4379/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.08.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Ursula Haubner

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates                                                   (5-fach)

Parlament

1010 Wien

 

GZ: BMSG-10001/0147-I/A/4/2006                                          Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4375/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

 

Frage 1:

Gemäß den Datensicherheitsvorschriften des Bundesministeriums für soziale Si­cherheit, Generationen und Konsumentenschutz sind auszuscheidende maschinell lesbare Datenträger, wie beispielsweise Festplatten, physisch zu vernichten oder die darauf gespeicherten Daten so zu lö­schen, dass eine Wiederherstellung technisch nicht mehr möglich ist.

 

Da jedoch eine Löschung der Daten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden kann, wird bei der Entsorgung von Datenträgern (Festplatten) wie folgt vorgegangen:

 

Die Entsorgung von Festplatten nicht mehr verwendbarer Personalcomputer erfolgt in Form der so genannten „datenschutzmäßigen Entsorgung“. Hierbei werden die von der IT-Abteilung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ausgebauten Festplatten dem Abfallbeauftragten meines Ministeriums übergeben, unter dessen Aufsicht in den - sperrbaren – Sondermüll-raum des Regierungsgebäudes gebracht und dort bis zur Abholung durch den Entsorger sicher verwahrt. In weiterer Folge werden die Festplatten durch das vom BMSG-Abfallbeauftragten jeweils bestellte Entsorgungsunternehmen in eine Zerklei­nerungsanlage transportiert und dort sofort datenschutzgerecht entsorgt (zerkleinert).

 

 

Frage 2

Da die Richtlinien für die Inventar- und Materialverwaltung des Bundes (RIM) eine gesonderte Inventarisierung von Festplatten nicht vorschreiben, verfügt das Bun­desministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über keine lückenlosen Aufzeichnungen über die Anzahl der jährlich entsorgten Festplat­ten. Eine nachträgliche Erhebung dieser Zahlen ist ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand nicht mehr möglich.

 

 

Frage 3:

Da PC-Festplatten, die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Genera­tionen und Konsumentenschutz entsorgt werden, einer gesicherten physischen Ver­nichtung zugeführt werden, ist die Löschung der Daten mit Spezialsoftware nicht notwendig und würde dem haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit der Verwal­tung widersprechen.

 

 

Frage 4:

Die Entsorgungsunternehmen werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit der Vornahme der so genannten daten­schutzmäßigen Entsorgung beauftragt, wodurch gewährleistet ist, dass keine Unter­brechung in der Entsorgungskette eintritt und einzelne Komponenten nicht wieder verwendet werden können, sondern die Festplatten (wie auch andere Datenträger) sofort in der Abfallbehandlungsanlage zerkleinert und damit datensicher entsorgt werden.

 

 

Frage 5:

Die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten­schutz nicht mehr verwendeten Festplatten werden regelmäßig in Zerkleinerungsan­lagen vernichtet.

 

Die Kosten für diese extern durchgeführten Entsorgungen erreichen den nach den jeweiligen bundesvergabegesetzlichen Bestimmungen normierten Schwellenwert für Direktvergaben (bis 28. Feber 2006 20.000 € und ab 1. März 2006 40.000 € ohne Umsatzsteuer) bei weitem nicht. Folglich sind Ausschreibungen sowie die Durchfüh­rung förmlicher Vergabeverfahren nicht notwendig.

 

 

Frage 6:

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sind vor allem der Abfallbeauftragte, der Datenschutzbeauftragte und der IT‑Sicher­heitsbeauftragte für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ver­antwortlich. Schon jetzt werden Vernichtungsprotokolle über die Entsorgung von Datenträgern (Festplatten) angelegt. Künftig werden auch verstärkt Stichprobenkon­trollen bei Entsorgungsunternehmen vorgenommen werden.

 

 

Frage 7:

Im Fall einer unvollständigen, sorglosen oder schlampigen Vorgangsweise eines be­auftragten Entsorgungsunternehmens würde das Bundesministerium für soziale Si­cherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Anwendung der in Betracht kommenden Zivil- und nötigenfalls auch Strafrechtsvorschriften prüfen lassen.

 

 

Frage 8:

Nein.

 

 

Frage 9:

Vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten­schutz wurden jedenfalls alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Für die in der Anfrage angeführten strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalte liegen meinem Ministerium keinerlei Verdachtsmomente oder auch nur Hinweise vor.

 

Dennoch können kriminelle Handlungen selbstverständlich nicht für alle Zukunft ausgeschlossen werden.

 

 

Frage 10:

Nein. Ein legistischer Handlungsbedarf wird seitens des Bundesministeriums für so­ziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nicht gesehen.

 

Der Verkauf von ausgeschiedenen Datenträgern ist im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich zulässig, soweit dabei nicht gegen bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere das Datenschutzgesetz, verstoßen wird. Datenschutzprobleme entste­hen nicht durch Mängel in den bestehenden Vorschriften, sondern durch rechtswidri­ges oder sogar strafgesetzwidriges Verhalten involvierter Personen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen