4418/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.08.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310205/0067-I/4/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4413/J vom 22. Juni 2006 der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend die steuerliche Behandlung der im ARA-System erzielten Überschüsse beziehungsweise Gewinne, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich wie schon in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4196/J vom 2. Mai 2006 darauf hinweisen, dass sich meine Antworten ausschließlich auf den in der Anfrage beschriebenen Sachverhalt beziehen und die Beantwortung keine rechtliche Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse darstellen kann. Diese ist dem jeweils zuständigen Finanzamt vorbehalten; die genannten Unternehmen haben in diesem Zusammenhang Anspruch auf Einhaltung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1. und 2.:
Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, Einnahmen und Ausgaben jenem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es ist zutreffend, dass einer Abgrenzung auf der Passivseite eine entsprechende Abgrenzung auf der Aktivseite gegenüberstehen muss. Wenn ein Unternehmer Zahlungen zur Gänze als Aufwendung bucht, kann der Empfänger dieser Zahlungen diese nicht passiv abgrenzen.
Wie schon in den Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen 4196/J vom 2. Mai 2006 und 2814/J vom 31. März 2005 dargestellt, vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass im Fall des in der Anfrage geschilderten Sachverhaltes die im Folgenden genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sind:
- Wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Jahr
- Außenverpflichtung bzw. Drittverpflichtung
- Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
Die Voraussetzungen für die Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung liegen für den in der Anfrage beschriebenen Sachverhalt nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht vor.
Zu 3.:
Die Überprüfung der Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Feststellung einer Steuerpflicht in einem konkreten Fall obliegen dem jeweils zuständigen Finanzamt und unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich diesbezüglich keine Angaben machen kann.
Mit freundlichen Grüßen