4405/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.08.2006
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Juni 2006 unter der Nr. 4399/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra- ge betreffend Datenspionage im Vorfeld des Bush-Besuchs - Einhaltung des Daten- schutzgesetzes gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Eingangs möchte ich festhalten, daß sich die vorliegende Anfrage auf einen Sachver- halt im Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Inneres bezieht. Ich ver- weise daher auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 4389/J durch die Bundesministerin für Inneres
Zu Frage 1: Ja.
Zu den Fragen 2 bis 4, 6, 7 und 14:
Eine konkrete Vorgangsweise datenschutzrechtlich zu beurteilen, ist nur auf Basis einer verläßlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts möglich. Diese wür- de allenfalls (sofern sie befasst wurde) der Datenschutzkommission obliegen. Da die Datenschutzkommission als unabhängige Kollegialbehörde keinen Weisungen un- terliegt, betrifft dies keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramtes.
Zu Fragen 5, 8, 9, 12 und 13:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleram- tes.
Zu den Fragen 10 und 11: Nein.
Zu Frage 15:
Soweit sich diese Frage auf den konkreten Sachverhalt bezieht, ist auf die Antwort zu Fragen 2 bis 4, 6, 7 und 14 zu verweisen. Allgemein gilt, daß im Falle eines Lö- schungsantrags dem Betroffenen von der erfolgten Löschung Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen ist, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird (§ 27 Abs. 4 DSG 2000).