4412/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.08.2006
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas KHOL
Parlament
Wien
DVR:
0000051
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde, haben am 12. Juli 2006 unter der Nr. 4575/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Zweckentfremdung“ von Zivildienstleistenden gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 5:
Seit dem 1. Jänner 2005 sind der Zivildienstserviceagentur sechs behauptete Missstände dieser Art bekannt geworden. Für die vorangegangenen Jahre verweise ich auf den dem Nationalrat im April 2005 gemäß § 57 Abs 2 ZDG übermittelten 3-Jahres-Bericht über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung für die Jahre 2002, 2003 und 2004.
Von den sechs Fällen wurden fünf Fälle vom Bundesministerium für Inneres bzw. der Zivildienstserviceagentur der zuständigen Überwachungsbehörde übermittelt. In einem Fall erfolgte die Verständigung der Zivildienstserviceagentur durch die Überwachungsbehörde. Die Sachverhalte betrafen die Nichteinhaltung der Vorschriften der Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende, den unsachlichen Umgang mit Zivildienstleistenden und Dienstleistungen entgegen den im Zuweisungsbescheid angeführten Tätigkeiten.
Um eine Prüfung der von Ihnen in der Präambel der Anfrage dargestellten Sachverhalte veranlassen und mögliche Rechtsverletzungen dem Rechtsträger und der Überwachungsbehörde bekannt geben zu können, ersuche ich Sie daher, die erforderlichen Daten dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.
Zu Frage 2:
Der Zivildienstleistende hat gemäß § 22 Abs 5 ZDG kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende, im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen (wie etwa Gerätepflege, Rasenmähen bzw. Schneeschaufeln) zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist.
Die Überwachung der Einhaltung der dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt gemäß § 55 Abs 3 ZDG dem Landeshauptmann und den Bezirksverwaltungsbehörden als Überwachungsbehörden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Zivildienstreformkommission hat in ihrem ausgewogenen Endbericht mit breitem Konsens zahlreiche Attraktivierungsvorschläge und Szenarien für die Zukunft des Zivildienstes beschlossen, dabei aber die Durchführung einer anonymen Befragung durch das Bundesministerium für Inneres, um die Eindrücke der Zivildienstleistenden festzuhalten, nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat jedoch aufgrund der Empfehlungen der Kommission die Beschwerdemöglichkeiten der Zivildienstpflichtigen durch die Schaffung einer der außerordentlichen Beschwerdemöglichkeit vorgelagerten Schlichtungsstelle beim als Überwachungsbehörde fungierenden Landeshauptmann erweitert. Jeder Zivildienstpflichtige ist gemäß § 37 ZDG berechtigt, vor, während und nach der Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen. Indem ein Streitschlichtungsversuch zu erfolgen hat, bevor in einer zweiten Stufe der Zivildienstbeschwerderat angerufen werden kann wurde ein effektiverer Rechtsschutz für Zivildienstpflichtige geschaffen. Weiters besteht für Zivildienstleistende die Möglichkeit, gemäß § 37a ZDG ordentliche Beschwerden beim Vorgesetzten, der Einrichtung und dem Rechtsträger der Einrichtung einzubringen.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass eine anonyme Befragung gesetzlich nicht vorgesehen ist und halte die auf Grundlage der geltenden Rechtslage dargestellten Möglichkeiten von Zivildienstpflichtigen, ihre Wünsche und Beschwerden zu artikulieren, für ausreichend.