4346/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.08.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0057-I/4/2006

»

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien       »

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »4348/J vom »9. Juni 2006 der Abgeordneten »Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend »offene Fragen zur Gebarung und Verantwortung von BMF, FMA und OeNB hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht über die Geschäfte der BAWAG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich bemerken, dass die Fragen 1 - 46 bereits Gegenstand der Verhandlungen im Ständigen Unterausschuss des Rechnungshof­ausschusses am 8. Juni waren – der im Übrigen seine Verhandlungen vertraulich zu führen hat - und ich diese dort auch bereits beantwortet habe. Trotzdem ist es mir ein Anliegen, meine damaligen Antworten auch in schriftlicher Form sinngemäß festzuhalten, damit auch jene Damen und Herren Abgeordnete, die nicht dem Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses angehören, vollständig informiert sind.

 

Weiters möchte ich hier neuerlich darauf hinweisen, dass es mir unverständlich erscheint, dass man für die Verluste, die durch vorsätz­liche und wahrscheinlich auch kriminelle Handlungen und Verschleierungs­taktiken des seinerzeitigen BAWAG Vorstandes und durch die Nichtwahr­nehmung von Verpflichtungen des Eigentümers entstanden sind, die Organe der Aufsicht verantwortlich machen will. Wie ich bereits im erwähnten Unterausschuss dargelegt habe, kann eine Aufsicht nur dann funktionieren, wenn alle eingebundenen Bereiche ihre Verpflichtungen wahrnehmen.

 

Wie wir heute wissen ist der Vorstand vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Es gab eigene Vorstandssitzungen im kleinen Kreis zum Thema Karibikgeschäfte. Der Gesamtvorstand wurde verpflichtet, gewisse Themen dem Aufsichtsrat nicht zur Kenntnis zu bringen. Der Wirtschaftsprüfer ist seinen Berichtspflichten gemäß BWG nicht nachgekommen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die anderen Mitglieder des Aufsichtsrates (darunter auch den Staatskommissär) nicht oder nur teilweise informiert. Auch der Eigentümer in seiner Gesamtheit wurde von den Spekulationsverlusten nicht informiert. Ich kann daher nur fest­stellen, dass durch diese bewusste Ausschaltung, aller der Aufsicht vorge­lagerten Stufen, eine Aufdeckung der Machenschaften ohne das Wissen, dass wir heute haben, nicht möglich war.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

»Zu. 1.:

Zur Aufsichtstätigkeit im Zeitraum 1994 bis zum 31. März 2002 ist festzu­stellen, dass alle Veran­lassungen gegenüber der BAWAG stets zeitnahe und im Einklang mit den Zielen des Bank­wesengesetzes (die Hauptziele des BWG sind der Funktionsschutz und der Gläubigerschutz) erfolgten. Auch der Rechnungshof merkte in seinem Bericht über die Überprüfung der Gebarung der Bankenaufsicht im Jahr 1999 betreffend die "Karibik-Geschäfte" der BAWAG und die in diesem Zusammenhang von der Behörde getroffenen Maßnahmen auf S. 72 an, dass den seinerzeitigen (1994) Empfehlungen der Expertenkommission Rechnung getragen wurde und die Bankenaufsicht ihre aufsichts­behördlichen Pflichten erfüllte.

 

Basis für die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde waren Informationen des Kreditinstituts und des Bankprüfers sowie die im Auftrag des BMF von der OeNB wiederholt durchgeführten Prüfungen.

 

Keine dieser Informationsquellen lieferte Anhaltspunkte auf Verluste oder besondere Risiken aus den "Karibik-Geschäften". Soweit vom Vorstand im Aufsichtsrat im Beisein des Staatskommissärs über diese Geschäfte berichtet wurde, wurden diese stets als ertragreich bezeichnet und war mit Blickwinkel auf das mögliche Risiko immer von einer substantiellen Über­deckung (120 %) der für die Durchführung der Geschäfte gewährten Kredite die Rede.

 

Zu 2.:

Ergänzend zu den bereits in der Frage angeführten Ausführungen ist im Prüfungsbericht auch festgehalten, dass die interne Revision der BAWAG 1999 auf Grund der ihr vorliegenden Informationen anscheinend von einer Beendigung der Sondergeschäfte ausgegangen ist, womit sich die Einstellung der Prüfungshandlungen erklärt. Offensichtlich wurden also nicht nur die Behörde sowie ihre Prüfer vom Vorstand fehlinformiert, sondern auch die Interne Revision, was einmal mehr das Ausmaß der vom Vorstand der BAWAG vorsätzlich gesetzten Verschleierungshandlungen dokumentiert.

 

Zu 3.:

Der Themenkreis war in der Stellungnahme der BAWAG zum Prüfungs­bericht der OeNB mitabgedeckt und für die auf Grund der Detailkenntnisse aus der Vor-Ort-Prüfung wesentlich umfassender informierten Prüfer der OeNB – in Ermangelung einer anders lautenden Mitteilung an die Banken­aufsicht – offenbar zufrieden stellend behandelt.

Zu 4.:

Das Zitat aus dem grundsätzlich vertraulichen Prüfungsbericht ist korrekt.

 

Zu 5.:

Aus der erwähnten Passage des Prüfberichts war 2001 kein Versagen der Internen Revision ableitbar und schon gar nicht die nunmehr bekannte Verlustsituation und das heute bekannte absichtliche Ausschalten aller Kontrollinstanzen der BAWAG einschließlich deren Interner Revision durch das Management der Bank.

 

Die KPMG als Bankprüfer der BAWAG hat auch die Tätigkeit der Internen Revision geprüft. Im Prüfungsbericht der KPMG für das Jahr 2000 fanden sich keine diesbezüglichen Beanstandungen. Im Gegenteil bestätigt die KPMG, dass die Interne Revision im Großen und Ganzen ihren Aufgaben nachgekommen ist.

 

Zu 6.:

Grundsätzlich ist die Verletzung des § 42 BWG ein Sachverhalt, der von der Bankenaufsicht zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen aufsichts­behördlicher Maßnahmen weiter zu verfolgen ist. Ob das ordnungsgemäße Funktionieren der Internen Revision gemäß § 42 BWG eine Voraussetzung für die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks ist, ist primär vom Bankprüfer nach den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ich gehe davon aus, dass nur ein gänzliches Versagen der Internen Revision eine Einschränkung ("Disclaimer") oder eine Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen würde.

 

Zu 7.:

Wie in Antwort zu Frage 5 bereits festgestellt, ist ein Versagen der Internen Revision aus dem Prüfungsbericht 2001 der OeNB nicht ableitbar und hat die KPMG die Einhaltung des § 42 BWG geprüft und auch im "Bankaufsichtlichen Prüfungsbericht" bestätigt. Im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Bank zum Prüfungsbericht 2001 war die Testierung des Jahresabschlusses 2001 der BAWAG durch die KPMG plausibel.

 

Zu 8.:

Es ist unvorstellbar, dass der Wirtschaftsprüfer der BAWAG nicht spätestens ab dem Jahr 2001 über die Verlustsituation voll informiert war. Anstatt jedoch unverzüglich nach § 63 Abs. 3 BWG die Bankenaufsicht zu informieren, hat er ein Modell zur vermeintlichen Bereinigung der Situation vorgeschlagen; auch unterblieb sowohl eine Berichterstattung im Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und im "Bankaufsichtlichen Prüfungsbericht" als auch im Bilanzausschuss und in jener Aufsichtsratssitzung, die die Feststellung des Jahres­abschlusses zum Gegenstand hat (in beiden Organsitzungen besteht gemäß BWG Anwesenheitspflicht des Bankprüfers).

 

Zu 9.:

Wie im Erhebungsbericht des Bundesministeriums für Finanzen an den Rechnungshof-Unterausschuss sowie in der Antwort zu Frage 8 ausgeführt, ist von einer Missachtung der Redepflicht nach § 63 Abs. 3 BWG gegenüber der Aufsicht durch den Abschlussprüfer auszugehen.

 

Zu 10.:

Entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers war bzw. ist der Abschluss­prüfer grundsätzlich kein Organ der Aufsicht. Er wird ja auch vom Unternehmen ohne Mitwirkung der Aufsicht bestellt.

 

 

Der OGH hat jedoch in seinem Urteil vom 25. März 2003 basierend auf den spezifischen Sachverhalten bei der BHI festgehalten, dass der Bankprüfer funktionell der Aufsicht zuzurechnen ist. Um jedoch die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers unmissverständlich klarzustellen, wurden das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz dergestalt novelliert, dass § 3 FMABG nunmehr ausdrücklich festhält, dass der Wirtschaftsprüfer kein Organ der FMA ist. Im BWG wurden ferner sämtliche materiell-rechtlichen Bestimmungen geändert, die dem Wirtschaftsprüfer Behördencharakter verleihen könnten.

 

Zu 11.:

In allen im Zusammenhang mit der Insolvenz der Bank für Handel und Industrie geführten Ersatzverfahren nach dem AHG wurde kein Verschulden der Bankenaufsicht im Bundesministerium für Finanzen festgestellt. Im Erkenntnis vom 25. März 2003 hat der OGH unter Berücksichtigung eines ganz spezifischen, teils personenbezogenen Sachverhalts und der vor Inkrafttreten des BWG maßgeblichen Rechtsvorschriften die unzureichende Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers der BHI der Bankenaufsicht zugerechnet und den Gläubigern der Bank einen Ersatzanspruch zuerkannt. Diese Zurechnung des Abschlussprüfers zur Bankenaufsicht wurde in Literatur und Wissenschaft durchaus kritisch gesehen.

 

Zu 12.:

Wie bereits ausgeführt wurde in keinem einzigen Ersatzverfahren nach dem AHG ein Verschulden der Bankenaufsicht festgestellt. Das OGH-Urteil vom 25. März 2003 ist im spezifischen Kontext der BHI und nur unter Aspekten des Gläubigerschutzes zu sehen. Im Gegensatz dazu hat der OGH (1 Ob 251/05a) im vom Land Burgenland gegen die Republik wegen der hohen Verluste der Bank Burgenland angestrengten Ersatzverfahren nach dem AHG festgestellt, dass "es ist nicht Zweck der Normen über die Banken­aufsicht ist, Bankunternehmen durch die Ergreifung bestimmter Aufsichts­maßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen". Nach Ansicht des OGH haben Mehrheits­aktionäre die Möglichkeit, sowohl die Unternehmensstrategien entscheidend zu beeinflussen als auch die Verpflichtung, die laufende Verwirklichung der Unternehmensziele durch den Vorstand der Bank zu kontrollieren. Beides hat der ÖGB als Eigentümer der BAWAG nicht nur vernachlässigt, vielmehr hat er sogar alle Fakten gewusst und aktiv bei der Vertuschung der Verluste vor der Öffentlichkeit im Allgemeinen und der Bankenaufsicht im Besonderen mitgewirkt.

 

 

Zu 13. und 14.:

Wie bereits im Rechnungshofunterausschuss am 8. Juni 2006 ausgeführt, wird im Prüfungsbericht der OeNB aus dem Jahr 2001 in weiterer Folge ausdrücklich festgehalten, dass die wesentlichen Fragen im Hinblick auf ihre hohe Sensibilität im Rahmen einer direkten Informationsweitergabe der BAWAG an den Prüfungsleiter der OeNB behandelt worden sind. Dieser hat offensichtlich alle benötigten Informationen von der BAWAG erhalten und keine offenen Themenkreise moniert, womit keine Notwendigkeit für weitere Informationsvorlagen gegeben war.

 

Zu 15.:

In der 79. Sitzung der Expertenkommission am 30. Oktober 2001 wurde beschlossen, die BAWAG als systemrelevantes Kreditinstitut umfassend und im Rahmen einer 2. Prüfung hin­sichtlich der Auflagen für das Marktrisiko­modell (eine Prüfung des internen Modells zur Be­rechnung des Marktrisikos, id est Zinsänderungs-, Währungs- und Aktienkursrisiko in Bilanzpositionen und Derivaten, im Jahr 2002 vor Ort zu prüfen.

 

Zu 16.:

Das Zitat ist korrekt.

 

Zu 17.:

Der Prüfauftrag für die im Jahr 2001 von der Expertenkommission beschlossene Prüfung der BAWAG im Jahr 2002 wurde vor dem Hintergrund der operativen Etablierung der FMA am 1. April 2002 nicht mehr von der Bankenaufsicht im Bundesministerium für Finanzen erteilt. Wie dem Erhebungsbericht zu entnehmen ist, hat diese Prüfung im Jahr 2003 stattgefunden. Prüfungs­schwerpunkte waren auch anlassbezogen die organisatorische Zusammenführung von BAWAG und P.S.K. und damit zusam­menhängende Projekte. Die Prüfung wurde zwischen 10. Juni 2003 und 14. Juli 2003 durch­geführt.

 

Zu 18.:

Wesentliche Feststellungen betrafen die starke Zergliederung in den Vorstandszuständigkeiten und damit verbunden Schnitt­stellenprobleme sowie das Fehlen eines zentralen Controllings der projektbezogenen Umsetzungsschritte. Die Regelungen und Abgrenzungen der Abteilungen „Interne Revision“ und „Bank­revision“ wurden –  insbesondere unter Bezugnahme auf die Großveranlagungsbestimmungen – als unübersichtlich eingestuft.

 

Zu 19.:

Hiezu verweise ich auf meine Beantwortung der Frage 17.

 

Zu 20.:

An diesem Tag erfolgte im Lichte des Prüfungsbeschlusses der 79. Experten­kommission am 30. Oktober 2001 der aktenmäßige Abschluss durch die zuständige Fachabteilung im BMF. Maßgeblich hierfür waren:

 

Zu 21. und 22.:

Am 10. Dezember 2001 fand keine Sitzung der Expertenkommission statt.

 

 

 

Zu 23. und 24.:

Sämtliche Hinweise im Prüfungsbericht der OeNB – also auch jene zu Refco – wurden gemeinsam mit der Stellungnahme der BAWAG zum Prüfungsbericht sorgfältig geprüft.

 

Die Bank hält in ihrer Stellungnahme ausdrücklich fest: "Es ist uns ein Anliegen festzuhalten, dass die Prüfung durch die OeNB mit entsprechen­der Sachkenntnis, differenziert und in Summe sehr konstruktiv verlaufen ist. Eine ex­terne Prüfung, wie die Vorliegende, ist ohne Einschränkung positiv zu bewerten, da der Vorstand Wert darauf legt, auf verbesserungsfähige Abwicklungen oder gar mögliche Systemmängel, von welcher Seite auch immer (Innenrevision oder extern), aufmerksam gemacht zu werden, um diese im eigenen Interesse korrigieren zu können."

 

Die Bank hat mit dieser Stellungnahme eindeutig anerkannt, dass der Bericht der OeNB ein Auftrag für entsprechende Verbesserungen ist, was auch in den weiteren Ausführungen detaillierter und glaubhaft dargestellt wird.

 

Aus der hiezu abgegebenen Stellungnahme der OeNB-Prüfer, es "bedarf keiner weiteren Kommentierung“, hat die Bankenaufsicht den berechtigten Schluss gezogen, dass die vorge­schlagenen Maßnahmen in zeitlicher und materieller Sicht ausreichend sind und somit kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Dies gilt auch für die Anmerkungen zu Refco.

 

Weiters ist hiezu festzuhalten, dass der OeNB-Bericht in Bezug auf die Großveranlagungsgrenze im Konjunktiv formuliert ist und weder Hinweise auf die tatsächliche Verletzung der GVA-Grenze noch auf eingetretene Verluste enthält.

 

Zu 25.:

Auf Grund der nunmehr bekannten Fakten wäre der Milliardenschaden für die BAWAG nur dann vermeidbar gewesen, wenn sich der Aufsichtsrat, der Wirtschaftsprüfer als Organ des Eigentümers (dieser wird bekanntlich von der Hauptversammlung bestellt) und der ÖGB als Eigentümer selbst mit der gebotenen Sorgfalt um die Bank und somit um das Eigentum des ÖGB gekümmert hätten. Gerade das ist aber nicht geschehen. Vielmehr haben Fritz Verzetnitsch und Günther Weninger als Finanzchef des ÖGB und Eigentümervertreter alles Erdenkliche getan, um die ab 1998 entstandenen Verluste, die sich im Jahr 2000 bereits auf rd. 1,9 Mrd. € summierten, zu Lasten des ÖGB und seiner Mitglieder zu verschieben und zu vertuschen. Gleichzeitig wurden dem für die Verluste verantwortlichen Management der BAWAG von den selben Personen großzügigste Wohnmöglichkeiten, Pensionen und Abfertigungen gewährt.

