4388/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.08.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An den Zl. LE.4.2.4/0054-I 3/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien Wien, am 16. AUG. 2006
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Heidemarie Rest-Hinterseer, Kolleginnen
und Kollegen vom 30. Juni 2006, Nr. 4477/J, betreffend Verkauf
strategisch wichtiger Wasserressourcen im Salzburger Tennen-
gebirge durch die Österreichische Bundesforste AG
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Heidemarie Rest-Hinterseer, Kolleginnen und Kollegen vom 30. Juni 2006, Nr. 4477/J, betreffend Verkauf strategisch wichtiger Wasserressourcen im Salzburger Tennengebirge durch die Österreichische Bundesforste AG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Zunächst ist festzuhalten, dass in der Anfrage unrichtig der Eindruck erweckt wird, dass sich die Bestimmung des § 4 Abs. 3a WRG auf sämtliche von der Österreichischen Bundesforste AG verwalteten Flächen bezieht. Tatsächlich bezieht sich diese Bestimmung nur auf von den Bundesforsten verwaltete Wasser führende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet. Der in der Anfrage zitierte Grundverkauf im Tennengebirge umfasst keine derartigen Flächen. Es wurde somit kein Grund verkauft, der unter § 4 Abs. 3a WRG fällt. Deshalb ist auch kein Ausscheidungsbescheid gemäß § 4 Abs. 8 WRG erforderlich und daher wurde auch kein Verwaltungsverfahren nach § 4 Abs. 8 und 9 WRG eingeleitet.
Zu Frage 4:
Der Kaufgegenstand beinhaltet keine Bach- oder Flussbette.
Zu Frage 5:
Derzeit plant die ÖBf AG keine weiteren Grundverkäufe in Salzburg.
Zu Frage 6:
Es ist unzutreffend, dass die ÖBf AG Teile der oberen Lammer verkauft hätten.
Der Bundesminister: