4398/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.08.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 16. August 2006

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0104-IK/1a/2006

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4471/J betreffend Importverbot von Hunde- und Katzenfellen, welche die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen am 30. Juni 2006 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Eingangs darf auf das Gutachten des BKA/Verfassungsdienstes (GZ BKA-601.751/0011-V/2/2004) verwiesen werden, welches zum Schluss kommt, dass "es sich bei einem Verbot der Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen wohl um eine Angelegenheit des Tierschutzes handelt und die allgemeinen Angelegenheiten des Tierschutzes in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und    Frauen fallen, welches daher für allfällige gesetzgeberische Maßnahmen der geforderten Art zuständig wäre."

 

Aufgrund des genannten Entschließungsantrages wurden vom zuständigen Bundesministerium für Gesundheit und Frauen rechtliche Möglichkeiten in Zusammenhang mit einem Einfuhrverbot von Hunde- und Katzenfellen auf nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Ebene geprüft. Diesbezüglich darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 4472/J durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen werden.

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Sinnvoll erscheint nur ein generelles Einfuhrverbot von Hunde- und Katzenfellen für die gesamte Europäische Union. Die Europäische Kommission arbeitet bereits an Maßnahmen hinsichtlich eines Importverbots für Hunde- und Katzenfelle. Zur weiteren Verfolgung der erforderlichen Maßnahmen auf EU-Ebene ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zuständig. Im Fall der Erlassung einer derartigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung wäre auch eine gemeinschaftsrechtliche Kennzeichnungsvorschrift hinfällig.