     wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und die Verurteilung nicht getilgt ist.

 

Weiters ist ausgeschlossen, wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn  über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als € 726,- oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.

Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

 

Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei der ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde.

 

Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der die Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 (der Gewerbeinhaber besitzt infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr oder der Gewerbeinhaber ist wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft und ist diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten) entzogen wurde, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der Verlustigerklärung oder der Entziehung des Gewerbes vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für gewerberechtliche Geschäftsführer bzw. Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

 

Hinzu kommt beim Sicherheitsgewerbe noch die Zuverlässigkeitsprüfung (§§ 95 und 336a GewO).

 

 

Antwort zu den Punkten 13 bis 15, 17 bis 27, 31, 34 und 46 bis 50 der Anfrage:

 

Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 4456/J durch die Frau Bundesminister für Inneres verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erkannte im Jahr 2003 vier, im Jahr 2003 sieben und im Jahr 2005 vier ausländische Befähigungsnachweise für die Ausübung des Sicherheitsgewerbes auf Basis der EU-Anerkennungsregelungen an.

 

 

Antwort zu den Punkten 28 bis 30 der Anfrage:

 

Die zuständigen Ämter der Landesregierungen teilten mit, dass die Unternehmen diese Verpflichtungen laufend nachkommen und stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden. Pflichtwidrige Unterlassungen sind mit Verwaltungsstrafverfahren oder Gewerbeberechtigungsentziehungsverfahren bedroht. Insgesamt wurden 16 derartige Verfahren eingeleitet.

 

 

Antwort zu den Punkten 32 und 33 der Anfrage:

 

In der Steiermark traten zwei Fälle auf, in einem Fall erfolgte ein Entzug mittels Bescheid und Zwangsstrafe.

 

In Vorarlberg wurde im Jahre 2004 ein Mitarbeiter eines deutschen Sicherheitsunternehmens, welches in Vorarlberg das Bewachungsgewerbe ausgeübt hat, wegen Körperverletzung durch ein Organ des Ordnungsdienstes beim Gericht angezeigt. Auf Grund dieses Vorfalles wurde von Amts wegen in einem ersten Schritt geprüft, ob das deutsche Sicherheitsunternehmen über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt bzw. über den Befähigungsnachweis für eine grenzüberschreitende Ausübung verfügt oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994 erlangt hat. In einem weiteren Schritt erfolgte eine Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Zuverlässigkeit und Eignung sowohl des Gewerbeinhabers als auch der für Überwachungstätigkeiten herangezogenen Mitarbeiter. Da im konkreten Fall der Gewerbetreibende (Rechtsform: OHG) zwar die Erlaubnis zur Ausübung der umfassenden Überwachungstätigkeit nach deutschem Gewerberecht besaß, jedoch keine der vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft eine Gleichhaltung gemäß § 373 GewO 1994 erlangt hatte, mussten gegen die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft (drei Personen) verwaltungsstrafrechtliche Schritte eingeleitet werden; die Verwaltungsstrafverfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde aufgefordert, jegliche Bewachungstätigkeiten einzustellen.

 

 

Antwort zu den Punkten 35 bis 37 der Anfrage:

 

Bereits derzeit gibt es gem. § 130 Abs. 6 GewO eine Verpflichtung der Gewerbetreibenden und ihrer Angestellten zur Ausweisleistung gegenüber behördlichen und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weiters ist eine Ausweisverpflichtung in speziellen Materiengesetzen geregelt (z.B. Landesverordnungen über Dienstausweis der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane).

 

 

Antwort zu den Punkten 38 und 39 der Anfrage:

 

Von den zuständigen Ämtern der Landesregierungen wurde mir Folgendes mitgeteilt:

 

In Kärnten wurde die Ausstellung einer Legitimation in einem Fall verweigert, weil eine strafrechtliche Verurteilung vorlag. Der Antrag wurde daraufhin zurückgezogen.

 

In der Steiermark und in Tirol wurde in je einem Fall die Legitimation verweigert.

 

 

Antwort zu Punkt 40 der Anfrage:

 

Folgenden Unternehmen wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bisher Genehmigungen erteilt:

 

Þ     SECUREX Security Services GmbH, Bescheid vom 19.03.2003

Þ     GROUP 4 Securitas Austria Aktiengesellschaft, Bescheid vom 29.04.2003

Þ     EUROSEC Bewachungs GmbH, Bescheid vom 29.04.2003

Þ     Hermann FaIk, Bescheid vom 10.06.2003

Þ     Detektivunternehmen Walisch & Partner KEG, Bescheid vom 10.06.2003

Þ     GetService Dienstleistungsgesellschaft m.b.H., Bescheid vom 23.06.2003

Þ     ASAVE Security Service Haberlik-Pleier OEG, Bescheid vom 08.07.2003

Þ     SAS Security und Service GmbH, Bescheid vom 08.07.2003

Þ     Protect Berkel & Moser OEG, Bescheid vom 30.07.2003

Þ     SAFEGUARD Sicherheitsges.m.b.H., Bescheid vom 30.07.2003

Þ     Heinz Gerstenich, Bescheid vom 05.09.2003

Þ     Thomas Prasch, Bescheid vom 11.11.2004

Þ     Siegfried Feichter, Bescheid vom 14.12.2004

Þ     Objektservice FAVORIT, Krauss GesmbH., Bescheid vom 20.01.2005

Þ     Christian Trummer, Bescheid vorn 21.04.2005

Þ     Professional Security-Sicherheitsmanagement Kovacs OEG, Bescheid vom 22.04.2005

Þ     Matthias Nechi, Bescheid vom 30.05.2005

Þ     LEO Lern- und Entwicklungswerkstätte Oststeiermark GmbH, Bescheid vom 20.06.2005

Þ     HEL-WACHT Bewachungsdienst GmbH, Bescheid vom 20.07.2005

Þ     Daniela Degen, Bescheid vom 13.10.2005

Þ     OCONNOR-ENTERPRISES LIMITED, Bescheid vom 20.12.2005

Þ     Gunter Walcher, Bescheid vom 20.12.2005

 

 

Antwort zu den Punkten 41 und 42 der Anfrage:

 

Von den zuständigen Ämtern der Landesregierungen wurde mir Folgendes mitgeteilt:

 

In Kärnten wurde im Jahr 2004 ein Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung eingeleitet, das mit einer Verurteilung geendet hat. 2005 wurde ebenfalls ein Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung eingeleitet, in der Folge aber eingestellt.

 

In Niederösterreich wurde ein Strafverfahren wegen Übertretung der Gewerbeordnung durch Überschreitung des Berechtigungsumfanges eingeleitet und rechtskräftig abgeschlossen. An Strafe wurden € 1.200,- verhängt.

 

In Oberösterreich wurden im Jahr 2003 eine Ermahnung und eine Geldstrafe verhängt. Im Jahr 2004 wurden ein Strafverfahren eingestellt und eine Strafe in Höhe von € 365,- sowie eine weitere Geldstrafe verhängt.

 

In der Steiermark wurde wegen unbefugter Gewerbeausübung eine Geldstrafe in Höhe von € 220,- verhängt.

 

In Tirol wurde in den Jahren 2003 bis 2005 in acht Fällen eine rechtskräftige Strafe verhängt; in einem Fall wurde das Strafverfahren eingestellt.

 

In Vorarlberg wurden in den Jahren 2003 bis 2005 Verwaltungsstrafverfahren gegen drei Personen rechtskräftig abgeschlossen.

 

In Wien wurde im Jahr 2003 eine Geldstrafe in Höhe von € 105,- verhängt, im Jahr 2004 wurden sechs Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, von denen vier eingestellt wurden und eines noch anhängig ist. In einem Verfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 136,50 verhängt.

 

 

Antwort zu den Punkten 43 bis 45 der Anfrage:

 

Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Es wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 51 der Anfrage:

 

Für das Sicherheitsgewerbe ist eine Vielzahl von Gesetzen von praktischer Relevanz, beispielhaft seien das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Waffengesetz genannt.

 

 

 

 

 

 

 

Antwort zu den Punkten 52 und 53 der Anfrage:

 

Unbeschadet der Zuständigkeiten des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Inneres werden die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen als ausreichend erachtet.

 

 

Antwort zu Punkt 54 der Anfrage:

 

Die Wirtschaftskammer Österreich hat mir, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die nachstehenden Informationen zur Verfügung gestellt:

 

 

Belgien

In Belgien unterliegen das Überwachungs- und Sicherheitsgewerbe, Berufsdetektive und Geldtransporte dem Aufgabenbereich des Innenministeriums gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 (Gesetz über Bewachungsunternehmen, unternehmerische Bewachungsdienste und Sicherheitsunternehmen). Geregelt werden darin die Genehmigung und Kontrolle der Unternehmen durch das Innenministerium und die Ausübungsbedingungen für dieses Gewerbe.

 

Obligatorische Ausbildungsbestimmungen für Mitarbeiter gibt es nicht. Gleiches gilt für Privatdetektive und Sicherheitsinspektoren gemäß dem Gesetz vom 19. Juli 1991, geändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1996.

 

Dänemark

Dänemark hat keinerlei Regelwerk für Berufsdetektive, es wird auch keine formelle Ausbildung angeboten. Das Bewachungsgewerbe ist über das Gesetz 149 vom 16.03.1999 bzw. die Verordnung 963 vom 23.12.1986 geregelt und verlangt eine  zumindest 3-wöchige Ausbildung des Wachpersonals. Die Administration erfolgt  über die Polizei.

 

Deutschland

In Deutschland ist gewerberechtlich zwischen der Tätigkeit eines Detektivs/einer Detektei bzw. dem Bewachungsgewerbe (z.B. der Tätigkeit der Kaufhaus-/Warenhaus-detektive) zu differenzieren.

 

Der Beruf des Detektivs/Privatdetektivs/Berufsdetektivs/Ermittlers ist in Deutschland weder gesetzlich geschützt noch an einen beruflichen Abschluss gebunden. Keine Zulassungskriterien sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist lediglich beim zuständigen Gewerbeamt formlos anzumelden. Ein Befähigungsnachweis bzw. eine Sachkundeprüfung ist nach der Gewerbeordnung nicht vorgesehen; die zuständige Behörde hat jedoch nach der Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.

 

Das Bewachungsgewerbe ist in Deutschland ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, eine gewisse finanzielle Ausstattung und eine hinreichende Sachkunde nachgewiesen werden. In der Bewachungsverordnung sind Einzelheiten über die Ausbildung niedergelegt.

 

Estland

In Estland wird die Ausübung des Sicherheitsgewerbes durch ein Gesetz mit der Bezeichnung "Security Act" (Turvaseadus) vom 8. Oktober 2003 geregelt.

 

Für den Betrieb eines Sicherheitsgewerbes werden Lizenzen mit einer Gültigkeit zwischen ein und fünf Jahren durch den National Police Commissioner vergeben. Als Zulassungsvoraussetzungen werden im Gesetz für Einzelunternehmer die Erfüllung der gleichen Erfordernisse wie für Sicherheitsbedienstete verlangt und ein Verbot der Beteiligung an Waffen-/Rüstungsfirmen und Privatdetekteien ausgesprochen.

 

An Ausbildungsbestimmungen für Sicherheitsbedienstete sieht das Gesetz eine Einschulung und eine Grundausbildung vor.

 

Um in den Rang eines Sicherheits-Offiziers zu kommen muss ein weiteres Trainingsprogramm im Ausmaß von 80 Stunden absolviert werden. Als laufende Weiterbildungsmaßnahme sind jährlich 16 Stunden Training im Rahmen des Dienstes vorgesehen.

 

Finnland

In Finnland regelt das Gesetz "Private Sicherheitsdienste" (282/2002) vom 14.2.2002 den Tätigkeitsbereich der privaten Sicherheitsdienste (Bewachungsunternehmen und Berufsdetektive) und enthält obligatorische Ausbildungsbestimmungen für Mitarbeiter dieser Unternehmen.

 

Die Ausbildungsbestimmungen sind national nicht für alle Mitarbeiter der Sicherheitsgewerbe einheitlich geregelt, sondern unterscheiden sich je nach Berufsgruppe und Verantwortlichkeit.

 

Frankreich

Berufsdetektive üben einen freien Beruf aus. Der Begriff des Gewerbetreibenden ist dem französischen Recht nicht bekannt. Zulassung und Tätigkeit von Berufsdetektiven in Frankreich sind im Gesetz Nr. 83-629 vom 12. Juli 1983 abgeändert durch das Gesetz Nr. 2003-239 vom 18. März 2003 (Artikel 102 bis 107) geregelt. Darin wird die Tätigkeit von Berufsdetektiven in die Gruppe der Berufe der Privaten Sicherheit eingereiht.

