4374/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.08.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

GZ.: BMI-LR2220/0279-II/3/2006

           

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

A-1017 Wien     

                                                                              

                                                                                                                     

              

 

 

Die Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Genossinnen und Genossen haben am 14.Juli 2006 unter der Nummer 4671/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Visa für Personen aus Tibet“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 5:

Die Handhabung der Visumanträge für ReferentInnen oder InterpretInnen bei Veranstaltungen unterscheidet sich in den Grundzügen nicht von den allgemein einzuhaltenden Vorgangsweisen bei Anträgen um Erteilung von Visa.

 

Die Visumanträge sind grundsätzlich bei der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland des Visumwerbers – im Fall von Chinesischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Region Tibet die Österreichische Botschaft in Peking, im Fall von in Nepal oder Indien lebenden Exiltibetern die österreichische Botschaft New Delhi - einzubringen.

Andere Orte sind in Ausnahmefällen möglich, bedürfen aber einer eigenen Ermächtigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Als Unterlagen sind – schengenweit einheitlich und in Übereinstimmung mit den  Vorschriften der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion -  neben einem gültigen Reisedokument Nachweise für ausreichende Unterhaltsmittel und für die gesicherte Wiederausreise vorzulegen. Zu belegen ist weiters der Aufenthaltszweck, was in der Regel durch Vorlage von Einladungen, Verträgen oder sonstigen die jeweilige Veranstaltung betreffenden Unterlagen geschieht.

Nach Rückfragen beim Bundesministerium für Inneres (abhängig von nationalen Verfügungen) und/oder Konsultationen von Schengenpartnern (in Entsprechung von Schengener Vorschriften) sowie in Einzelfällen nach Durchführung einer von den Vertretungsbehörden eingeleiteten Inlandserhebung zur Überprüfung der Angaben des Visumwerbers werden die Visumanträge dann von der österreichischen Vertretungsbehörde entschieden.

 

Zusätzliche länderspezifische Unterlagen werden nicht benötigt, jedoch müssen in chinesischer oder tibetischer Sprache vorgelegte Urkunden der VR China in die deutsche Sprache übersetzt, notariell beglaubigt und vom chinesischen Außenministerium überbeglaubigt werden.

 

Zu Frage 2:

Zuständig zur Visumerteilung sind die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Die Fachaufsicht obliegt der Abteilung II/3 im Bundesministerium für Inneres. Die Dienstaufsicht kommt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu.

 

Wer bei Verzögerungen zu befassen sein wird, wird schlussendlich von der der Verzögerung zugrunde liegenden Problematik abhängen.

 

Allgemeine Informationen zu den mit der Visumerteilung zusammenhängenden Fragen erhält man im Internet unter www.bmaa.gv.at, Quicklink „Konsularischer Ratgeber“ oder unter www.bmi.gv.at, Fachbereich „Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen“. Die zweite Website verweist auch auf eine eigene, in der Abteilung II/3 meines Ressorts eingerichtete Hotline (01-53126 3557),  die während der Dienstzeit zu den genannten Fragen kontaktiert werden kann. Außerhalb der Dienstzeit kann bei akuten Problemen auch der Journaldienst im EKC befasst werden. Informationsmaterial betreffend die allgemeinen Antragserfordernisse liegt bei den Vertretungsbehörden in den jeweiligen Landessprachen auf und wird dieses von einigen Vertretungsbehörden auch über Anfrage per E-Mail oder Fax versendet.

 

Zu Frage 3:

Die Visumkosten sind innerhalb der Europäischen Union einheitlich geregelt und betragen für ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (Aufenthaltsdauer bis zu drei Monaten) einheitlich € 35,--.

Eine gebührenfreie Erteilung auf Grundlage des Konsulargebührengesetzes (das sich wiederum an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu orientieren hat)   ist für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen möglich, wenn Gegenseitigkeit besteht.

 

 

Zu Frage 4:

Die Bearbeitungsdauer beträgt an der österreichischen Botschaft Peking, abhängig von der inhaltlichen Qualität der vorgelegten Unterlagen sowie unter der Voraussetzung, dass keine Inlandserhebung notwendig ist, durchschnittlich fünf Arbeitstage.

Aufgrund des wesentlich größeren Arbeitsanfalles kann die Bearbeitungsdauer an der österreichischen Botschaft New Delhi insbesondere in den Sommermonaten bis zu drei Wochen betragen.

Diese Angaben betreffen sämtliche Visumwerber, ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Visumart.

 

Zu Frage 6:

Die Befreiung von der Visumpflicht ist grundsätzlich nur im Rahmen einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, möglich und unterliegt den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

Hinsichtlich der Kosten darf auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen werden.