4379/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.08.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Ursula Haubner
Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSG-10001/0147-I/A/4/2006 Wien,
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4375/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Gemäß den Datensicherheitsvorschriften des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sind auszuscheidende maschinell lesbare Datenträger, wie beispielsweise Festplatten, physisch zu vernichten oder die darauf gespeicherten Daten so zu löschen, dass eine Wiederherstellung technisch nicht mehr möglich ist.
Da jedoch eine Löschung der Daten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden kann, wird bei der Entsorgung von Datenträgern (Festplatten) wie folgt vorgegangen:
Die Entsorgung von Festplatten nicht mehr verwendbarer Personalcomputer erfolgt in Form der so genannten „datenschutzmäßigen Entsorgung“. Hierbei werden die von der IT-Abteilung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ausgebauten Festplatten dem Abfallbeauftragten meines Ministeriums übergeben, unter dessen Aufsicht in den - sperrbaren – Sondermüll-raum des Regierungsgebäudes gebracht und dort bis zur Abholung durch den Entsorger sicher verwahrt. In weiterer Folge werden die Festplatten durch das vom BMSG-Abfallbeauftragten jeweils bestellte Entsorgungsunternehmen in eine Zerkleinerungsanlage transportiert und dort sofort datenschutzgerecht entsorgt (zerkleinert).
Frage 2
Da die Richtlinien für die Inventar- und Materialverwaltung des Bundes (RIM) eine gesonderte Inventarisierung von Festplatten nicht vorschreiben, verfügt das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über keine lückenlosen Aufzeichnungen über die Anzahl der jährlich entsorgten Festplatten. Eine nachträgliche Erhebung dieser Zahlen ist ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand nicht mehr möglich.
Frage 3:
Da PC-Festplatten, die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz entsorgt werden, einer gesicherten physischen Vernichtung zugeführt werden, ist die Löschung der Daten mit Spezialsoftware nicht notwendig und würde dem haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit der Verwaltung widersprechen.
Frage 4:
Die Entsorgungsunternehmen werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit der Vornahme der so genannten datenschutzmäßigen Entsorgung beauftragt, wodurch gewährleistet ist, dass keine Unterbrechung in der Entsorgungskette eintritt und einzelne Komponenten nicht wieder verwendet werden können, sondern die Festplatten (wie auch andere Datenträger) sofort in der Abfallbehandlungsanlage zerkleinert und damit datensicher entsorgt werden.
Frage 5:
Die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nicht mehr verwendeten Festplatten werden regelmäßig in Zerkleinerungsanlagen vernichtet.
Die Kosten für diese extern durchgeführten Entsorgungen erreichen den nach den jeweiligen bundesvergabegesetzlichen Bestimmungen normierten Schwellenwert für Direktvergaben (bis 28. Feber 2006 20.000 € und ab 1. März 2006 40.000 € ohne Umsatzsteuer) bei weitem nicht. Folglich sind Ausschreibungen sowie die Durchführung förmlicher Vergabeverfahren nicht notwendig.
Frage 6:
Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sind vor allem der Abfallbeauftragte, der Datenschutzbeauftragte und der IT‑Sicherheitsbeauftragte für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Schon jetzt werden Vernichtungsprotokolle über die Entsorgung von Datenträgern (Festplatten) angelegt. Künftig werden auch verstärkt Stichprobenkontrollen bei Entsorgungsunternehmen vorgenommen werden.
Frage 7:
Im Fall einer unvollständigen, sorglosen oder schlampigen Vorgangsweise eines beauftragten Entsorgungsunternehmens würde das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Anwendung der in Betracht kommenden Zivil- und nötigenfalls auch Strafrechtsvorschriften prüfen lassen.
Frage 8:
Nein.
Frage 9:
Vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wurden jedenfalls alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Für die in der Anfrage angeführten strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalte liegen meinem Ministerium keinerlei Verdachtsmomente oder auch nur Hinweise vor.
Dennoch können kriminelle Handlungen selbstverständlich nicht für alle Zukunft ausgeschlossen werden.
Frage 10:
Nein. Ein legistischer Handlungsbedarf wird seitens des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nicht gesehen.
Der Verkauf von ausgeschiedenen Datenträgern ist im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich zulässig, soweit dabei nicht gegen bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere das Datenschutzgesetz, verstoßen wird. Datenschutzprobleme entstehen nicht durch Mängel in den bestehenden Vorschriften, sondern durch rechtswidriges oder sogar strafgesetzwidriges Verhalten involvierter Personen.
Mit freundlichen Grüßen