 

Zur Zulassung als Berufsdetektiv ist zuerst eine Deklaration in Form eines „dossier unique“ beim jeweils zuständigen Zentrum für Unternehmensformalitäten einzureichen. Die weiteren Zulassungsformalitäten werden daraufhin vor der Präfektur des Departements des Unternehmenssitzes oder für Paris vom Polizeipräsidium erledigt.

 

Zur Berufsausübung ist eine einschlägige Ausbildung erforderlich, welche erst kürzlich per Durchführungsverordnung geregelt wurde (Verordnung Nr. 2005-1123 vom 6. September 2005). Diese Verordnung tritt im September 2006 in Kraft.

Demnach müssen Berufsdetektive ihre berufliche Qualifizierung und ihre persönliche Eignung mittels eines Berufszertifikats nachweisen, welches im nationalen Verzeichnis der Berufszertifikate eingetragen wird. Weiters müssen die Betreiber eines Berufsdetektivunternehmens Kenntnisse über die allgemeine und administrative Unternehmensführung und die Buchführung vorweisen.

 

Auch das Bewachungsgewerbe ist im Gesetz Nr. 83-629 vom 12 Juli 1983 geregelt. Betroffen sind die Objektbewachung, die Überwachung von Schmuck- oder Geldtransporten und die Personenbewachung. Der Berufsausübende muss ins französische Handelsregister eingetragen sein oder seine Berufstätigkeit bereits in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben. Die Zulassung zum Bewachungsgewerbe bzw. die Anstellung als Bewachungspersonal ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

 

Die Präfektur (in Paris die Polizeipräfektur) überprüft das Vorliegen aller Bedingungen und stellt dem Antragsteller eine Berufszulassung aus. Diese kann bei Wegfall einer der genannten Bedingungen jederzeit widerrufen werden. Verfügt ein Bewachungsunternehmen über mehrere Niederlassungen, muss eine gesonderte Zulassung für jede dieser Niederlassungen eingeholt werden.

 

Griechenland

Die Zulassung und Ausübung des Sicherheitsgewerbes wird in Griechenland durch das Gesetz 2518/1997 geregelt.

 

Für Berufsdetektive kommen weiters das Gesetz 3206/2003 und die Beschlüsse: 8516/8/1 vom 29-9-2004 und 8516/8/16a vom 04-10-2004 zur Anwendung; für das Bewachungsgewerbe die Beschlüsse: 1016/109/5-ke vom 14-11-1997 und 1016/109/5-le vom 06-05-1998.

 

Es gibt keine Bestimmungen über eine obligatorische Ausbildung für Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen.

 

Irland

In Irland gibt es für den Sektor „Door Security“ und „Security Guarding“ obligatorische Ausbildungsbestimmungen (Standard I.S.999:2004), welche die Grundlage zur Erlangung einer „Private Security Service Employee Licence“ bilden.

 

Die Zulassung und Ausübung des Sicherheitsgewerbes ist in Irland durch das Gesetz „Private Security Services Act 2004“ geregelt. Weitere Informationen zu diesem Thema befinden sich auf www.psa.gov.ie.

 

Italien

In Italien gilt für Personen, die in den von Ihnen genannten Bereichen des Sicherheitsgewerbes tätig werden wollen, eine nationalgesetzliche Regelung, welche noch aus dem Jahre 1931 stammt.

 

Gemäß diesem Gesetz, welches fortlaufend erneuert und angepasst wurde, ist für die Ausübung der Tätigkeit eines Berufsdetektivs und Bewachungsdienstes eine Lizenz notwendig, welche von der jeweiligen Quästur (Polizeipräsidium) ausgestellt wird.

Lettland

In Lettland sind sowohl die Zulassung und Ausübung des Sicherheitsgewerbes als auch die Ausbildungsvorschriften in eigenen Gesetzen geregelt; für Bewachungsfirmen im Gesetz vom 11.05.2006, für Detektivtätigkeit im Gesetz vom 05.07.2001, zuletzt geändert am 07.04.2004

 

Zum Beispiel sieht das Gesetz über Detektivtätigkeit vor, dass diese von lizenzierten Firmen oder von individuell zertifizierten Personen durchgeführt werden darf.

 

Litauen

In Litauen gibt es als Zulassungsvoraussetzung für Sicherheitsgewerbe ausübende natürliche Personen die Pflicht zur Ablegung einer Prüfung.

