4387/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.08.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An den Zl. LE.4.2.4/0051-I 3/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol

Parlament
1017 Wien Wien, am 16. AUG. 2006
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen
und Kollegen vom 28. Juni 2006, Nr. 4445/J, betreffend
Isel - Natura 2000
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen vom 28. Juni 2006, Nr. 4445/J, betreffend Isel - Natura 2000, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Aufgrund der Kompetenzverteilung des B-VG fällt die Umsetzung der beiden EU-Naturschutz-Richtlinien (RL 92/43/EG und RL 79/409/EWG) und damit die Einrichtung des Natura 2000- Netzwerks in Gesetzgebung und Vollziehung in den Aufgabenbereich der Länder.
Die Überprüfung der ausreichenden Gebietsausweisung für einzelne Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II der RL 92/43/EG obliegt einem Konsultationsprozess zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten, in Österreich auf Grund der kompetenzrechtlichen Bestimmungen den Ländern. Dieser Prozess wurde bereits abgeschlossen.
Die Europäische Kommission hat als Ergebnis dieses Konsultationsprozesses mit 22.12.2003 die Entscheidung zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeographische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG veröffentlicht. In Anhang II der Entscheidung sind jene Lebensraumtypen und Arten aufgelistet, für die die Kommission nicht abschließend feststellen kann, ob das Netz vollständig ist. Für Österreich ist in diesem Anhang unter anderem auch der Lebensraumtyp mit Code Nr. 3230, Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica, angeführt. Für diesen Lebensraumtyp hat Österreich nach Ansicht der Kommission noch nicht ausreichend Gebiete nominiert. Alle in der alpinen sowie in der kontinentalen biogeographischen Region identifizierten Ausweisungsdefizite, die so genannten „reserves“, hätten gemäß Fristsetzung der Kommission mit April 2006 durch Gebietsnachnominierungen der Mitgliedstaaten aufgelöst werden sollen.
Die Nachnominierung von geeigneten Gebieten bzw. etwaige Erweiterung von bereits nominierten Gebieten zur Abdeckung der „reserves“ obliegen den Ländern. Diese haben mit 6. Juni 2006 einzelne Gebiete an die Kommission nachgemeldet.
Nachdem die Europäische Kommission die Meinung vertritt, dass das österreichische Netz der vorgeschlagenen Gebiete nicht vollständig ist, hat sie ein Vertragsverletzungsverfahren, Nr. 96/2089, in die Wege geleitet. In diesem Verfahren können die Bundesländer ihre Auffassung über den Abdeckungsgrad einzelner Habitate und Arten in beiden biogeographischen Regionen gegenüber der Kommission darlegen.
Ich gehe davon aus, dass die Bundesländer ihre durch die Rechtsakte der Europäischen Union begründeten Verpflichtungen zur ausreichenden Ausweisung von Gebieten, in denen Habitate nach Anhang I bzw. Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EG vorkommen, wahrnehmen werden.
Zu Frage 7:
Da die Planung des Neubaus eines Pumpspeicherkraftwerks in Matrei noch nicht abgeschlossen ist, liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesbezüglich keine konkreten Informationen vor. Derartige Bauvorhaben müssen jedoch erst genehmigt werden, unter anderem auch naturschutzrechtlich. Daher gehe ich davon aus, dass die Interessen des Naturschutzes in bestmöglicher Art und Weise berücksichtigt werden.
Der Bundesminister: