4350/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.08.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0019-I/PR3/2006 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4356/J-NR/2006 betreffend Schulbusse, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 13. Juni 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Durch welche Maßnahmen werden Sie die Zählregel von 2:1 auf 1:1 ändern?
Ab wann soll dies erfolgen?
Antwort:
Eine Zählregel 2:1 gibt es schon seit über 10 Jahren nicht mehr.
Es gelten folgende Zählregeln:
· bei Beförderungen in Fahrzeugen mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen für beförderte Personen 1:1;
· bei der Beförderung in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr (zB.
Ausflugsfahr-
ten, ...) 1:1;
· bei der Beförderung in Omnibussen im Kraftfahrlinienverkehr oder im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder einem Kindergarten sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.
Im Zuge der 26. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 117/2005) wurde seitens des BMVIT die Initiative zur Verbesserung der Zählregel für Kinder beim Personentransport gestartet. Im Begutachtungsentwurf war vorgesehen, die Zählregel 1:1 auf den gesamten Gelegenheitsverkehr anzuwenden.
Aufgrund der zum § 106 Abs. 1 KFG 1967 eingelangten Stellungnahmen im Zuge des Begutachtungsverfahren und aufgrund der Zurückstellung der Beschlussfassung dieses Gesetzesentwurfes im Ministerrat, wurde der ursprüngliche Gesetzesentwurf in Hinblick auf die beträchtlichen Mehrkosten adaptiert. Im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zur Schule blieb dieselbe Zählregel bestehen wie für den Linienverkehr.
Fragen 2 bis 4:
Werden Sie für die Verbesserung von Türmechanismen eintreten, um das Einklemmen von Kleidungsteilen zu verhindern? Wenn nein, warum nicht?
Werden Sie für die Einrichtung von Außenlautsprechern zur Verbesserung des Kontakts zwischen LenkerInnen und SchülerInnen eintreten und durch Maßnahmen einführen? Wenn nein, warum nicht?
Für welche zusätzlichen Verbesserungsmaßnahmen (Rückspiegel etc.) werden Sie sich einsetzen?
Antwort:
Um dem Problem des Einklemmens von Kleidungsstücken und Mitschleifens von Personen entgegenzuwirken, wurden bereits im Jahre 1998 entsprechende Vorschriften für Fahrzeuge mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen für beförderte Personen, die für Schülerbeförderungen eingesetzt werden, geschaffen.
Einerseits muss der Lenker von seinem Platz aus anhand einer Leuchte erkennen können, dass alle Türen ordnungsgemäß geschlossen sind, und andererseits muss das Fahrzeug mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die dem Lenker ein einwandfreies Einsehen des Sichtfeldes nach hinten und der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen. Der Lenker hat dadurch die Möglichkeit, sich zu überzeugen, dass sich die Kinder nach dem Aussteigen schon vom Fahrzeug entfernt haben, bevor er seine Fahrt fortsetzt.
Frage 5:
Durch welche Maßnahmen sollen Schulbusse behindertengerecht werden?
Antwort:
Da Behinderungen individuell sehr unterschiedlich gestaltet sein können, wird eine generelle
Lösung schwierig sein. Eine generelle behindertengerechte Ausstattung aller Schulbusse dürfte wohl nicht möglich sein. Dort, wo behinderte Schüler im Gelegenheitsverkehr befördert werden, wird individuell auf die Behinderung reagiert.
Mit freundlichen Grüßen