Diesbezügliche Bestimmungen werden durch die Anordnung des Generalkommissars der Polizei Nr. V-624 (31.12.2004, in Kraft seit 12.1.2005) geregelt. Dazu gibt es eine obligatorische Zulassungspflicht zum Besitz und zur Benutzung von Feuerwaffen. Die Qualifikation wird durch einen Sicherheitsausschuss der Polizei geprüft.

 

 

 

 

Luxemburg

Im Großherzogtum Luxemburg unterliegt das Bewachungs- und Überwachungsgewerbe dem Spezialgesetz vom 12. November 2002.

 

Niederlande

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das niederländische Sicherheitsgewerbe sind im „Gesetz über private Sicherheits- und Ermittlungsdienste“ („Wet partuculiere beveiligungsorganisaties en recherche bureaus“) aus dem Jahr 1999 geregelt.

 

Die Zulassungsbestimmungen werden im Art. 5 des obigen Gesetzes behandelt und legen als Voraussetzung zur Ausübung dieses Gewerbes ein Zeugnis der Stiftung „SVPB“ bzw. der Stiftung „Ecabo“ oder ein gleich geartetes Zeugnis fest.

 

Polen

Für Personen, die das Sicherheitsgewerbe ausüben, existieren national einheitliche, obligatorische Ausbildungsbestimmungen. Diese Personen müssen in Polen Lizenzen besitzen. Eine der Anforderungen ist das Bestehen einer Prüfung.

 

Die selbständige Ausübung von Detektivdienstleistungen ist im Gesetz vom 06. Juli 2001 mit nachträglichen Änderungen geregelt. Die Tätigkeit eines Berufsdetektivs darf ausgeübt werden, wenn der Unternehmer über eine Lizenz verfügt. Die Lizenz wird nach der Prüfung der Kenntnisse in den verschiedenen Rechtsbereichen vom zuständigen Polizeikommandanten ausgestellt.

 

Die selbständige Ausübung des Bewachungsgewerbes ist im Gesetz über das Personen- und Vermögensbewachungsgewebe vom 26. August 1997 geregelt.

 

Portugal

In Portugal gibt es laut Artikel 8 der Verordnung "Decreto-Lei 35/2004"  Zulassungsvoraussetzungen im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe nur für Geschäftsführer der Sicherheitsfirmen. Das Innenministerium vergibt die Lizenzen zur Eröffnung der Firmen in diesem Gewerbe. Berufsdetektive werden in Portugal vom Justiz- und
Innenministerium nicht offiziell anerkannt. Eine gesetzliche Regelung für Privatdetektive ist in Planung.

 

Schweden

Bei Privatdetektiven handelt es sich um kein reglementiertes Gewerbe. Als einzige Voraussetzung für die Gründung eines Detektivbüros gilt die Eintragung der Firma bei Bolagsverket (=schwedisches Pendant zum österreichischen Firmenbuch).

 

Um Bewachungstätigkeiten ausüben zu dürfen, bedarf es einer Genehmigung durch den zuständigen Provinziallandtag, nur danach darf die vorgeschriebene Ausbildung des Personals erfolgen. Diese Vorgangsweise ist im Gesetz über Bewachungsunternehmen (Lag (1974:191) om bevakningsföretag) sowie in der Verordnung über Bewachungsunternehmen (Förordning (1989:149) om bevakningsföretag m.m.) verankert.

Slowakische Republik

Das entsprechende Gesetz Nr. 473/2005 über die Gewährung von Sicherheitsdiensten wurde zum 1.1.2006 geändert.

 

Das Gesetz regelt auch die Gründung einer Sicherheitsfirma und unterscheidet zwischen Wach- und Detekteidiensten, einschlägiger Ausbildung und Beratung. Für solche Tätigkeiten benötigt man eine Lizenz, die das örtlich zuständige Kreispolizeiamt ausstellt. Außerdem ist auch eine Eintragung ins Handelsregister notwendig. Geschäftsführer kann auch ein Ausländer ohne Sitz in der Slowakei sein. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss den Sitz in der Slowakei haben.

 

Die in Österreich ausgestellten Dokumente über die Ausbildung werden in der Slowakei anerkannt. Die Anerkennung bestätigt das Unterrichtsministerium.

 

Slowenien

Das Bewachungsgewerbe ist in Slowenien im Gesetz über die private Bewachung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 126/2003) geregelt. Das Bewachungsgewerbe darf nur nach Erhalt einer Lizenz des slowenischen Innenministeriums ausgeübt werden.

