4417/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.08.2006
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BM für Jusitz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0047-Pr 1/2006

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4572/J-NR/2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Korruption in öffentlichen Ämtern“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Das Bundesministerium für Justiz arbeitet derzeit an einem Entwurf, der die aktive und passive Bestechung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers im StGB unter Strafe stellen soll. Danach sollen einerseits Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Bundesversammlung oder eines Landtags, die für die parteiliche Vornahme oder Unterlassung einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Dienstverrichtung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Andererseits soll strafbar sein, wer einem Mitglied eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers für die parteiliche Vornahme oder Unterlassung einer in seinen Aufgabenbereich fallenden Dienstverrichtung für dieses oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Da das von Österreich bereits ratifizierte UN-Übereinkommen gegen Korruption (A/RES/58/4) zwingend die Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit nationaler Abgeordneter verlangt und das (vor der Ratifikation stehende) Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS 173) eine derartige Strafbarkeit den Vertragsstaaten fakultativ nahe legt, soll nicht zuletzt in Umsetzung der internationalen Vorgaben die Schaffung einer entsprechenden Strafnorm, durch die das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Unbestechlichkeit der Mandatsausübung und die Funktionstüchtigkeit des repräsentativen Systems gefördert werden soll, im Rahmen eines zu Beginn der kommenden Legislaturperiode einzuleitenden Begutachtungsverfahrens zur Diskussion gestellt werden.

Der Vollständigkeit halber darf ich darauf hinweisen, dass es sich bei dem in der Anfragebegründung unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Beantwortung der Anfrage 622/J (XXII. GP) erwähnten „Entwurf“ um den Entwurf des damals noch in Verhandlung stehenden UN-Übereinkommens und (noch) nicht um den Entwurf der Umsetzungsgesetzgebung gehandelt hat.

Zu 3:

Der Entwurf soll zudem Vorschriften zur Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern in- und ausländischer Schiedsgerichte enthalten, durch deren (ausdrückliche) gesetzliche Verankerung insbesondere den Vorgaben des Strafrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates (ETS Nr. 173) samt Zusatzprotokoll (ETS Nr. 191) entsprochen werden würde.

Darüber hinaus soll der Korruption im privaten Sektor effizienter entgegengetreten werden, indem die Strafbarkeit von aktiver und passiver Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht wie bisher (bloß) in § 10 UWG, sondern im Strafgesetzbuch selbst eine Regelung erfährt. Die Verwirklichung des Tatbestandes soll künftig mit adäquater Strafe bedroht sein und als Offizialdelikt verfolgt werden können.

Als weitere Neuerung soll der Entwurf auch eine Anhebung der Strafdrohungen bei aktiver Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB (auf drei Jahre Freiheitsstrafe) vorsehen. Damit würden auch die an Österreich im Rahmen des im Februar 2006 veröffentlichten Berichts der OECD zur sog. Phase-2-Evaluierung gerichteten Empfehlungen nach einer (weiteren) Strafschärfung umgesetzt und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Bestechung zur Erwirkung einer Pflichtwidrigkeit geschaffen werden.

. August 2006

 

(Maga. Karin Gastinger)