 

Zu 26. und 27.:

Es wurde kein Hinweis ignoriert. Vielmehr wird im Prüfungsbericht explizit festgestellt, dass die fraglichen Anleihen Ende 2000 bereits rückgeführt waren, womit ein zu untersuchendes Klumpenrisiko zum Zeitpunkt der Berichtsvorlage nicht mehr gegeben war. Zur zukünftigen Verbesserung der Risikobegrenzung hat sich die BAWAG in ihrer Stellungnahme geäußert.

 

Dass die BAWAG bewusst unrichtige Angaben zur Anleihenrückführung gemacht hat, wie heute bekannt ist, war damals nicht anzunehmen. Eine weitergehende Prüfung war daher nicht zu veranlassen.

 

Zu 28.:

Meine Ausführungen im Nationalrat stehen in einem untrennbaren Kontext zu den im Zusammenhang bei der  Dringlichen Anfrage thematisierten Verlusten der BAWAG von damals kolportierten € 1,35 Mrd. Ich habe in meinen Ausführungen vor dem Nationalrat davon gesprochen, "dass kein Wort über ein weiteres Engagement von € 350 Mio. im Jahr 2000 enthalten ist" - natürlich gemeint im Sinne von Verlust­engagement - und das ist korrekt.

 

 

Zu 29.:

Hiezu verweise ich auf meine Beantwortung der Fragen 13 und 23.

 

Zu 30. und 31.:

Selbstverständlich hat die Bankenaufsicht - bis 31. März 2002 das BMF und ab 1. April 2002 die FMA - umfassende Vor-Ort-Prüfungen von Kredit­instituten und damit auch Prüfungen des Kreditrisiko-Managements, operativ im Wesentlichen über die Prüfungskompetenz der OeNB durchgeführt. Über die einzelnen geprüften Banken und die Prüfungs­ergebnisse kann jedoch im Hinblick auf die Vorschriften des Artikel 20 Abs. 3 B-VG keine Auskunft erteilt werden.

 

Zu 32.:

Die Themenkreise "Kreditrisikomanagement" und "Off-Shore-Geschäfte" sind grundsätzlich maßgebliche Prüffelder und werden daher auch bei Vor-Ort-Prüfungen, soweit diese nicht spezifische andere Themenfelder zum Gegenstand haben, abgedeckt. Ich habe im Frühjahr 2006 eine Novellierung der Aufsichtsgesetze initiiert, die unter dem Stichwort "Enforcement" stärkere Aufsichtsinstrumentarien bei unerlaubten Betrieb von Finanzgeschäften vorsehen. Weiters sollen dadurch die Rechte der FMA gestärkt werden bzw. soll die FMA die Möglichkeit erhalten im Kundeninteresse Aufsichtshandlungen transparent machen zu können. Auch eine Erhöhung der Verwaltungsstrafen, die durch die FMA verhängt werden können, ist vorgesehen. Des Weiteren habe ich die Experten meines Ressorts, der OeNB und der FMA ersucht, Vorschläge auszuarbeiten, in welcher Weise die Aufsichtshierarchie einschließlich der Wirtschafts­prüfung gestärkt werden könnte.

 

Zu 33.:

Der Vertrauensverlust der Geschäftspartner der BAWAG wurde durch das Fehlverhalten des seinerzeitigen Managements sowie durch den sorglosen Umgang des ÖGB mit seinem Eigentum und die dadurch möglichen unglaublichen Verluste verursacht. Demgegenüber steht das verant­wortungsvolle und professionelle Handeln der Bundesregierung, welches eine Stabilisierung der Bank durch das BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz erst ermöglichte.

 

Zu 34.:

Manifest ist ein Zusammenhang zwischen Einlagenabzug und der geplatzten Vergabe des Kredits an Refco im vergangenen Oktober sowie – in noch größerem Umfang – ein Zusammenhang zwischen Einlagenabzug und Einbringung der Schadenersatzklage der Refco-Geschädigten gegen die BAWAG P.S.K. in den USA. Eventuell begrenzbar wäre der Vertrauensverlust der Kunden im Fall vertrauensbildender Maßnahmen seitens der BAWAG nach dem Desaster im Oktober 2005 gewesen. Derartige Maßnahmen unterblieben jedoch, vielmehr wurden Aufsicht und Öffentlichkeit von allen Verantwortlichen bis zuletzt im Unklaren über das wahre Ausmaß von Karibikgeschäften und Refco-Involvierung gelassen, was zu einer entsprechenden Marktreaktion führte.

Zu 35.:

Die beiden Fälle sind nicht miteinander zu vergleichen.

 

Zu 36. – 43, 46 und 47.:

Gemäß § 1 FMABG ist die FMA weisungsfrei und unabhängig. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen mangels Affinität zum eigenen Wirkungsbereich keine Informationen zu den angesprochenen Aktivitäten der FMA vor.

 

Zu 44.:

Die Vermögensgebarung des ÖGB liegt nicht im Verantwortungsbereich meines Ressorts, sodass ich auch keine Auskunft über die Beteiligung des ÖGB an der Desana-Stiftung geben kann. Die im Gegenstand von FMA/OeNB bzw. von den Gerichten durchgeführten Prüfungen zur Aufarbeitung der Karibikgeschäfte und der Involvierung von BAWAG P.S.K. und ÖGB sind angesichts der Komplexität der Beziehungen unverändert anhängig. Jede Aussage über eine Abmilderung der Verantwortung der Organe von BAWAG P.S.K. oder des ÖGB wäre daher verfrüht. Fest steht allerdings, dass die Vertreter von BAWAG P.S.K. bzw. des ÖGB in den USA weder die Prozessgegner noch das zuständige Gericht von einer milderen Verantwortung im Sinn der Fragestellung überzeugen konnten.

 

Zu 45.:

Medienaussagen kommentiere ich grundsätzlich nicht.

 

Zu 48.:

Nähere Informationen zur "Üblichkeit" von Verfahrensschritten und der Rechtsprechung in den USA liegen dem Bundesministerium für Finanzen nicht vor. Im Fall von Zweifel an der Zulässigkeit der getroffenen Verfügung wäre der BAWAG P.S.K. jedoch der Rechtsmittelweg in den USA offen gestanden, die ja auch durch einen in den USA ansässigen und berechtigten Anwalt vertreten ist.

 

Zu 49. – 51.:

Die in den USA juristisch bestens vertretene BAWAG P.S.K. hat um keine derartige Hilfestellung ersucht. Weiters ist die Gerichtsbarkeit in den USA – ebenso wie in Österreich und jedem anderen demokratischen Land – unabhängig, sodass offen bleibt, wie eine derartige Hilfestellung hätte aussehen sollen.

 

Zu 52.:

Über die Motivation von privaten Ratingagenturen liegen mir und dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.

 

Zu 53.:

Unter Bedachtnahme auf die chronologische Abfolge der Ereignisse war es nicht die Beschlagnahme von Kundengeldern in den USA, sondern der mit der Klage verbundene Vertrauensverlust, der zu einem massiven Einlagen­abzug führte, sowie die mit Klagseinbringung entstandene Unmöglichkeit der BAWAG P.S.K., eine Bilanz für das Jahr 2005 zu legen. Beide Faktoren zusammen machten – zur Vermeidung einer Insolvenz der BAWAG P.S.K. – das auf dringendes Ersuchen von BAWAG-Management und ÖGB erfolgte kurzfristige Eingreifen der Bundesregierung erforderlich.

 

Verbindungen zur Bayerischen Landesbank und hochrangigen CSU-Politikern

 

Zu 54.:

Die Bayrische Landesbank Girozentrale zeigte mit Schreiben vom 11. Juli 1995 gemäß § 20 Abs. 3 BWG gegenüber der Bankenaufsicht ihre Absicht an, vom Konsum Österreich 30,66% und vom ÖGB weitere 15% der Anteile an der BAWAG zu erwerben. Sie war in weiterer Folge mit 45,66% an der BAWAG beteiligt.

 

Zu 55.:

Vertreter, die von der Bayrischen Landesbank nominiert worden sind, wirkten im angesprochenen Zeitraum sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat der BAWAG mit; darunter auch Prof. Dr. Kurt Faltlhauser.

 

Zu 56.:

Im Bericht über die Prüfung der BAWAG aus dem Jahr 2001 wird u.a. auch diese Aussage getroffen.

 

Zu 57.:

Auf Basis des aktuellen Wissenstands ist festzustellen, dass der Vorstand mit Wissen des Eigentümers Veranlagungslimits massiv überschritten und § 39 BWG gröblich missachtet hat.

 

Zu 58.:

Nach derzeitigem Wissensstand sind keine Querverbindungen bekannt. Der OeNB-Bericht äußert sich dazu nicht weiter.

 

 

 

Zu 59.:

Der Artikel betrifft die Bayerische Landesbank, die nicht Aufsichtsgegen­stand der Bankenaufsicht im BMF bzw. der FMA war.

 

Zu 60.:

Die Bayrische Landesbank unterlag mangels operativer Tätigkeit in Österreich zu keinem Zeitpunkt der Bankenaufsicht im Bundesministerium für Finanzen. Im Zuge der wiederkehrenden bilateralen Kontakte zwischen der Bankenaufsicht im Bundesministerium für Finanzen und dem seiner­zeitigen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Anm: die damalige Bankenaufsicht in Deutschland) haben die Vertreter der deutschen Aufsicht die Bayrische Landesbank bzw. allfällige Bilanzierungsprobleme dieses Instituts nicht angesprochen.

 

Zu 61.:

Die nunmehr bekannten Probleme waren weder mir noch anderen Mitgliedern der Bundesregierung vorher bekannt.

 

Zu 62. – 64.:

Ich habe seit meinem Amtsantritt verschiedentlich mit Finanzminister Prof. Dr. Faltlhauser gesprochen.

 

Die nunmehr bekannten Karibikgeschäfte wurden dabei nicht thematisiert.

 

Sagt Grasser die Wahrheit - wann hat er wovon erfahren?

 

Zu 65. und 66.:

Der Prüfbericht der Oesterreichischen Nationalbank wurde mir im Detail nach dem Bekannt werden des Skandals um REFCO und den von der FMA in weiterer Folge gegenüber der BAWAG P.S.K. gesetzten Veranlassungen bekannt.

 

 

Zu 67.:

Über die Karibikgeschäfte der BAWAG einschließlich ihrer Wiederaufnahme 1995 wurde seit 1994 in den Medien berichtet. Sie waren ab diesem Zeitpunkt allgemein bekannt.

 

Zu 68.:

Mein privates geografisches Wissen ist nicht Gegenstand der Vollziehung und unterliegt daher auch nicht dem Fragerecht gem. § 90 GOG.

 

Zu 69.:

Meine Ausführungen im Nationalrat stehen in einem untrennbaren Kontext zu den im Zusammenhang mit der Dringlichen Anfrage thematisierten Verlusten der BAWAG von damals kolportierten € 1,35 Mrd. Ich habe in meinen Ausführungen vor dem Nationalrat davon gesprochen, "dass kein Wort über ein weiteres Engagement von 350 Mio. Euro im Jahr 2000 enthalten ist" - natürlich gemeint im Sinne von Verlustengagement - und das ist korrekt.

 

Zu 70.:

Über die nunmehr bekannten Verluste aus den Karibikgeschäften wurde ich im Jahr 2000 nicht informiert; dies kann ich ausschließen. Sollten andere Mitglieder der Bundesregierung diesbezüglich informiert worden sein, so hätten mich diese informiert.

 

Es scheint aber erwiesen, dass der langjährige sozialdemokratische Spitzenpolitiker und ÖGB-Präsident, Fritz Verzetnitsch, voll informiert war und alles gewusst hat.

 

Zu 71. – 73.:

Über die nunmehr bekannten Verluste aus den Karibikgeschäften sowie die Umstände ihrer Entstehung und Verschleierung wurde die Bankenaufsicht vom Bankprüfer im Zusammenhang mit der Testierung der Bilanz 2000 mit Sicherheit nicht informiert.

 

Zu 74. - 77.:

Meinem Kabinett wurde der Bericht seinerzeit weder aktenmäßig noch sonst wie vorgelegt; dies war auch nach damaligem Informationsstand nicht notwendig.

 

Zu 78.:

In der 60. Sitzung am 10. Dezember 1999 musste die Expertenkommission zur Kenntnis nehmen, dass die Durchführung der für dieses Jahr geplanten BAWAG-Prüfung insbesondere aus Gründen der Kapazität der OeNB auf das Jahr 2000 zurückgestellt werden musste. Um aber dann rascher über Prüfungsresultate verfügen zu können, wurde in dieser Sitzung von der Ex­pertenkommission auch ein geänderter Prüfungsmodus festgelegt: Sollten während der Prüfung wesentliche oder schwer wiegende Mängel zu Tage treten, so wird die OeNB (ähnlich einer Anzeige gemäß § 63 Abs. 3 BWG) einen Zwischenbericht (je nach Anlassfall mündlich oder schriftlich) der jeweiligen Fachabteilung des BMF zur Kenntnis brin­gen. Betreffend die Prüfung der BAWAG im Jahr 2000/2001 wurde ein solcher Zwischenbericht nicht erstattet.

 

 

Zu 79.:

Über die Sitzungen der Expertenkommission wurde Protokoll geführt.

 

War die Ausgliederung der Finanzmarktaufsicht erfolgreich?

 

Zu 80.:

Während die Aufsicht bis zum Jahr 2000 mit ausgesprochen bescheidenen Ressourcen bei gleichzeitig und kontinuierlich wachsenden Aufgaben auskommen musste, habe ich unmittelbar nach meinem Amtsantritt den Auftrag für eine Neuordnung der Aufsichtsstrukturen erteilt und eine BMF-interne Projektgruppe unter Beiziehung eines renommierten externen Experten ins Leben gerufen. Ziel war die Schaffung einer unabhängigen, weisungsfreien und integrierten Aufsichtsbehörde für die Bereiche Bank-, Versicherungs-, Pensionskassen- und Wertpapieraufsicht. Mit dem Beschluss des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes im Jahr 2001 wurde die gesetzliche Basis für die Tätigkeit der FMA geschaffen.

 

Dadurch war es der österreichischen Bankenaufsicht möglich, sich internationalen Standards anzunähern, insbesondere erfolgte ein Übergang in Richtung risikobasierte Aufsicht, was durch die Verstärkung der Vorort­präsenzen, durch Entwicklung von neuen Analysesystemen und durch eine initiierte Änderung der Meldebestimmungen in Angriff genommen wurde.

 

Besonders hervorzuheben ist, dass auch der Internationale Währungsfonds, der die Aufsichtsstrukturen Österreichs in den Jahren 2003 und 2004 im Rahmen des "Financial Sector Assessment Programm" einer umfassenden Länderprüfung unterzogen hat, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die mit der FMA gefundene Lösung allen internationalen Aufsichtsstandards entspricht.

 

Zu 81.:

Die FMA nimmt als integrierte weisungsfreie Allfinanzaufsicht ihre Aufgaben wahr. Dies bedeutet, dass alle wesentlichen Teilnehmer im österreichischen Finanzmarkt von einer Institution beaufsichtigt werden. Eine Allfinanz­aufsicht, wie die FMA, hat vor allem den Vorteil, dass durch den integrierten und vernetzten Aufsichtsgedanken ein vollkommenes Bild über den Finanz­markt entstehen kann. Weiters wurde nachweislich die Qualität der Aufsicht in allen Bereichen stark angehoben. Aber auch die Quantität an Prüfern wurde deutlich angehoben. So sind rund 80 Bankprüfer im Außendienst tätig. Heute dient die FMA für viele Staaten in Osteuropa, aber auch für asiatische Staaten – wie Israel – als Vorbild. Denn es ist gelungen mit einem überblickbaren Personaleinsatz eine effiziente, leistungsstarke, an den modernsten Aufsichtsstandards orientierte Aufsicht mit Biss zu installieren.

 

Die FMA beaufsichtigt heute 885 Kreditinstitute, 112 Versicherungen, 21 Pensionskassen, 330 Wertpapierdienstleistungsunternehmen, 23 Kapital-anlagegesellschaften, 2.124 Investmentfonds, 3.387 ausländische Investmentfonds sowie die Wiener Börse im Rahmen der Marktaufsicht, einschließlich 359 Emittenten und 4.441 gelistete Wertpapiere.

 

Im Fall einer Eingliederung der Aufsicht in die Notenbank hätte dieses integrative Konzept nicht verwirklicht werden können, da die OeNB ausschließlich Erfahrung im Bereich Bankenaufsicht besitzt. Zur Nutzung dieses Know How sieht das BWG auch eine entsprechende Aufgabenteilung, z.B. im Prüfungswesen, bzw. eine entsprechende Zusammenarbeit von FMA und OeNB vor.

 

International haben bereits eine Vielzahl von Ländern Allfinanzkonzepte verwirklicht. Dort, wo die Bankenaufsicht noch in der Notenbank angesiedelt ist, wie z.B. in Italien, werden Reformschritte sehr ernsthaft erwogen. Verstärkt wird dieser Trend durch die Internationalisierung der Aufsicht.

 

Im Übrigen stellt sich schon die Frage, warum meine sozialdemokratischen Amtsvorgänger diese SPÖ Vorschläge nicht umgesetzt haben. Ich kann nur darauf hinweisen, dass meine sozialdemokratischen Vorgänger mir eine unverantwortlich schlecht ausgestattete und personell unterdotierte Aufsicht hinterlassen haben.

 

Dies trotzdem der Rechnungshof bereits in seinem Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1993 unter dem Titel "Bankenaufsicht" feststellte, dass aufgrund der personellen Unterausstattung "Eingehende Kontrollschritte oft zu spät und häufig erst nach Eintritt der Gefährdung einsetzten".

 

Zu 82.:

Univ.Prof. Dr. Zechner hat das Konzept der Allfinanzaufsicht im Hinblick auf die dargestellten Vorteile am Besten bewertet. Die Einstufung der FMA durch den Internationalen Währungsfonds sowie die internationale Entwicklung in Richtung Allfinanzkonzepte zeigt die Richtigkeit dieser Bewertung. Im Übrigen waren alle 4 im Parlament vertretenen Parteien in die Verhandlungen eingebunden, weshalb die entsprechende Gesetzesnovelle im Jahr 2002 auch einstimmig im Nationalrat angenommen wurde.

 

Zu 83.:

Die Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes zum Jahres­wechsel 2001/2002 war zur Absicherung der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der FMA auf Grund der Rechtsprechung des VfGH zur Organisationsstruktur der ehemaligen Bundes-Wertpapieraufsicht erforderlich. Im Interesse einer möglichst hohen Transparenz der Zusammenarbeit zwischen FMA und OeNB wurden dabei auch die Aufgabenstellungen der OeNB in der Bankenaufsicht im BWG prägnanter formuliert. Die Nutzung der Expertise der OeNB stand zu keinem Zeitpunkt in Frage. Vor diesem Hintergrund waren auch die Vorschläge der SPÖ ein gemeinsames Anliegen aller im Nationalrat vertretenen Parteien.

 

Zu 84.:

Richtig ist, dass 1999 ein Gesetzesentwurf zur Begutachtung versendet wurde, der eine Ausgliederung der Bankenaufsicht in die Nationalbank vorsah. In den Grundzügen bestand Einigkeit mit der Wirtschaftskammer und der OeNB, eine Einbringung einer Regierungsvorlage in den Ministerrat erfolgte jedoch nicht. Betreffend die damalige Bundes-Wertpapieraufsicht, die Börsenaufsicht – soweit sie noch im BMF angesiedelt war – und die Versicherungsaufsicht war keine Ansiedlung in der OeNB vorgesehen, sodass die Notenbank auch keine integrierte Finanzmarktaufsicht hätte ausüben können.

 

Faktum ist aber auch, dass meinen sozialdemokratischen Vorgängern eine Umsetzung des Gesetzesentwurfes nicht gelungen ist.

 

 

 

Zu 85. und 86.:

Es gab auch zu diesem Modell Vergleichsstudien, eine damit beauftragte Wirtschaftsprüfungskanzlei (Ernst & Young) kam dabei zu differenzierten Ergebnissen.

 

Zu 87.:

Wie in Antwort zu Frage 81 bereits ausgeführt, hätte eine Ausgliederung der Bankenaufsicht in die OeNB keine integrierte Finanzmarktaufsicht erlaubt und wäre daher kein zukunftsweisendes Konzept gewesen. Der Trend zur Allfinanzaufsicht war bereits 2000 erkennbar (z.B. Etablierung der FSA in Großbritannien, Skandinavische Staaten, Ungarn, aber auch Deutschland) und hat sich seit diesem Zeitpunkt weiter durchgesetzt, wie z.B. die Reformen in einzelnen neuen Mitgliedstaaten aber auch die Diskussion in Italien zeigt.

 

Zu 88., 89. und 91.:

Die FMA ist nach § 1 FMABG als weisungsfreie und unabhängige Behörde eingerichtet. § 16 FMABG normiert lediglich für einzelne rechtliche Verfahren von besonderer Bedeutung, wie z.B. die Erlassung von Verordnungen, eine Einbindung des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Organisatorische Fragestellungen wie die angesprochenen Personal­angelegenheiten liegen ausschließlich im autonomen Wirkungsbereich des Vorstands.

 

Für die Ernennung von Personen in unmittelbar dem Vorstand nach­geordnete Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) ist eine Zustimmung des Aufsichtsrats der FMA nach § 10 Abs. 2 Z 7 FMABG vorgesehen. Auf dieser Ebene war lediglich ein Wechsel auf Grund einer antragsgemäßen Versetzung in den Ruhestand infolge Erreichen des Regelpensionsalters zu verzeichnen.

 

 

Zu 90.:

Die mir nach § 16 FMABG vorliegenden Rechenschaftsinformationen über die Tätigkeit der FMA, insbesondere die Ausführungen im Tätigkeitsbericht nach § 16 Abs. 3 FMABG, der auch dem Finanzausschuss des Nationalrats vorliegt, haben stets eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ergeben.

 

Zu 92.:

Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurden mit der Etablierung der FMA die für die Aufsicht zur Verfügung stehenden Ressourcen wesentlich verbessert. Anlässlich der Zusammenführung war auch kein Ausscheiden von im Bundesministerium für Finanzen beschäftigten und der FMA zur Dienst­verwendung überlassenen Personen zu verzeichnen, da mit der in § 15 FMABG normierten Lösung (Personalamt, 5 jähriger Optionszeitraum) ein optimaler Modus gefunden worden ist. Abgesehen von einzelnen Versetzungen in den Ruhestand, die auch ohne Organisationsänderung altersstrukturbedingt unabdingbar gewesen wären, sind alle vom BMF in die FMA gewechselten Aufsichtsmitarbeiter dort unverändert tätig. Durch den Wechsel der Aufsicht vom BMF auf die FMA ist auch keine Veränderung in der Nutzung der in der OeNB vorhandenen Expertise eingetreten. Vielmehr wurde durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen die OeNB ganz bewusst noch deutlicher eingebunden. Dessen ungeachtet ist auch in der OeNB eine Fluktuation der im Bereich Aufsicht tätigen Mitarbeiter durch Übertritt in den Ruhestand, Rotation oder Wechsel zu anderen Dienstgebern feststellbar.

 

Zu 93.:

Ich sehe keine Qualitätsprobleme. Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der der Fragen 88. und 90.

 

Was passiert, wenn Grasser seine Lehren zieht?

 

Zu 94. und 96.:

Veränderungen im System der Wirtschaftsprüfung tragen nur zu einer Qualitäts­verbesserung bei, wenn sie international gebräuchlich sind. Das Konzept der externen Rotation erfüllt dieses Kriterium nicht und würde in Konzernen mit Auslandstöchtern mit großer Wahrscheinlichkeit zu keiner Qualitäts­verbesserung führen. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass ein bisher in allen Ländern standardisiertes Reporting, das eine essentielle Voraussetzung für eine effektive Kon­zernrechnungslegung und Steuerung ist, durch die parallele Tätigkeit unterschiedlicher Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nachteilig beeinflusst wird. Ich gehe davon aus, dass im Zuge der weiteren Diskussionen auch das Thema "externe Rotation der Abschlussprüfer" erörtert werden wird. Abschließend möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass die Frage der externen und internen Rotation der Wirtschaftsprüfer auch auf internationaler Ebene intensiv diskutiert wurde und die jüngst veröffentlichte "8. Prüferrichtlinie" der EU verpflichtend nur die interne Rotation vorsieht.

 

Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der Frage 80.

 

Zu 95.:

Entsprechend dem allgemein anerkannten Stufenkonzept der Aufsicht ist der Abschlussprüfer ein vom Eigentümer bestelltes Element der externen Kontrolle, das im Interesse der Systemkonformität nicht der Aufsicht zugerechnet werden kann. Eine Zurechnung zur Aufsicht würde im übrigen auch nicht im Einklang mit der von der EU geforderten Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stehen.

 

Das Gesetzespaket des Jahres 2005 beinhaltet bekannter Maßen nicht nur die amtshaftungsrechtliche "Nichtorganstellung" des Bankprüfers, sondern legt ausdrücklich die Prüfungskompetenz des Abschlussprüfers mit einem bei Kreditinstituten spezifischen Prüfungsfeld fest, während diverse "Bestätigungen" nunmehr eindeutig Teil der Aufsichtstätigkeit sind und nicht mehr vom Abschlussprüfer erstellt werden. Klargestellt wurde auch, dass der beispielsweise bei Aktiengesellschaften vom Eigentümer (in der Haupt­versammlung) bestellte Abschlussprüfer bei Vorliegen eines möglichen Ausschließungsgrundes ausschließlich vom Gericht und nicht mehr von der FMA sistiert werden kann.

 

Der "Bankaufsichtliche Prüfungsbericht" ist im Sinne dieser gesetzlich klargelegten Funktionstrennung - externe gesellschaftsrechtliche Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer einerseits und Durchführung der Aufsicht durch die FMA andererseits - nunmehr eine Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss.

 

Selbstverständlich wurde die Amtshaftung - bei Vorliegen der gesetzlichen Bedingungen und Voraussetzungen - für jenen Fall nicht ausgeschlossen, wo die FMA selbst einen Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung einer Prüfung beauftragt.

 

Fragen der Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung fallen zwar in die Zuständigkeit des BMWA bzw. des BMJ, ich möchte jedoch die Erweiterung der Ausschlussgründe, den neu gestaffelten Haftungsrahmen sowie das System der Qualitätssicherung erwähnen. Auch in dieser Hinsicht wurden von dieser Bundesregierung neue Maßstäbe gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.