4355/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.08.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0020-I/PR3/2006 DVR:0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4387/J-NR/2006 betreffend Ungereimtheiten rund um den jüngsten Unfall mit Personenschaden auf der Tempo-160-Strecke, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 19. Juni 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 4:
Hat sich am 3. 6. 2006 gegen fünf Uhr früh auf der Tempo-160-Teststrecke in Kärnten ein Verkehrsunfall ereignet?
Wurden bei diesem Verkehrsunfall vier Menschen, davon zwei kleine Kinder, zum Teil erheblich verletzt?
Ist es zutreffend, dass bei einem Unfall dieser Art bei den untertags auf dieser Strecke erlaubten Geschwindigkeiten bis zu 160 km/h Todesopfer wahrscheinlich gewesen wären?
Wenn ja: Wie können Sie dieses im Rahmen des Tempo-160-Tests wissentlich eingegangene Risiko rechtfertigen?
Antwort:
In Beantwortung der Fragen bezüglich des in Rede stehenden Verkehrsunfalls habe ich eine Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt.
Am 3. Juni 2006 geriet gegen 4 Uhr 45 ein 39-jähriger deutscher Staatsangehöriger mit seinem PKW auf der A 10 Tauernautobahn aus Richtung Salzburg kommend, bei km 153,1 Gemeinde Stockenboi, Bezirk Villach, und einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h rechts von der Fahrbahn und dem angrenzenden Pannenstreifen ab. Nach ca. 140 m Fahrt am Bankett stürzte das Fahrzeug über eine Böschung auf die, die Autobahn querende Stockenboier Landesstraße. Die Autobahnbrücke über die erwähnte Landesstraße ist mit einer Leitschiene versehen, die – in Fahrtrichtung des Unfallfahrzeuges gesehen – 58 m vor der Brücke beginnt und am Anfang leicht nach außen in Richtung Bankett schwenkt. Im Zuge der Erhebungen konnte Übermüdung als Unfallursache ermittelt werden. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurden der Lenker, seine Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 8 und 2 ½ Jahren leicht verletzt. Sie konnten nach ambulanter Aufnahme das Krankenhaus am gleichen Tag wieder umgehend verlassen. Da das Zeitfenster für die Erhöhung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h noch nicht geöffnet war und der Lenker laut eigenen Angaben unter der erlaubten Nachtgeschwindigkeit auf der A 10 Tauernautobahn gefahren war, steht eindeutig fest, dass der gegenständliche Verkehrsunfall in keinerlei Zusammenhang mit der 160 km/h-Teststrecke steht.
Frage 5:
Was sagen Sie angesichts des Stellenwerts von Sicherheits- und Familienrhetorik in der Programmatik Ihrer Partei dazu, dass der Verkehr auf Österreichs Autobahnen offenbar für Familien mit keinen Kindern nicht sicher ist, und welche Schlussfolgerungen werden Sie daher aus diesem Unfall ziehen und welche Maßnahmen konkret bis wann setzen?
Antwort:
Angesichts der Unfallursache (Übermüdung des Fahrzeuglenkers) ist der Schluss, dass Österreichs Autobahnen generell unsicher wären, unhaltbar.
Frage 6:
Ist es auf eine Anweisung (formeller oder informeller Art) Ihrerseits oder Ihres Hauses oder eine entsprechende Abmachung mit der Innenministerin bzw. ihrem Ressort zurückzuführen, dass beim gegenständlichen Unfall auf der Teststrecke seitens der Exekutive auf Nachfrage zunächst gar keine Auskunft gegeben und hernach sowohl der Unfallort in eine mehrere Kilometer entfernte Ortschaft verlegt wurde als auch die Tatsache verschwiegen wurde, dass es sich um einen Unfall auf der Tempo-160-Teststrecke handelte?
Antwort:
Da es sich bei der Straßenverkehrsordnung um ein aufgrund des Art. 11 B-VG erlassenes Bundesgesetz handelt, kommt mir in Vollziehungsangelegenheiten der Straßenverkehrsordnung keinerlei Kompetenz - insbesondere auch keine Weisungskompetenz - zu.
Frage 7:
Welcher Art ist die von Ihnen öffentlich zitierte „Bestätigung des Innenministeriums, dass keine Übertretungen des Geschwindigkeitslimits festgestellt worden seien“ im einzelnen – angesichts der Tatsache, dass parallel zur Section-Control-Messung der Durchschnitts(!)geschwindigkeit keine Bestrafung wegen zu hoher Momentangeschwindigkeit, zB aufgrund von Radarmessungen, zulässig ist?
Antwort:
Die Formulierung der gegenständlichen Frage ist nicht verständlich. Unabhängig davon ist, sofern übertretene Geschwindigkeiten nachweisbar kontrolliert werden, eine Übertretung des Geschwindigkeitslimits zu ahnden.
Fragen 8 und 9:
Können Sie bestätigen, dass seit Beginn des Tempo-160-Tests auf der gesamten Teststrecke keine einzige Übertretung des Geschwindigkeitslimits (nicht: der Durchschnittsgeschwindigkeit) erfolgte oder wurden diese Übertretungen des Geschwindigkeitslimits nur nicht festgestellt bzw. nicht geahndet?
Welche Veränderungen haben sich während der Testphase im Vor- und im Nachlauf der Teststrecke bei gefahrenen Geschwindigkeiten und Unfallhäufigkeiten im Vergleich zu den Werten der letzten Jahre ergeben?
Antwort:
Die Ergebnisse der Auswertungen für die gegenständliche Teststrecke liegen noch nicht vor.
Frage 10:
Was haben wann im einzelnen zugunsten der Wiederaufstellung der Tafel der von Ihnen betriebenen Kampagne „Bleib am Leben – geh vom Gas“, die ursprünglich in unmittelbarer Nähe des Unfallortes situiert war, dann aber im Zusammenhang mit der Raser-Teststrecke entfernt wurde, unternommen?
Antwort:
Die Formulierung der gegenständlichen Frage ist nicht verständlich. Unabhängig davon fällt die Aufstellung von Tafeln auf oder entlang der Autobahn nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Frage 11:
Halten Sie Fehlinformationen der Öffentlichkeit unter Verwendung öffentlicher Mittel – siehe die Tatsache, dass auf der aus öffentlichen Geldern finanzierten Homepage zur Tempo-160-Teststrecke nach wie vor (Stand: 8. 6.) zu lesen ist: „Bis dato gab es im Testabschnitt keinen Unfall.“ – angesichts von vier Verletzten, darunter zwei kleine Kinder, für angemessen?
Antwort:
Angesichts der Unfallursachen (Übermüdung; siehe Frage 1 und 2) liegen keine Fehlinformationen vor.
Mit freundlichen Grüßen