4395/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.08.2006
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BM für Verkehr, Innovationen und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.500/0012-I/PR3/2006 DVR:0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4425/J-NR/2006 betreffend UVP und SUP im Zusammenhang mit der Errichtung der A26, dem sechsspurigen Ausbau der A7 zwischen Bindermichl und A1 sowie der geplanten Autobahnraststätte Linz Franzosenhausweg, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 23. Juni 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 3:
Wird anlässlich der Errichtung der A 26 eine SUP durchgeführt?
Wenn ja, wann soll sie durchgeführt werden?
Wenn nein, weshalb nicht?
Antwort:
Nein.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) ist eine SP-V nur für Veränderungen der bestehenden Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971 durchzuführen. Die A 26 ist bereits Bestandteil des Verzeichnisses 1 des Bundesstraßengesetzes und somit keiner SP-V-Prüfung zu unterziehen.
Frage 4:
Wann ist mit dem Start des UVP-Verfahrens im Zusammenhang mit dem Bau der A 26 zu rechnen?
Antwort:
Nach dem aktuellen Zeitplan der ASFINAG ist mit der Einreichung beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im 4. Quartal 2007 zu rechnen.
Frage 5:
Wann soll mit dem Ausbau der A 7 zwischen A 1 und Bindermichl auf sechs Spuren begonnen werden?
Antwort:
Unter der Voraussetzung, dass alle notwendigen Verfahren wie geplant abgeschlossen werden, wird die ASFINAG im Frühjahr 2010 mit dem Ausbau beginnen.
Fragen 6 bis 8:
Wird anlässlich der A 7-Verbreiterung eine SUP durchgeführt?
Wenn ja, wann soll diese durchgeführt werden?
Wenn nein, weshalb nicht?
Antwort:
Nein.
Wie in der Beantwortung der Frage 3 ausgeführt, ist eine SP-V nur für Veränderungen des bestehenden Verzeichnisses zum Bundesstraßengesetz 1971 durchzuführen. Die Verbreiterung der A 7 ist hingegen keine Veränderung des bestehenden Verzeichnisses 1 zum Bundesstraßengesetz und somit auch keiner SP-V-Prüfung zu unterziehen.
Fragen 9 bis 11:
Wird anlässlich der A 7-Verbreiterung eine UVP durchgeführt?
Wenn ja, wann soll diese durchgeführt werden?
Wenn nein, weshalb nicht?
Antwort:
Es wird für die A7-Verbreiterung im Fall eines positiven Ergebnisses des Feststellungsverfahrens ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt werden.
Die ASFINAG plant den Beginn des Verfahrens mit Ende 2007.
Fragen 12 bis 14:
Wird anlässlich des Baus der Raststation eine SUP durchgeführt?
Wann soll sie durchgeführt werden?
Wenn nicht, weshalb nicht?
Antwort:
Nein.
Wie in der Beantwortung der Fragen 3 und 8 ausgeführt, ist eine SP-V nur für Veränderungen des bestehenden Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971 durchzuführen. Eine Raststation ist hingegen überhaupt nicht Bestandteil der Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz und somit ist auch die Errichtung einer solchen nicht SP-V-pflichtig.
Fragen 15 bis 17:
Ist die Durchführung einer UVP vorgesehen?
Wann soll sie durchgeführt werden?
Wenn nicht, weshalb?
Antwort:
Nein.
Für die Errichtung einer Raststation ist nur dann ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen, wenn die Flächeninanspruchnahme mehr als 5 ha beträgt bzw. bei Errichtung von zusätzlichen Parkplätzen mit mehr als 750 Stellplätzen und wenn ein entsprechendes Feststellungsverfahren eine UVP-Pflicht ergibt. Es umfasst die geplante Raststation Linz/Franzosenhausweg lediglich ca. 3,5 ha und bietet Stellplätze für ca. 230 Fahrzeuge (200 Pkw, 30 Busse und LKW). Die damit als vergleichsweise klein einzustufende Raststation liegt somit unter dem Schwellenwert des UVP-G und ist daher nicht UVP-pflichtig.
Mit freundlichen Grüßen