 

Alle Beschäftigten müssen eine besondere Fachausbildung und eine nationale Qualifikation in der entsprechenden Tätigkeit nachweisen.

 

Das Detektivgewerbe ist im Detektivgesetz (Amtsblatt der RS Nr. 113/05 – bereinigte Fassung) geregelt. Gemäß Artikel 4 dieses Gesetzes sind Detektive in der Republik Slowenien Pflichtmitglieder der slowenischen Kammer der Detektive. Zur Durchführung von Detektivtätigkeiten ist eine Lizenz erforderlich, die die Kammer erteilen kann. Die Detektivprüfung wird vor einer Kommission, die aus zwei Vertretern der Detektivkammer und aus zwei Vertretern des Innenministeriums besteht, abgelegt.

 

Spanien

In Spanien sind sowohl die Zulassung zum und Ausübung des Sicherheitsgewerbes als auch die Zulassung und die Ausbildung der Mitarbeiter im „Gesetz über die private Sicherheit“ aus dem Jahr 1992 geregelt.

 

Tschechische Republik

In der Anlage 3 des tschechischen Gewerbegesetzes Nr. 455/1991 Sb. sind jene Gewerbe angegeben, für die eine Konzession benötigt wird. Demgemäß sind die Tätigkeiten von Privatdetektiven (sluzby soukromnych detektivu) und „Unternehmen, die die Bewachung von Eigentum und Personen sicherstellen“ (Podniky zajistujici ostrahu majetku a osob) konzessionierte Gewerbe.

 

Ungarn

Für Personen, die das Sicherheitsgewerbe in Ungarn ausüben, gibt es als Zulassungsvoraussetzungen national einheitliche, obligatorische Ausbildungsbestimmungen. Diese Bestimmungen sind rechtlich in der Verordnung Nr. 16/2003 (IV.18.) des Innenministers verankert. Diese Personen müssen, nach Erwerb der fachlichen Qualifikation, auch die Kammermitgliedschaft erwerben und sich bei der Polizeibehörde registrieren lassen.

 

 

 

Vereinigtes Königreich

Berufsdetektive werden generell "Investigators" genannt. Die Ausübung dieser Tätigkeit unterliegt derzeit weder Zulassungsbestimmungen noch sind verpflichtende Ausbildungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Regierung hatte vorgesehen, dieses Gewerbe ab 2006 bewilligungspflichtig zu machen und die Ausstellung einer Lizenz an die Erfüllung gewisser Qualifikationsstandards zu knüpfen. Nach Auskunft der britischen Berufsvertretung der Detektive, der Association of British Investigators, ist erst 2007/2008 mit der Verabschiedung eines einschlägigen Gesetzes zu rechnen.

 

Das Bewachungsgewerbe ist im Rahmen des Private Security Industry Act 2001 geregelt. Dieses Gesetz sieht eine Zulassung/Registrierung von Personen (Licencing for Individuals), die Bewachungsdienste durchführen, vor.

 

Zypern

Das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) wird in Zypern derzeit nicht per Gesetz geregelt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt dem zypriotischen Parlament zur Abstimmung vor.

 

 

Antwort zu den Punkten 55 und 57 der Anfrage:

 

Es gelten die Bestimmungen der §§ 373a GewO 1994 wie bei allen anderen gewerblichen Tätigkeiten. Demgemäß ist ein vorheriges Gleichhaltungsverfahren gemäß § 373d beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit betreffend den Befähigungsnachweis erforderlich. Für die Tätigkeit gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung.

 

Drittstaatsangehörige müssen eine Niederlassung in Österreich begründen, wenn sie Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes im Inland ausüben wollen.

 

 

 

 

Antwort zu Punkt 56 der Anfrage:

 

Es ist ein Verwaltungsstrafverfahren nach der Gewerbeordnung einzuleiten.

 

 

Antwort zu Punkt 58 der Anfrage:

 

Sicherheitsfirmen aus den neuen Mitgliedstaaten können entsprechend der Antwort zu Fragen 55 und 57 tätig werden. Für Mitarbeiter sind Entsendebewilligungen (bis vier Monate) oder Beschäftigungsbewilligungen (über vier Monate) erforderlich, die eine vorhergehende Arbeitsmarktprüfung durch das AMS erfordern.

 

 

Antwort zu den Punkten 59 und 60 der Anfrage:

 

Im Bedarfsfall wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit so vorgehen.