4393/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.08.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-9.500/0005-I/PR3/2006     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

Wien, am      August 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4407/J-NR/2006 betreffend Flughafen Wien, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 22. Juni 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zum Motiventeil:

Hinsichtlich der Genehmigung von zivilen Bodeneinrichtungen gemäß § 78 Luftfahrtgesetz, BGBl.Nr. 253/1957 i.d.g.F. (LFG), ist neben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde (OZB) auch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (zuvor der Landeshauptmann von Niederösterreich) in sehr wesentlichem Umfang zuständig. Sämtliche Zivilflugplatz-Bewilligungen gemäß § 68 LFG wurden vor Inkrafttreten des Umweltver-träglichkeitsprüfungsgesetzes 1994 erteilt.

 

Zu dem zitierten VwGH - Erkenntnis ist anzumerken, dass das vom dort gegenständlichen Flug­platzprojekt betroffene Gebiet durch einen Grundgeräuschpegel von nur 22 bis 30 dB(A) gekenn­zeichnet war. Die Situation auf dem Flughafen Wien ist damit nicht vergleichbar.

 

Frage 1:

Aus welchen Bewilligungen (Zivilflugplatz, Bodeneinrichtungen, etc) ergeben sich die zugelasse­ne Anlage und der erlaubte Betrieb des Flughafens Wien (wir ersuchen um Angabe des wesentli­chen Bescheidgegenstandes, der erlassenden Behörde und des Datums der Erlassung in der An­fragebeantwortung und Beilage der Bescheide, die indirekt oder direkt über das Ausmaß der Lärmbelastung im Sinne § 4 Abs. 2 UIG Auskunft geben)?

 

Antwort:

Seit Inkrafttreten des LFG wurden fünf (heute noch relevante) Zivilflugplatz-Bewilligungen gemäß § 68 LFG samt zugehörigen Betriebsaufnahmebewilligungen gemäß § 73 LFG (bei welchen lediglich die Erfüllung der Auflagen der jeweiligen Zivilflugplatz-Bewilligung überprüft wird) erteilt. Die Zu­ständigkeit hierfür lag bei der OZB. Die fünf Zivilflugplatz-Bewilligungen liegen bei.

Zivilflugplatz-Bewilligung vom______________ GZ________________ wesentl. Bescheidgegenstand____

21.09.1959                                             32.686-I/7/59                        Betriebsumfang (Pisten, Rollwege,

Vorfelder), Bau- und Betriebvorschrif­ten, Sicherheitszone

28.12.1972                                        33.103/226-1/8-1972                       Betriebsumfang (Piste 16/34), Sicher-

heitszone, Haftpflichtversicherung, Betriebsaufnahme, Auflagen

09.11.1979                                        33.103/274-1/6-1979                       Erweiterung der südlichen Flugplatz-

grenze

12.08.1983                                           33.103/314-1/6-1983                       Betriebsumfang (Verlängerung Piste

11/29, Präzisionsinstrumentenflugbetrieb), Bedingungen und Aufla­gen, Betriebsaufnahme

06.09.1991                                               60.614/30-7/91                      Betriebsumfang (Erweiterung im Nord-

westen), Bedingungen und Auflagen, Betriebsaufnahme

 

Darüber hinaus wurden seit Bestehen des Flughafens Wien mehrere tausend Errichtungs- und Benützungsbewilligungen für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LFG von der OZB, dem Lan­deshauptmann von Niederösterreich und der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erteilt. Die Erhebung dieser großen Anzahl an Bescheiden betreffend zivile Bodeneinrichtungen würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand erfordern.

 

Fragen 2 und 4:

In welcher Form werden die Fluglärmimmissionen jeweils in diesen Bescheiden beschränkt (Lärmgrenzwerte, Betriebszeiten etc.)?

Sind in den Genehmigungsbescheiden Fluglärmgrenzwerte, deren Überschreitung unzulässig ist, vorgeschrieben?

 

Von wann stammt das letzte Fluglärm-Immissionsgutachten (Istzustand und Prognose), das im Zuge der Genehmigung von Erweiterungsmaßnahmen erstellt wurde?

Wurde diese bestehende und prognostizierte Fluglärmbelastung einer umweltmedizinischen Bewertung unterzogen (wir ersuchen um Angabe, wann und von wem umweltmedizinische Fluglärmgutachten erstellt wurden und welche Bewertungen darin für extreme Einzelschallereignisse vorgese­hen sind)?

 

Antwort:

Wie im LFG vorgeschrieben, war bei allen Verfahren zu prüfen, ob sonstige öffentliche Interessen (z.B. Lärmbelastung) der Realisierung der Vorhaben entgegenstehen.

 

Frage 3:

Aus welchen sonstigen Vorschriften ergibt sich eine Begrenzung der zulässigen Fluglärmemissio­nen bzw. -immissionen?

 

Antwort:

Aus der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV), dem Bundesgesetz über lärmbedingte Betriebs­beschränkungen auf Flughäfen sowie Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt.

 

Frage 5:

Wann wurden diese Bewilligungen und sonstigen Vorschriften zuletzt überprüft?

 

Antwort:

Alle Flughäfen werden im Rahmen der Aufsichtspflicht laufend stichprobenartig überprüft. Verord­nungen werden laufend dem Stand der Technik bzw. den EU-Standards angepasst.

 

Frage 6:

In welchen Zeitabständen werden die tatsächlichen Fluglärmimmissionen (Messungen und Berechnungen, Spitzenwerte, Durchschnittswerte im Messzeitraum, Tag und Nacht) erhoben und welche Werte wurden rund um den Flughafen gemessen?

Wurden diese Messungen und Berechnungen einer umweltmedizinischen Bewertung unterzo­gen (wir ersuchen um Angabe, wann und von wem umweltmedizinische Fluglärmgutachten erstellt wurden und welche Bewertungen darin für extreme Einzelschallereignisse vorgesehen sind)?

In welcher Form und wo sind die Lärmmessungen und -berechnungen der Öffentlichkeit zu­gänglich?

 

Antwort:

Es werden kontinuierlich Fluggeräuschmessungen mit fixen Lärmmessstellen durchgeführt. Dabei werden der Maximal-Pegel des Überfluges, die Dauer, der Energieinhalt bezogen auf eine Sekun­de, die Pegelhäufigkeiten, die äquivalenten Dauerschallpegel über den Tag, den Abend und die Nacht, sowie die LDEN-Werte erfasst und berechnet. Die Pegelwerte selbst werden automatisch mit Hilfe der erfassten Radarspur der jeweiligen Flugbewegung dem Verursacher zugeordnet. Das anfangs mit sechs fixen Stationen ausgestattete Messnetz wurde im Laufe der Zeit auf nunmehr 14 fixe und zwei mobile Messstellen erweitert.

 

Im Zuge des mittlerweile abgeschlossenen Mediationsverfahrens war bei der Behandlung der Fluglärmimmissionen auch ein umweltmedizinischer Sachverständiger eingebunden. Die Messergebnisse der fixen Lärmmessstellen können im Internet auf der Flughafen Wien - Um­weltseite (www.vie-umwelt.at) abgerufen werden. Sie werden auch in der Anrainerzeitschrift „vis-a-vie" und in der „NÖN Flughafen" veröffentlicht. Die Messungen mit den mobilen Stationen werden gemäß den Ergebnissen des Mediationsverfahrens im Rahmen des Dialogforums allen Mitglie­dern, sowie den Teilnehmern der Bezirkskonferenzen übermittelt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

Beilagen: Flughafen Wien Bescheid 1959, 1972, 1979, 1983, 1991

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.